Die 1%-Methode zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist grundsätzlich bei der Einkommen- und Lohnsteuer anzuwenden. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den der Arbeitnehmer auch für private Fahrten nutzen darf. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch Barlohn abgegolten ist. Aus Vereinfachungsgründen kann der lohnsteuerliche Wert nach der 1%-Regelung auch bei der Umsatzsteuer angesetzt werden. Dabei ist der Wert nach der 1%-Regelung als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 3 UStAE).
Nutzt der Unternehmer selbst einen Firmenwagen auch für Privatfahrten, kann bei der Nutzungsentnahme ebenfalls nach 1 % – Regelung vorgegangen werden. Wird der 1%-Wert bei der Umsatzsteuer angesetzt, können davon pauschal 20% abgezogen werden für Kosten, die nicht mit Vorsteuern belastet sind. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.
Beispiel für einen Bruttolistenpreis von 30.000 €:
a) Firmenwagen, Überlassung an den Arbeitnehmer
30.000 € x 1% = 300 € pro Monat x 12 = 3.600,00 €
Nettobetrag (3.600 € : 1,19 =) 3.025,21 €
Umsatzsteuer 574,79 €
b) Firmenwagen des Unternehmers
30.000 € x 1% = 300 € pro Monat x 12 = 3.600 €
abzüglich 20% 720 € 2.880,00 €
Umsatzsteuer 19% 547,20 €
Privatentnahme einschließlich Umsatzsteuer 3.427,20 €
Privatentnahme ohne Umsatzsteuer 720,00 €
Privatentnahme insgesamt 4.147,20 €
Sehr geehrter Herr Dipl-Fw. Krudewig,
vielen Dank für Ihre klare Erläuterung zu dem Thema, auch Ihr Beitrag zur gleichen Sache auf Haufe.de war sehr leicht verständlich. Das Grundkonzept Leistungsaustausch Arbeitsleistung (sonstige Leistung) gegen Fahrzeugnutzung (Entgelt) habe ich als Halblaie verstanden.
Mir fehlt noch das Verständnis, warum dieser Leistungsaustausch überhaupt steuerbar ist, wenn der Arbeitnehmer gar keine Unternehmereigenschaft iSd. §2 UStG hat. Er ist in seinem Angestelltenverhältnis nicht selbständig tätig, da er den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt. Ein starkes Indiz für die fehlende Unternehmereigenschaft ist auch die Unmöglichkeit des Vorsteuerabzuges seitens des Arbeitgebers. Und es läge hier zudem eine Doppelbesteuerung mit Lohn- und Umsatzsteuer vor, die anderenorts bewusst vermieden wird.
Wie argumentiert der Gesetzgeber da?