Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Das interessierte den Betriebsprüfer, mit dem ich zuletzt zu tun hatte, offensichtlich überhaupt nicht. Er hat den Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung des Firmen-PKW gestrichen, weil nach seiner Auffassung der Umfang der betrieblichen Fahrten zwingend mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen werden müsse.
Es ist zwar richtig, dass im Jahr der Investition und im Folgejahr der Firmenwagen tatsächlich zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden muss. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass dieser Nachweis nur mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch geführt werden kann. Der Nachweis ist daher auch mithilfe anderer Aufzeichnungen möglich, z. B. durch Auflistung aller betrieblichen Fahrten und der gefahrenen Kilometer eines Jahres. Auch repräsentative Aufzeichnungen über 3 Monate können ausreichend sein.
Konsequenz: Die Alternative „Fahrtenbuch oder 1%-Methode“ gilt nicht für den Investitionsabzugsbetrag. Es reicht somit aus, dass die betrieblichen Fahrten (wie auch immer) aufgezeichnet werden.
Sehr geehrter Herr Krudewig,
ich stehe gerade vor einem sehr großen Problem.
Ich habe im Jahr 2011 einen IAB für einen PkW gebildet. Die Anschaffung und die Auflösung des IAB erfolgte im Jahr 2012. Für ie Jahre 2012 und 2013 habe ich ein Fahrtenbuch geführt. Die betriebliche Nutzung betrug in beiden Jahren mehr als 90%.
Im Jahr 2014 ging ich auf die 1% Regelung über. Nun erhielt ich einen geänderten ESt-Bescheid des Jahres 2011. Meine neue Sachbearbeiterin ist der Meinung, den IAB auf Grund der 1% Regelung in 2014 rückgängig machen zu müssen.
Ich dachte jedoch, dass die 1% Regelung im Jahr 2014 unschädlich für den IAB ist? Liege ich falsch mit meiner Ansicht?
Vielen Dank für eine Antwort.
Sehr geehrter Herr Krudewig,
aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann ich ggü dem Finanzamt argumentieren, dass es sich bei der Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer immer um eine 100%ige Nutzung handelt?
Es geht um den Versuch des FA (BP), den Investitionsabzugsbetrag zu versagen, da aufgrund der 1%-Methode die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht gegeben sei.
Das FA bezieht sich auf das BMF-Schreiben vom 20.11.2013 Rz 39 und 40.
Dies trifft jedoch nur auf den (selbstständigen) Steuerpflichtigen zu. Es handelt sich in dem von mir geschilderten Fall um die als Arbeitnehmerin angestellte Ehefrau eines selbstständigen Freiberuflers, die neben dem Gehalt einen Pkw überlassen bekommt und diesen Sachbezug unstrittig mit 1% ordnungsgemäß versteuert (Fahrten Wohung – Arbeitsstätte liegen nicht vor).
Ich hoffe Sie können mir ein wenig bezüglich meiner Argumentationskette helfen.
Vielen Dank!
Beste Grüße
S. Müller
Sehr geehrter Herr Krudewig,
gibt es denn für Ihre Darstellung , dass kein Fahrtenbuch bei Investitionsabzugsbeträgen / PKW nötig ist eine gesetzliche Grundlage dafür ??? Ich bin derzeit in der Situation , eine Entscheidung treffen zu müssen ,
ob ich nach zwei Jahren Fahrtenbuchführung zur 1 % Methode übergehen soll ? Ich habe Bedenken , dass bei einer Betriebsprüfung mein Fahrtenbuch verworfen würde , da ich nicht immer die Adressen der Kunden eingetragen habe ? Sonst ist alles genau hingeschrieben worden . Ich habe zwei Firmen PKW im Betrieb , welche als Investitionsabzugsbeträge gelten gemacht wurden und zu 90 % betrieblich genutzt werden. Lohnt sich eine Fahrtenbuchführung überhaupt noch bei den hohen Anforderungen ???
Sehr geehrter Herr Mach,
vielen Dank für Ihr Interesse!
Gesetzlich geregelt ist, dass beim Investitionsabzugsbetrag die private Nutzung nicht mehr als 10% betragen darf. Die private Mitbenutzung ist unter zwei Aspekten zu beachten:
• Bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrags muss absehbar sein, dass die private Nutzung nicht mehr als 10% betragen wird (Prognose).
• Nach der Investition darf die private Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr tatsächlich nicht mehr als 10% betragen (gilt auch für die Sonderabschreibung).
§ 7g EStG fordert für den Investitionsabzugsbetrag und für die Sonderabschreibung eine mindestens 90%ige betriebliche Nutzung. Wie diese 90%ige betriebliche Nutzung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, ist gesetzlich nicht geregelt.
Ob eine Privatnutzung von nicht mehr als 10% vorliegt, lässt sich nicht aus der 1%-Methode ableiten. Die Anwendung der 1%-Methode besagt nur, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt. Der tatsächliche Umfang der betrieblichen Fahrten kann also nur mithilfe von Aufzeichnungen ermittelt werden, z. B. mithilfe eines Fahrtenbuchs. Im BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (IV C 6 – S 2139-b/07/10002) steht folgender Satz: „Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.“
Wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist das Ergebnis auch beim Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung zugrunde zu legen (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6-S 2139-b/07/10002). Wenn Ihr Finanzamt den Standpunkt vertritt, dass eine Privatnutzung von nicht mehr als 10% nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann, dann ist dies allerdings nicht unzutreffend.
Konsequenz ist, dass der Umfang der betrieblichen bzw. privaten Nutzung wie folgt nachgewiesen werden kann:
• mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch,
• mit einem Fahrtenbuch, das aus formellen Gründen nicht anerkannt wird (bei der Gewinnermittlung muss hier die 1%-Methode angewendet werden),
• mit der detaillierten Aufzeichnung aller betrieblichen Fahrten eines Jahres und dem Festhalten der in diesem Jahr insgesamt gefahrenen Kilometer (Kilometerstand am Anfang und Ende eines Jahres).
Die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag/die Sonderabschreibung können somit auch dann erfüllt sein, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die 1%-Methode angewendet werden muss. Eine betriebliche Nutzung von mindestens 90% kann somit
• nachgewiesen werden, wenn neben dem Kilometerstand am 1.1. und 31.12. alle betrieblichen Fahrten eines Jahres aufzeichnet werden,
• glaubhaft gemacht werden, wenn repräsentative Aufzeichnungen (ggf. über 3 Monate) geführt werden, aus denen sich eine betriebliche Nutzung von mehr als 90% ableiten lässt.
Ds BMF lässt in seinem Schreiben vom 18.11.2009 (IV C 6-S 2177/07/10004, 2009/0725394), bei dem es um den Nachweis einer mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung im Zusammenhang mit der 1%-Methode geht, zu, dass die Aufzeichnungen in jeder geeigneten Form vorgenommen werden können. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Das muss entsprechend auch für den Investitionsabzugsbetrag gelten.
Hinweis: Es sind keine Aufzeichnungen erforderlich, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt. Die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer spielt keine Rolle. Steuerlich kann auch ein GmbH-Gesellschafter Arbeitnehmer seiner GmbH sein. Das heißt, bei der Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber, handelt es sich immer um eine 100%ige betriebliche Nutzung, auch wenn der geldwerte Vorteil mithilfe der 1%-Methode ermittelt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Beste Grüße,
Wilhelm Krudewig
Sehr geehrter Herr Krudwig,
ich habe genau den von Ihnen geschilderten Fall zu bearbeiten, dass in der BP das Fahrtenbuch verworfen wurde und damit der IAZB nicht anerkannt werden soll.
Auf meinen Einwand, daß im BMF 20.11.2013 TZ 40 steht darlegen „anhand geeigneter Unterlagen, “ läßt das FA nur den zweiten Halbsatz „im Fall des §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG …“ das ordnungsgemäße Fahrtenbuch gelten und führt dafür das Urteil vom 12.06.2013 FG Sachsen -Anhalt an, was in meinen Augen einen ganz anderen Fall behandelt.
Die Möglichkeiten zwischen ordnungsgemäßem Fahrtenbuch und 1% Regel werden negiert.
Bleibt hier im Zweifelsfall nur eine Klage und wie sehen Sie deren Erfolgsaussichten oder wie ist der Fall bei Ihnen ausgegangen – haben Sie eventuell weitere unschlagbare Argumentationen parat?
Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
K. Bruchmüller