Bisher war es möglich steuerliche Vorteile zu erlangen, wenn bei einem Leasingfahrzeug hohe monatliche Raten und ein niedriger Restwert vereinbart wurden.
Diese Möglichkeit gestaltet sich wie folgt:
wenn Sie Ihr Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit an den Händler zurückgeben, sollte der Restwert so kalkuliert werden, dass dieser mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt.
Wird aber der Restwert niedriger kalkuliert, zahlten Sie eine höhere monatliche Leasingrate. Die Vereinbarung von hohen Leasingraten und einem niedrigen Restwert ist nur dann sinnvoll, wenn Ihnen selbst (oder einer von Ihnen bestimmten Person) die Option eingeräumt wird, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit privat zum niedrigen Restwert zu übernehmen.
Während der Leasingzeit ziehen Sie die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben ab. Die Leasingraten sind als laufende Kfz-Kosten zu erfassen. Können Sie oder Ihr Ehegatte das Fahrzeug am Ende der Laufzeit zu einem Wert übernehmen, der unter dem Marktwert liegt, entstehen die stillen Reserven nicht im Privatvermögen (Urteil vom 26.11.2014, X R 20/12). Nach diesem BFH-Urteil entsteht in Höhe dieser „stillen Reserven“ ein Wirtschaftsgut, das Ihren Gewinn erhöht.
Praxis-Beispiel:
Sie schließen einen Leasingvertrag über ein Firmenfahrzeug ab und vereinbaren einen Restwert von 7.200 €. Ihre Ehefrau übernimmt das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme einen Marktwert von 9.800 € hat. Während der Leasingzeit ziehen Sie die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben ab. Sie rechnen wie folgt:
private Übernahme bei Vertragsende für | 7.200 € |
Marktwert im Zeitpunkt der Übernahme | 9.800 € |
zu versteuernder Vorteil im Betriebsvermögen | 2.600 € |
Mein Tipp:
Bei einer Veräußerung aus dem Privatvermögen fallen keine Steuern an, weil es sich bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht um ein Spekulationsgeschäft handelt. Da aber der BFH die Differenz zwischen Leasing-Restwert und Marktwert als Wirtschaftsgut beurteilt, das im Betriebsvermögen entsteht, macht es keinen Sinn, hohe Leasingraten zu vereinbaren. Sinnvoll ist vielmehr, die Leasingraten so zu vereinbaren, dass der Restwert am Ende der Leasingzeit möglichst dem tatsächlichen Wert entspricht.