Erfassen Sie Ihre Einnahmen mithilfe eines elektronischen Kassensystems, müssen Sie ab dem 1.1.2020 jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Das alleine reicht jedoch noch nicht aus, weil Sie gemäß § 146a Abs. 2 AO über jeden Verkauf einen Beleg erstellen und Ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen (Belegausgabepflicht). Das gilt selbst dann, wenn der Kunden keinen Beleg haben will.
Aber! Sie können sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen, wenn es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt. Sie können den Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Das Finanzamt muss Sie nach pflichtgemäßem Ermessen von der Belegausgabepflicht befreien. Nach § 148 AO (auf den in § 146a Abs. 2 AO verwiesen wird) ist Voraussetzung, dass die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Der Verzicht auf die Belegausgabepflicht kann sogar rückwirkend bewilligt werden.
Tipp
Verkaufen Sie Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen, wie das z.B. bei Bäckereien, Eisdielen und anderen Geschäften der Fall ist, die in der Struktur vergleichbar sind, sollten Sie möglichst umgehend einen „Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht“ beantragen.
Offen ist, welche Konsequenzen drohen, wenn Sie gegen die Belegausgabepflicht verstoßen. Nutzen Sie ein elektronisches Kassensystem, mit dem Sie jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen, kann davon ausgegangen werden, dass alle Einnahmen zutreffend erfasst sind und somit eine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt. Bei einem Verstoß gegen die Belegausgabepflicht kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine Buchführungsmangel vorliegt, der das Finanzamt berechtigen würde, Ihre Einnahmen um einen geschätzten Betrag zu erhöhen.
Sehr geehrter Herr Krudewig,
vielen Dank für diesen Beitrag. Ich habe hierzu eine Frage: Ich betreue eine Mandantin, die auf verschiedenen Märkten/Wochenmärkten/Weihnachtsmärkten/Einkaufszentren… am Stand Honig /Met verkauft. Es wird eine EÜR § 4/3 EStG erstellt. Sie hat keine Kasse sondern erfasst die Tageseinnahmen (allerdings immer in Summe für den Standzeitraum – Z.B. Wochenmarkt 15.15.-20.5. 2000 €) auf einem A4 Blatt und trennt nach 7% und 19% und auch nach EC-Zahlungen, welche ebenfalls in den Tageseinnahmen enthalten sind. Die Verbuchung der Einnahmen/Ausgaben erfolgt über ein Verrechnungskonto zur Gewinnermittlung (Konto #1370 SKR 03). Sehen Sie eine Chance, dass der Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht erfolg hat? Wie schätzen Sie die Aufzeichnungen der Einnahmen hinsichtlich der Anforderung einer evtl. BP ein? Würde es reichen, wenn Sie die Tageseinnahmen tatsächlich täglich erfasst?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
E.Strohwick