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Kindergeldzahlung – wann eine Berufsausbildung beendet ist

Eine Berufsausbildung endet nicht mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Somit bleibt der Kindergeldanspruch bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit bestehen (BHF-Urteil vom 14.9.2017, III R 19/16).

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015. In diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.

Das Kindergeld kann nur gewährt werden, solange sich die Tochter in Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Das Finanzgericht entschied, dass das Kindergeld auch noch für den Monat August zu zahlen ist. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bisherigen Fällen, die der BFH entscheiden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich jedoch der Beispielsfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Damit ist die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig. Das BBiG ist nicht anwendbar, wenn die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete im Beispielsfall die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Mein Tipp
Entscheidend ist, ob es eine besondere gesetzliche Regelung gibt, wonach das Ende der Ausbildungszeit festgelegt ist. In diesem Fall spielt es keine Rolle, wenn die Ergebnisse einer Abschlussprüfung vor dem offiziellen Ende des Ausbildungsverhältnisses bekannt gegeben werden.