Der BFH hat wegen der seit 2013 geltenden Neuregelung den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen insgesamt unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten (BFH-Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16).
Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Nach Auffassung des BFH wenden die Ehegatten ihre Kosten für das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage und ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht ist. Eine derartige existenzielle Gefahr liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.
Bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (z. B. BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 63/14). Nach der Neuregelung ist dies jedoch nicht mehr möglich. Grund: Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auf einen engen Rahmen begrenzt und somit auch den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung bewusst ausgeschlossen.
Fazit: Scheidungskosten sind seit 2013 insgesamt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die bisherigen Urteile des BFH betrafen die Jahre bis 2012. Hier hat der BFH die Gerichtskosten für eine Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig angesehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Einen Abzug der Prozesskosten wegen Scheidungsfolgesachen außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds lehnte der BFH bereits für die Jahre vor 2013 generell ab.