Die Entfernungspauschale ist bei Unternehmern nur für eine Betriebsstätte anzusetzen

Als Unternehmer oder Freiberufler üben Sie Ihre Tätigkeit regelmäßig in Ihrer Betriebsstätte bzw. in Ihrem Büro aus. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Büro darf nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Haben Sie aber mehr als eine Betriebsstätte bzw. mehr als ein Büro, sind nur die Fahrten zu einer Betriebsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln. Bei diesen ist jeweils nur die Entfernungspauschale anzusetzen. Die anderen Fahrten sind voll abziehbar.

Bei der Festlegung der Betriebsstätte ist auf die Betriebsstätte abzustellen, die den Mittelpunkt Ihrer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit darstellt (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, n.F.). Dies entspricht nicht nur der gesetzlichen Neuregelung, sondern auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte.

Die Konsequenz ist, dass alle Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Zweitbetriebsstätte im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit stattfinden, sodass keine Entfernungspauschale anzusetzen ist. Die Fahrten sind voll abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer aus Siegburg hat ein Büro, welches sich in einer Entfernung von 14 km befindet. Zusätzlich unterhält er noch ein zweites Büro im 120 km entfernten Herten. Mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 28.000 €) fährt der Unternehmer an 200 Tagen im Jahr zum 14 km entfernten Büro. An 24 Tagen im Jahr (2 Tage im Monat) fährt er zu seinem 120 km entfernt liegenden Büro nach Herten. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ermittelt er wie folgt:

1. Fahrten zur 14 km entfernt liegenden Betriebsstätte:

28.000 € x 0,03% x 14 km x 12 Monate =                  1.411,20 €
abzüglich der Entfernungspauschale von

14 km x 0,30 € x 200 Tage =                                      –  840,00 €

= nicht abziehbare Betriebsausgaben                      571,20 €

2. Fahrten zur 120 km entfernt liegenden Betriebsstätte:

Die Betriebsstätte in Herten bildet nicht den Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit. Die Fahrten nach Herten sind deshalb als Geschäftsreisen (auswärtige Tätigkeiten) einzustufen, sodass die Fahrtkosten uneingeschränkt abziehbar sind.

Mein Tipp: In der Vergangenheit wurden alle Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als eingeschränkt abzugsfähige Fahrten eingestuft. Nunmehr gilt das nur noch für Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte, die den Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers bildet.
Nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten: diese vorteilhafte Rechtsanwendung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, solange noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

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2 Gedanken zu „Die Entfernungspauschale ist bei Unternehmern nur für eine Betriebsstätte anzusetzen

  1. Herbert Greß

    Sehr geehrter Herr Kollege Krudewig,

    Sie schreiben in Ihrem obigen Beitrag: „Nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten: diese vorteilhafte Rechtsanwendung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, solange noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt“.

    Welche Rechtsgrundlage gibt es hierzu, dass dies auch für Zeiträume vor 2014 gilt? Bis jetzt ist es doch umstritten, dass die Urteile für Arbeitnehmer auch für Unternehmer gelten. Diverse FG-Verfahren sind vor dem BFH.

    Besten Dank.

    Mit freundlichen Grüßen
    Herbert Greß

    Antworten
    1. p193078 Beitragsautor

      Sehr geehrter Herr Greß,

      vielen Dank für Ihre Anfrage!

      Der BFH hat zur Rechtslage bis zum 31.12.2013 entschieden, dass die Regelung für Arbeitnehmer, wonach diese nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, entsprechend auch für Freiberufler und Unternehmer gilt (BFH-Urteil vom 23.10.2014, III R 19/13). Bei Freiberuflern oder Unternehmern werden die Fahrten zur jeweiligen Filiale (bzw. zum jeweiligen Tätigkeitsort) nicht generell als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte behandelt, bei denen nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.

      Urteilsfall:
      Eine selbstständig tätige Musiklehrerin erteilte im Auftrag einer kommunalen Musikschule in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie suchte im Regelfall jede dieser Einrichtungen einmal pro Woche auf. Zusätzlich suchte sie die Musikschule insgesamt 7 Mal auf und unternahm 9 Fahrten zu anderen Zielen, die sie nur einmal aufsuchte. Die Musiklehrerin hatte in ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer, in dem sie Büroarbeiten ausführte, den Unterricht vorbereitete und ihre Musikinstrumente lagerte.

      Der BFH hat entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer in diesem Zusammenhang keine Betriebsstätte ist. Die Musiklehrerin wurde damit an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig, sodass sie ihre Fahrtkosten uneingeschränkt abziehen konnte.

      Die Entscheidung des BFH ist zur alten Rechtslage ergangen, die bis zum 31.12.2013 anzuwenden war. Seit dem 01.01.2014 gelten neue gesetzliche Regelungen, wonach der Arbeitnehmer nur eine „erste Tätigkeitsstätte“ haben kann. Die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen gelten seit 2014 entsprechend auch für Freiberufler und Unternehmer.

      Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte.

      Beste Grüße,
      Wilhelm Krudewig

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