Umsatzsteuer für Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

Vielfach bestehen Unsicherheiten, wie Anzahlungen, Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug zu handhaben sind.

Wichtig!
Die Umsatzsteuer für Vorschüsse und Anzahlungen müssen ans Finanzamt abführt werden, sobald der Unternehmer die Zahlung erhalten hat (= Mindest-Ist-Versteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Dabei spielt es keine Rolle, man seine Umsätze nach dem Soll- oder Ist-Prinzip versteuert. Die Mindest-Ist-Besteuerung gilt auch dann, wenn der Unternehmer keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt hat. Eine Nettoabrechnung gibt es zumindest steuerlich nicht.

Die Umsatzsteuer entsteht allerdings nur, wenn die Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet werden. Das setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung oder künftigen Dienstleistung bereits bekannt sind, insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (BFH-Urteil vom 15. 9. 2011, V R 36/09). Bezieht sich eine Anzahlung auf mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist sie entsprechend aufzuteilen. Fehlt es bei der Vereinnahmung der Zahlung noch an einer konkreten Leistungsvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung zu betrachten ist.

Anzahlungen für Leistungen, die voraussichtlich umsatzsteuerfrei sind, brauchen nicht der Umsatzsteuer unterworfen zu werden.Dagegen ist die Anzahlung zu versteuern, wenn bei der Vereinnahmung noch nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Nichtsteuerbarkeit der Leistung erfüllt werden.

Der Kunde kann die Vorsteuer geltend machen, wenn er

  1. eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung erhalten hat und
  2. die Zahlung geleistet hat.
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7 Gedanken zu „Umsatzsteuer für Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

  1. Frank

    Ist doch Betrug ich zahle bei der Endabrechnung nochmal die MWST????
    Und die MWST von der Anzahlung wird von der Endabrechnung abgezogen
    Das scheint mir nicht logisch

    Antworten
  2. Klaus-Kaspar Irmer

    Ich habe immer noch nicht verstanden ob auf eine Abschlagzahlung Umsatzsteuer erhoben werden kann. Muss ich nicht erst bei der Endrechnung Mwst bezahlen?
    Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen
    Klaus-Kaspar Irmer

    Antworten
  3. Prugger Maximilian

    Aktuelle Anzahlungsproblematik bei Air Berlin und Niki Air. Der Gesetzgeber verpflichtet den Fluggast zur Vorauszahlung seines Flugtickets, selbst wenn der gebuchte Flug Monate später stattfindet. Jetzt sind beide Fluggesellschaften pleite. Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass die Anzahlungen als umsatzsteuerpflichtige Umsatzerlöse verbucht sind und alle liquiden Mittel aufgebraucht sind. Zum steht der „Vater Staat“ als erster priorisierter Gläubiger bei der Verteilung einer ev. noch vorhandenen Konkursmasse fest. Nach meinem Rechtsverständnis sind Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen reine Treuhandzahlungen. Wenn ich als Privatperson über e-bay Waren anbiete, dafür Zahlungen verlange und letztlich nicht liefere, das Geld verbrauche und anschl. Privatinsolvenz anmelde, mache ich mich strafbar.
    So einfach ist das in unserem Rechtsstaat.

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  4. Kevin Goerke

    „Anzahlungen für Leistungen, die voraussichtlich umsatzsteuerfrei sind, brauchen nicht der Umsatzsteuer unterworfen zu werden.“

    Woher nehmen Sie diese nicht weiter belegte Aussage? Professorbauch? Ich finde zu der Thematik nämlich keinerlei „richtig oder falsch“. Es wäre nett wenn Sie diese These untermauern könnten. Gern auch direkt an meine E-Mail.

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