Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nicht jede Meldung, die Sie im Internet lesen oder per E-Mail-Newsletter erhalten stimmt tatsächlich. Vor ein paar Tagen habe ich in einem E-Mail-Newsletter Folgendes gelesen:
„Firmenwagen 2013: Jetzt serienmäßig mit dem Kofferraum voller Steuervorteile!
Darauf kommt es bei der Berechnung für Teiljahre an! Im Jahr der Anschaffung können Sie die Abschreibung lediglich dann mit dem Jahresbetrag ansetzen, wenn der Firmenwagen zum 1. Januar zugelassen wurde. In allen anderen Fällen dürfen Sie den Jahresbetrag nur anteilig geltend machen, und zwar mit 1/12 für jeden angefangenen Monat der Nutzung. Und das gilt in dem Jahr dann natürlich auch für den Vorsteuerabzug.“
Falsch ist hier die Aussage, dass der Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig beansprucht werden kann. Richtig ist vielmehr, dass die Umsatzsteuer, die bei der Anschaffung in Rechnung gestellt wurde, in voller Höhe als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer Umsätze ausführt, die der Umsatzsteuer unterliegen, und/oder steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wie z. B. Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen.
Wichtig! Der Firmenwagen ist bei der Einkommen- und Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln. Bei der Abschreibung kommt es auf den Monat der Anschaffung an und nicht auf den Zeitpunkt der Zulassung. Der Jahresbetrag der Abschreibung kann also beansprucht werden, wenn die Anschaffung im Januar erfolgt ist. Wird ein Firmenwagen z. B. im Dezember angeschafft, kann nur 1/12 der Abschreibung geltend gemacht werden, während der Vorsteuerabzug in voller Höhe beantragt werden kann.
Ich freue mich auf Ihre Reaktion! Bitte antworten Sie auf meinen Beitrag und sagen Sie mir, wenn auch Sie schon steuerliche Fehlinformationen erhalten haben.
Ihr, Wilhelm Krudewig