Schlagwort-Archive: Haushaltsnahe Dienstleistung

Kinderbetreuungskosten durch Minijobber

Nachweis bei Beschäftigung eines Minijobbers

Kinderbetreuungskosten sind auch bei der Beschäftigung eines Minijobbers möglich. Allerdings nur dann, wenn eine Rechnung ausgestellt wird und wenn die Zahlung unbar erfolgt (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13). Dabei kann ein schriftlicher Arbeitsvertrag auch als Rechnung angesehen werden, wenn dieser die erforderlichen Elemente einer Rechnung enthält.

Beispiel:
Die Eltern eines dreijährigen Sohnes beschäftigten zu dessen Betreuung für 300 € im Monat eine Teilzeitkraft. Die Eltern zahlen das Gehalt jeweils bar. Rückwirkend meldeten die Eltern das Beschäftigungsverhältnis im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn-See) an. Die so entstandenen fehlenden Abgaben in Höhe von 1.027,44 € zahlten sie nach. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kinderbetreuungskosten dennoch ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde.

Der BFH betont, dass eine Überweisung auf das Konto üblich ist. Außerdem soll mit dem formalisierten Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) ein Anreiz geschaffen werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Daher soll auch die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Vorschrift nur auf Dienstleistungen beschränken soll, die von Unternehmen erbracht werden, gilt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nichts Gegenteiliges.

Hinweis
Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen (§ 35a EStG) wird beim Nachweis zwischen Arbeitsverhältnissen und andererseits Dienstleistungen und Handwerkerleistungen differenziert. Der Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) gilt hier nur für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht aber für Arbeitsverhältnisse (einschließlich Minijobs). Wegen der Manipulationsgefahren (nachträgliche Behauptung oder rückwirkende Legalisierung von Beschäftigungsverhältnissen) sieht der BFH jedoch in der Kinderbetreuung für Minijobs eine Ausnahme von den Nachweispflichten nicht als gerechtfertigt an.

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Betreuung Ihres Hundes = Haushaltsnahe Dienstleistung

Neues BFH-Urteil macht klar: die Betreuung von Haustieren ist eine haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistungen bringen Ihnen gemäß § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr. Diese Steuerermäßigung können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Leistungen in Ihrem Haushalt erbracht worden sind. Es ist allerdings nicht gesetzlich geregelt, welche Dienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen einzustufen sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. mit der Haushaltsführung im Zusammenhang stehen. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören somit hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die im Normalfall durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Bisher vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Kosten für die Haustierbetreuung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt sind.

Praxis-Beispiel:
Eine alleinstehende Person beauftragte mehrmals einen Betreuungsservice damit, seinen Hund bei ihm zuhause zu betreuen. Für diese Dienstleistung sowie für die Fahrtkosten stellte ihm der Betreuungsservice 500 € in Rechnung. Das Finanzamt lehnte es ab, diese Aufwendungen als haushaltnahe Dienstleistung anzuerkennen.

Im Gegensatz dazu hat das Finanzgericht Düsseldorf nun entschieden, dass die Versorgung und Betreuung der im Haushalt lebenden Tiere haushaltsnah sind (Urteil vom 04.02.2015, 15 K 1779/14 E). Die Reinigung, die Versorgung mit Futter und Wasser und andere Beschäftigungen mit dem Haustier fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch Familienmitglieder selbst erledigt. Haustiere, die in der Wohnung des Halters leben, sind auch dem Haushalt des Tierhalters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demnach einen engen Bezug zum Haushalt des Halters auf und ist daher auch als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen.

Hinweis: Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2014 (VI R 56/12) ist der Begriff des Haushalts funktional auszulegen. Es reicht demnach aus, wenn die Tätigkeit in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Da Haustiere als Bestandteil des Haushalts gelten, ist der räumliche Zusammenhang auch dann erfüllt, wenn ein Hundebetreuer mit einem Hund „Gassi“ geht.

Mein Tipp
Machen Sie Ihre Aufwendungen für die Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.
Sollte die Finanzverwaltung die Betreuungskosten für Ihr Haustier nicht anerkennen, sollten Sie unbedingt Einspruch einlegen. Bei der Begründung Ihres Einspruchs nehmen Sie Bezug auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Da das Finanzamt Revision eingelegt hat (Az. beim BFH: VI R 13/15), sollten Sie beantragen, das Einspruchsverfahren bis zu Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

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