Reisekostenreform 2014: Wie ein kostenloses Frühstück, Mittag- oder Abendessen steuerlich behandelt wird

Bei der Reisekostenreform 2014 ist auch die Besteuerung von unentgeltlichen Mahlzeiten durch den Arbeitgeber neu geregelt worden. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber, wenn er seinem Arbeitnehmer ein kostenloses Frühstück, Mittag- und/oder Abendessen zur Verfügung stellt, den Wert der Mahlzeit nach der amtlichen Sachbezugsverordnung bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern muss.

Aber! Ab dem 1.1.2014 unterbleibt der Ansatz als Arbeitslohn insgesamt, wenn der Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen könnte und der Wert der einzelnen Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Der Arbeitnehmer kann Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen, wenn

  • er mehr als 8 Stunden auswärts tätig ist,
  • eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit Übernachtungen vorliegt oder
  • er nicht länger als 3 Monate am selben auswärtigen Einsatzort tätig wird.

Der Arbeitnehmer kann die Verpflegungspauschale ungekürzt geltend machen, wenn er während seiner Geschäftsreise er vom Arbeitgeber keine kostenlosen Mahlzeiten erhält. Die Verpflegungspauschale wird allerdings gekürzt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine kostenlose Mahlzeit erhält. Die Kürzung wird von der vollen Verpflegungspauschale berechnet und beträgt

  • 20% für ein Frühstück und
  • 40% für ein Mittag- oder Abendessen.

Bei einer Inlandspauschale beträgt die Kürzung somit (24 € x 20% =) 4,80 € für ein Frühstück und jeweils (24 € x 40% =) 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer unternimmt eine dreitägige Geschäftsreise. Der Arbeitgeber zahlt die beiden Übernachtungen jeweils inklusive Frühstück. Für den Zwischentag hat der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer das Mittag- und Abendessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer erhält keine weiteren Erstattungen von seinem Arbeitgeber.

Ergebnis: Der Wert der Mahlzeiten, die der Arbeitgeber übernommen hat, wird nicht als Arbeitslohn versteuert. Der Arbeitnehmer kann folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Verpflegungspauschalen für den

Betrag

Ergebnis

Anreisetag

12,00 EUR

Zwischentag- Kürzung für Frühstück- Kürzung für Mittagessen- Kürzung für Abendessen

24.00 EUR

  4,80 EUR

  9,60 EUR

  9,60 EUR

  0,00 EUR

Abreisetag- Kürzung für ein Frühstück

12,00 EUR

  4,80 EUR

  7,20 EUR

als Werbungskosten abziehbar sind(kann auch vom Arbeitgeber erstattet werden)

19,20 EUR

Mein Tipp:
Die Abrechnung von Geschäftsreisen wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst legen fest, ob der Arbeitnehmer

  • kostenlose Mahlzeiten erhält,
  • einen Eigenanteil übernehmen muss, z. B. einen festen Betrag oder in Höhe des Sachbezugswerts,
  • die steuerlich zulässige Verpflegungspauschale erstattet erhält.

Die unterschiedlichen Handhabungen sind mit ihren Auswirkungen entsprechend dem vorhergehenden Beispiel zu lösen.

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8 Gedanken zu „Reisekostenreform 2014: Wie ein kostenloses Frühstück, Mittag- oder Abendessen steuerlich behandelt wird

  1. Ratlos

    Hallo,

    das ist ein sehr guter Artikel. Vielen Dank für die Infos.
    Ich versuche mich zur Zeit noch an der Steuererklärung 2013. Ich habe da etwas Glück. Meine Reisekostenabrechnungen weisen den steuerlich geltenden Tagessatz aus sowie den steuerlichen Wert für die vorzunehmenden Kürzungen der Verpflegungspauschale. Mein großes Problem ist allerdings, dass ich nicht sehe wo man die Kürzungen in Elster einzutragen hat. In den Feldern zu den jeweiligen Dienstreisen sind die Pauschbeträge einzutragen. Zum Schluss kann man sich das zusammen rechnen lassen und gibt dann noch den vom Arbeitgeber erstatteten Betrag ein. Ich kann da beim besten Willen nicht erkennen wo die Kürzungen anzubringen sind.

    Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Beste Grüße

    Antworten
    1. p193078 Beitragsautor

      Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber
      Die steuerliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit ab 1.1.2014 neu geregelt worden. Stellt der Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung ein fremder Dritter) seinem Arbeitnehmer kostenlos eine Mahlzeit zur Verfügung, ist ab 2014 der Wert nach der amtlichen Sachbezugsverordnung nicht mehr als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer für diesen Tag eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Erhält der Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit, muss er seine Verpflegungspauschale kürzen (für ein Frühstück 20% und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 40% einer vollen Verpflegungspauschale).

      Bis zum 31.12.2013 sah die Abrechnung wie folgt aus:
      Stellt der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter seinem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder teilentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung, ist der Wert dieser Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten nach der SvEV als Arbeitslohn anzusetzen, wenn es sich um eine übliche Beköstigung handelt (Wert 2013: 1,60 € pro Frühstück, 2,93 € pro Mittagessen bzw. Abendessen). Es handelt sich dann um eine übliche Beköstigung, wenn der Wert der Mahlzeit 40 € (Wert bis 31.12.2013) nicht übersteigt. Übersteigt der Wert der Mahlzeit 40 €, ist die Mahlzeit immer mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale findet bis zum 31.12.2013 nicht statt. (Bei einer Erstattung der Verpflegungspauschale durch den Arbeitgeber konnte er den Sachbezugswert von der Verpflegungspauschale abziehen und den Differenzbetrag an den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei erstatten.)

      Hinweis: Da die Verpflegungspauschalen 2013 nicht gekürzt wird, kann das Steuerprogramm (ELSTER) auch keine Spalte bzw. ein Feld für eine Kürzung zur Verfügung stellen.

      Tipp: ich habe zum Thema Reisekosten ein Buch geschrieben, welches wichtige Praxisbeispiele, zahlreiche Buchungsvorlagen und viele gute Tipps und Empfehlungen bietet. Mehr dazu finden Sie hier: Reisekosten 2014

      Antworten
  2. Marco

    Hallo. Eins habe ich nicht verstanden…und zwar voraus enstehen denn im gezeigten Beispiel die 4,80 € Kürzung für Frühstück Am Abreisetag?? Da ich am Abreisetag doch nur 12 Euro Auslöse bekomme, muss ich doch nur 2,40 € Kürzung für frühsück kriegen?? ( 12€ x 20%= 2,40 €)
    oder liege ich da verkehrt??

    20% für ein Frühstück und
    40% für ein Mittag- oder Abendessen.

    Bei einer Inlandspauschale beträgt die Kürzung somit (24 € x 20% =) 4,80 € für ein Frühstück und jeweils (24 € x 40% =) 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen.

    Antworten
    1. p193078 Beitragsautor

      Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird immer mit 20% bzw. 40% von der vollen Verpflegungspauschale berechnet (im Inland also mit 24 € x 20% = 4,80 € oder 24 € x 40% = 9,60 €). Das ergibt sich aus § 9 Abs. 4a EStG.

      Beste Grüße, Ihr Wilhelm Krudewig

      Antworten
      1. Mario

        Hallo Herr Krudewig,
        ich finde ihren Blog sehr interessant und bin hinsichtlich der folgenden Fragestellung auf sie gestoßen: Ich arbeite in einem sozialen Bereich. Im letzten Jahr habe ich und weitere Kollegen eine Gruppenfahrt mit Jugendlichen nach Schweden durchgeführt. Wir haben uns dort selbst verpflegt. Die Jugendlichen hatten ihr eigenes Verpflegungsbudget und für die Mitarbeiter wurden vom Arbeitgeber 8,-€ pro Tag pro Mitarbeiter zum Gesamtbudget des Verpflegungsgeldes der Jugendlichen gezahlt. Als Abrechnung haben die Mitarbeiter einen Beleg erhalten der eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf 0,00€ aufweist. (pro Tag 24,-€ für Frühstück -4,80€, Mittag: -9,60€, Abendessen: -9,60€: Summe 0,00 mit dem Vermerk: Betrag wurde nicht ausgezahlt) Ist das so korrekt oder kann ich noch etwas steuerlich geltend machen?
        Beste Grüße

        Antworten
  3. Susanne

    Was passiert, wenn am Abreisetag noch ein Mittagessen dazu kommt???
    -> negative Spesen (12,- abzgl 4,80 und 9,60) = – 2,40 €
    -> oder Deckelung auf 0,- € (12,- abzgl. 4,80 und Rest 7,20 für das Mittagessen)????

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    1. p193078 Beitragsautor

      Danke für Ihr Interesse und dieses Frage.
      Hier meine Antwort: Die Verpflegungspauschale wird gekürzt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine kostenlose Mahlzeit erhält. Die Kürzung wird von der vollen Verpflegungspauschale mit 20% bzw. 40% abgezogen, bis auf einen Betrag von maximal 0 €. Ein negativer Betrag kann sich somit nicht ergeben.
      Beste Grüße! Wilhelm Krudewig

      Antworten
  4. Janina

    Wow, wenn ich solche Artikel lese wird mir immer wieder bewusst, weshalb ich meine Steuern nicht selbst mache. Es ist zwar sicher sehr interessant aber wenn man das richtig macht, dann geht dabei ja eine Woche Arbeitszeit drauf.

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