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Kleinbetragsrechnungen: Rückwirkende Erhöhung des Grenzwerts auf 250 €

Das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“ sieht eine rückwirkende Erhöhung des Grenzwerts für Kleinbetragsrechnungen auf 250 € ab dem 1.1.2017 vor. Maßgebend ist der Rechnungsbetrag.

Der Betrag von 250 € darf nicht überschritten werden, auch nicht durch private Einkäufe. Wenn der Unternehmer z. B. Bürobedarf für 242,80 € brutto und gleichzeitig Spielzeug für 11,90 € einkauft, weist sein Kassenbeleg ein Gesamtbetrag von 254,70 € aus. Auch wenn der Kassenbeleg alle Angaben enthält, die bei einer Kleinbetragsrechnung erforderlich sind, verliert der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus dem Einkauf des Bürobedarfs.

In Kleinbetragsrechnungen müssen folgende Angaben enthalten sein müssen:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände (handelsübliche Bezeichnung) bzw. Art und
  • Umfang der sonstigen Leistung
  • Summe von Entgelt und Steuerbetrag (Bruttobetrag)
  • Steuersatz (Prozentsatz) oder der Hinweis auf eine evtl. bestehende Steuerbefreiung

In Kleinbetragsrechnungen muss zusätzlich zum Steuersatz der Zusatz „Umsatzsteuer“ oder „Mehrwertsteuer“ angegeben werden. Es können auch gängige Abkürzungen (USt, MwSt usw.) verwendet werden.

Mein Tipp:
Es ist sinnvoll alle Ein- und Ausgangsrechnungen zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist. Rechnungen müssen alle Angaben enthalten sind, die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlich sind. Auf Korrekturen können Sie nunmehr bei Rechnungen bis 250 € verzichten, wenn die Mindestangaben für Kleinbetragsrechnungen enthalten sind.