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Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen über mehrere Jahre

Sie können Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, nur im Jahr der Zahlung abziehen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sich die Aufwendungen im Jahr der Zahlung nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken (BFH-Beschluss vom 12.7.2017, VI R 36/15). Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist nach § 163 AO nur atypischen Ausnahmefällen vorbehalten, die bei außergewöhnlichen Belastungen regelmäßig nicht vorliegen.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute pflegen und betreuen ihre Tochter, die schwer- und mehrfachbehindert ist, in ihrem Elternhaus. Die Eheleute bauten ihr Haus behindertengerecht um und bezahlten sämtliche mit dem Umbau zusammenhängenden Rechnungen in einem Jahr.
Von den insgesamt entstandenen Kosten von 165.981 € machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung Umbaukosten in Höhe von 60.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend und beantragten, den Restbetrag auf die beiden folgenden Jahre zu verteilen. Das Finanzamt führte wegen der außergewöhnlichen Belastungen eine abgekürzte Außenprüfung durch. Es erkannte einen Betrag in Höhe von 149.069 € als außergewöhnliche Belastung an, setzte die Einkommensteuer mit 0 € fest und lehnte eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre ab. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die durch den BFH in der Regel nicht korrigiert werden kann. Es liegt außerdem keine Unbilligkeit vor. Billigkeitsmaßnahmen dienen der Anpassung des steuerrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des einzelnen Falls, um Rechtsfolgen auszugleichen, die das Ziel der typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb ungerecht erscheinen. Hat aber der Gesetzgeber die ungünstige Rechtsfolge bewusst in Kauf genommen, scheidet eine Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich aus.

Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Jahr, in dem sie geleistet werden, nicht aus, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht hoch genug ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in ein anderes Jahr zu übertragen. Die Regelung für Erhaltungsaufwand in § 82b EStDV, die eine Verteilung auf mehrere Jahre zulässt, kann nicht analog angewendet werden. Ein Verlustvortrag gemäß § 10d EStG gilt nur für Einkünfte, nicht aber für außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. Da in § 33 EStG eine vergleichbare Regelung fehlt, liegt keine Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung nahelegen würde.

Konsequenz: Das Abflussprinzip des § 11 EStG und das Prinzip der Abschnittsbesteuerung führen dazu, dass sich nicht der gesamte Betrag, den die Eheleute für den Umbau des Hauses aufgewendet haben, ausgewirkt hat. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen, die keine Ausnahmen vorsehen, ist nach Auffassung des BFH eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht gerechtfertigt.

Mein Tipp
Wenn Sie hohe Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auf zwei Jahre verteilen wollen, müssen Sie das Abflussprinzip beachten. Das heißt, Sie zahlen diese Aufwendungen nicht in einem Jahr, sondern (möglichst gleichmäßig verteilt) auf zwei Jahre.

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BFH: Scheidungskosten sind nicht mehr abziehbar

Der BFH hat wegen der seit 2013 geltenden Neuregelung den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen insgesamt unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten (BFH-Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16).

Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Nach Auffassung des BFH wenden die Ehegatten ihre Kosten für das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage und ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht ist. Eine derartige existenzielle Gefahr liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (z. B. BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 63/14). Nach der Neuregelung ist dies jedoch nicht mehr möglich. Grund: Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auf einen engen Rahmen begrenzt und somit auch den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung bewusst ausgeschlossen.

Fazit: Scheidungskosten sind seit 2013 insgesamt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die bisherigen Urteile des BFH betrafen die Jahre bis 2012. Hier hat der BFH die Gerichtskosten für eine Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig angesehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Einen Abzug der Prozesskosten wegen Scheidungsfolgesachen außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds lehnte der BFH bereits für die Jahre vor 2013 generell ab.