Schlagwort-Archive: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen – was wird vom Finanzamt anerkannt?

Das BMF hat zum Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erneut Stellung genommen (Schreiben vom 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008). Änderungen haben sich insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des BFH ergeben.

Hierbei sind die folgenden, wesentlichen Änderungen hervorzuheben:

Begriff „im Haushalt“: Es kann auch das angrenzende Grundstück einbezogen werden, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Hausanschlusskosten: Auch Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Herstellungskosten für das Gebäude handelt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Prüfung von Anlagen: Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Notrufsystem: Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Betreuung von Haustieren: Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, kann seine Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Das heißt, dass Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden.

Mein Tipp
Handwerkerleistungen müssen also nicht ausschließlich im eigenen Haushalt erbracht werden. Es stellt sich daher die Frage, wo hier die Grenze liegt. Das Finanzgericht München hat Leistungen, die sowohl in der Werkstatt des Handwerkers als auch im Haushalt des Betroffenen erbracht worden sind, insgesamt als steuerlich abziehbar beurteilt. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts nicht zur Entscheidung angenommen (BFH-Beschluss vom 28.7.2015, VI B 36/15). Es ist daher sinnvoll, wenn Sie entsprechende Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Kostenloser E-Mail Newsletter! Tragen Sie sich ein und ich sende Ihnen jede Woche einen aktuellen Steuertipp per E-Mail zu.

Betreuung Ihres Hundes = Haushaltsnahe Dienstleistung

Neues BFH-Urteil macht klar: die Betreuung von Haustieren ist eine haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistungen bringen Ihnen gemäß § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr. Diese Steuerermäßigung können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Leistungen in Ihrem Haushalt erbracht worden sind. Es ist allerdings nicht gesetzlich geregelt, welche Dienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen einzustufen sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. mit der Haushaltsführung im Zusammenhang stehen. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören somit hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die im Normalfall durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Bisher vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Kosten für die Haustierbetreuung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt sind.

Praxis-Beispiel:
Eine alleinstehende Person beauftragte mehrmals einen Betreuungsservice damit, seinen Hund bei ihm zuhause zu betreuen. Für diese Dienstleistung sowie für die Fahrtkosten stellte ihm der Betreuungsservice 500 € in Rechnung. Das Finanzamt lehnte es ab, diese Aufwendungen als haushaltnahe Dienstleistung anzuerkennen.

Im Gegensatz dazu hat das Finanzgericht Düsseldorf nun entschieden, dass die Versorgung und Betreuung der im Haushalt lebenden Tiere haushaltsnah sind (Urteil vom 04.02.2015, 15 K 1779/14 E). Die Reinigung, die Versorgung mit Futter und Wasser und andere Beschäftigungen mit dem Haustier fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch Familienmitglieder selbst erledigt. Haustiere, die in der Wohnung des Halters leben, sind auch dem Haushalt des Tierhalters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demnach einen engen Bezug zum Haushalt des Halters auf und ist daher auch als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen.

Hinweis: Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2014 (VI R 56/12) ist der Begriff des Haushalts funktional auszulegen. Es reicht demnach aus, wenn die Tätigkeit in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Da Haustiere als Bestandteil des Haushalts gelten, ist der räumliche Zusammenhang auch dann erfüllt, wenn ein Hundebetreuer mit einem Hund „Gassi“ geht.

Mein Tipp
Machen Sie Ihre Aufwendungen für die Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.
Sollte die Finanzverwaltung die Betreuungskosten für Ihr Haustier nicht anerkennen, sollten Sie unbedingt Einspruch einlegen. Bei der Begründung Ihres Einspruchs nehmen Sie Bezug auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Da das Finanzamt Revision eingelegt hat (Az. beim BFH: VI R 13/15), sollten Sie beantragen, das Einspruchsverfahren bis zu Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

Empfehlung: lesen Sie zum Thema Haushaltsnahe Dienstleistungen auch meinen kostenkosen Download!

Barzahlung an einen Minijobber im Privathaushalt

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ist in § 35a EStG geregelt. Dass die Zahlungen unbar zu erfolgen haben, ergibt sich aus § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG. Hiernach muss der Leistungsempfänger seine Aufwendungen mit einer Rechnung nachweisen können und seine Zahlung auf das Konto desjenigen zahlen, der die Leistung erbracht hat.

Aber! Die Nachweisregelung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gilt nicht für § 35a Abs. 1 EStG, in dem der Abzug der Aufwendungen für Minijobs geregelt ist. Das heißt, dass Zahlungen an geringfügig Beschäftigte (Minijobs) auch dann anerkannt werden müssen, wenn die Zahlung an den Minijobber bar erfolgt ist.

Umfassende Informationen zum Thema „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ habe ich in einem kostenlosen Download zusammengestellt. Jetzt 9 Seiten gratis-Report Haushaltsnahe Dienstleistungen herunterladen! (hier klicken)