Sie können Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn Sie zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen haben.
Aber! Eine so genannte Elementarversicherung (z. B. gegen Hochwasserschäden) stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar. Jeder, der durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar geschädigt wurde, kann somit seine Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an seiner selbstgenutzten Wohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Gemäß R 33.2. EStR müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Aufwendungen müssen tatsächlich entstanden sein (der bloße Schadenseintritt = Vermögensverlust reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus).
- Die Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.
- Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden, d. h. die Aufwendungen sind um einen eventuell noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
- Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln mindern den eigenen Aufwand.
Nach § 33 EStG können Sie Ihre Aufwendungen in Höhe eines Eigenanteils, der von Ihrem Familienstand und der Höhe Ihres Einkommens abhängt, nicht abziehen (= zumutbare Belastung).
Hochwasserschäden an vermieteten Immobilien
Bei einem Hochwasser können auch vermietete Immobilien beschädigt worden sein. Werden sie wieder instandgesetzt, kann der Vermieter die Instandhaltungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das gilt auch für Gegenstände, wie z. B. eine Küche, die der Vermieter eingebaut hat. Sind Gegenstände nicht mehr brauchbar, können sie vollständig abgeschrieben werden. Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an Hochwasseropfer (Vermieter) für die Instandsetzung mindern die Aufwendungen, die als Werbungskosten abgezogen werden können.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Aufwendungen eines Unternehmers sind Betriebsausgaben, wenn er als Sponsor auftritt und wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Unternehmer seinen hochwassergeschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger
Die Zuwendungen sind beim Empfänger gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Unterstützung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (Lohnsteuer)
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können steuerfrei sein (R 3.11. EStR). Hier kann wie folgt verfahren werden:
- Zuwendung, die nicht mehr als 600 € je Kalenderjahr betragen, sind generell lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
- Übersteigen die Zuwendungen 600 €, dann gehört der übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn aufgrund der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei Arbeitnehmern, die vom Hochwasser betroffen sind, von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Zinsvorteile oder Zinszuschüsse gewährt, die ansonsten steuerpflichtig sind. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch die Hochwasserkatastrophe aufgenommen worden sind, sind deshalb steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Allerdings darf das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der Arbeitnehmer, der die Leistung empfangen hat, im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden gekommen ist.
Hochwasserschäden an Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen
Bei einem Hochwasserschaden können Einrichtungsgegenstände und Maschinen beschädigt oder zerstört worden sein. Sind die Gegenstände beschädigt worden, können sie wieder instandgesetzt werden. Die Reparaturkosten sind als Betriebsausgaben abziehbar. Sind Gegenstände nicht mehr brauchbar, muss der Wertverlust erfasst werden Der Buchwert ist außerplanmäßig abzuschreiben.
Entschädigung aus öffentlichen Mitteln ohne Rechtsanspruch
Bei Hochwasserschäden werden teilweise Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt. Anders als bei Versicherungen besteht in der Regel kein Rechtsanspruch auf diese Zahlungen. Außerdem steht häufig nicht fest, in welcher Höhe mit Ausgleichszahlungen zu rechnen ist. Ohne Rechtsanspruch kann und darf auch keine Forderung ausgewiesen werden.
Das bedeutet, dass Zahlungen an Hochwasseropfer für den Wiederaufbau bzw. die Instandsetzung eines Betriebs im Zeitpunkt der Zahlung als „außerordentliche Einnahmen“ zu erfassen sind und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn mit einer Bilanz oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird.
Neuanschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter
Sind Wirtschaftsgüter zerstört worden, die durch Neuanschaffungen ersetzt werden, dürfen gemäß R 6.6. EStR stille Reserven, die z. B. durch die Zahlung einer Versicherung aufgedeckt werden, auf das neu angeschaffte Wirtschaftsgut übertragen werden.
Erfolgt die Erstattung bevor das Ersatzwirtschaftsgut angeschafft worden ist, darf in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven gemäß R 6.6. EStR eine steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Gewinn mit einer Bilanz oder mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird.
Sobald die Ersatzbeschaffung erfolgt ist, muss der Rücklagebetrag auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übertragen werden. Liegen die Kosten der Ersatzbeschaffung unter dem Betrag der Entschädigung, kann die Rücklage nur im entsprechenden Verhältnis übertragen werden.
Allgemeine Erleichterungen
Die Finanzverwaltung wird sich gegenüber allen, die vom Hochwasser betroffen sind, großzügig verhalten und aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen keine negativen Konsequenzen ziehen. Das Finanzamt wird z. B. Ihrem Antrag auf Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ohne die sonst übliche Überprüfung zustimmen. Fällige Steuerbeträge können Sie stunden lassen, um Ihre Liquidität zu verbessern.