Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw überlässt, den er auch für private Fahrten nutzen darf, muss er den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Die private Nutzung kann pauschal oder nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer zahlt, werden lohnsteuerlich auf den privaten Nutzungswert angerechnet. Im Gegensatz dazu lehnte es die Finanzverwaltung bisher ab, den privaten Nutzungsvorteil zu mindern, wenn der Arbeitnehmer laufende Kosten, z.B. die Benzinkosten, übernommen hat. Nach den BFH-Urteilen vom 30.11.2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14) sind jedoch nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei der Anwendung der 1%-Regelung steuerlich zu berücksichtigen.
Konsequenz: Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Die Anrechnung von Zuzahlungen gilt sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Allerdings darf ein negativer Betrag, der sich ergibt, wenn die Zuzahlungen höher sind als der pauschale Nutzungswert, nicht berücksichtigt werden.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger und sein Arbeitgeber haben sich die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (5.600 €). Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1 %-Regelung berechnet und betrug 6.300 €. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 € fest.
Wichtig!
Der BFH hat entschieden, dass nicht nur ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens leistet, den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung mindert. Das gilt nunmehr auch für einzelne (individuelle) Kosten (z.B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW, die der Arbeitnehmer trägt.
Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein eventueller „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.