Das BMF hat zum Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erneut Stellung genommen (Schreiben vom 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008). Änderungen haben sich insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des BFH ergeben.
Hierbei sind die folgenden, wesentlichen Änderungen hervorzuheben:
Begriff „im Haushalt“: Es kann auch das angrenzende Grundstück einbezogen werden, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Hausanschlusskosten: Auch Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Herstellungskosten für das Gebäude handelt.
Prüfung von Anlagen: Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
Notrufsystem: Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Betreuung von Haustieren: Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, kann seine Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Das heißt, dass Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden.
Mein Tipp
Handwerkerleistungen müssen also nicht ausschließlich im eigenen Haushalt erbracht werden. Es stellt sich daher die Frage, wo hier die Grenze liegt. Das Finanzgericht München hat Leistungen, die sowohl in der Werkstatt des Handwerkers als auch im Haushalt des Betroffenen erbracht worden sind, insgesamt als steuerlich abziehbar beurteilt. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts nicht zur Entscheidung angenommen (BFH-Beschluss vom 28.7.2015, VI B 36/15). Es ist daher sinnvoll, wenn Sie entsprechende Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen.