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Die Entfernungspauschale ist bei Unternehmern nur für eine Betriebsstätte anzusetzen

Als Unternehmer oder Freiberufler üben Sie Ihre Tätigkeit regelmäßig in Ihrer Betriebsstätte bzw. in Ihrem Büro aus. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Büro darf nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Haben Sie aber mehr als eine Betriebsstätte bzw. mehr als ein Büro, sind nur die Fahrten zu einer Betriebsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln. Bei diesen ist jeweils nur die Entfernungspauschale anzusetzen. Die anderen Fahrten sind voll abziehbar.

Bei der Festlegung der Betriebsstätte ist auf die Betriebsstätte abzustellen, die den Mittelpunkt Ihrer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit darstellt (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, n.F.). Dies entspricht nicht nur der gesetzlichen Neuregelung, sondern auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte.

Die Konsequenz ist, dass alle Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Zweitbetriebsstätte im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit stattfinden, sodass keine Entfernungspauschale anzusetzen ist. Die Fahrten sind voll abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer aus Siegburg hat ein Büro, welches sich in einer Entfernung von 14 km befindet. Zusätzlich unterhält er noch ein zweites Büro im 120 km entfernten Herten. Mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 28.000 €) fährt der Unternehmer an 200 Tagen im Jahr zum 14 km entfernten Büro. An 24 Tagen im Jahr (2 Tage im Monat) fährt er zu seinem 120 km entfernt liegenden Büro nach Herten. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ermittelt er wie folgt:

1. Fahrten zur 14 km entfernt liegenden Betriebsstätte:

28.000 € x 0,03% x 14 km x 12 Monate =                  1.411,20 €
abzüglich der Entfernungspauschale von

14 km x 0,30 € x 200 Tage =                                      –  840,00 €

= nicht abziehbare Betriebsausgaben                      571,20 €

2. Fahrten zur 120 km entfernt liegenden Betriebsstätte:

Die Betriebsstätte in Herten bildet nicht den Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit. Die Fahrten nach Herten sind deshalb als Geschäftsreisen (auswärtige Tätigkeiten) einzustufen, sodass die Fahrtkosten uneingeschränkt abziehbar sind.

Mein Tipp: In der Vergangenheit wurden alle Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als eingeschränkt abzugsfähige Fahrten eingestuft. Nunmehr gilt das nur noch für Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte, die den Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers bildet.
Nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten: diese vorteilhafte Rechtsanwendung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, solange noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.