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BMF: Auswirkung von Bonusprogrammen der Krankenversicherungen auf den Sonderausgabenabzug

Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert den Sonderausgabenabzug nicht. (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15). Die tatsächlich geleisteten Krankenversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben abziehbar.

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten im Rahmen eines Bonusprogramms die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, so mindern diese Zahlungen nicht den Sonderausgabenabzug.

Praxis-Beispiel:
Ein Kläger machte seine Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend. Seine Krankenkasse bot ein Bonusprogramm zur Förderung von gesundheitsbewusstem Verhalten an. Wenn bestimmte Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen wurden gewährte sie den Versicherten einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 €.
Das Finanzamt sah – a
nders als der BFH – in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete den Betrag mit den gezahlten Beiträgen. Dadurch wurden die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend gemindert. Der BFH führte aus, dass die Bonuszahlungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stehen, sondern eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen darstelle.

Konsequenz: Eine Kostenerstattung liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Bonusprogramms nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird.
Ob die BFH-Grundsätze im Einzelfall erfüllt sind, ist für das Finanzamt aus den aktuell vorliegenden Daten nicht ersichtlich. Denn die Krankenversicherungen können im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenübermittlung für 2016 noch keine Differenzierung der verschiedenen Bonusprogramme vornehmen. Somit werden alle Beitragserstattungen, Geldprämien oder Sachprämien aus Bonusprogrammen sowie Kostenerstattungsfälle den Finanzämtern derzeit noch als Beitragsrückerstattungen gemeldet, die den Sonderausgabenabzug mindern.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die gesetzlichen Krankenversicherungen daher gebeten, bei den von ihnen angebotenen Bonusprogrammen festzustellen, ob die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung erfüllt sind.
In einem nächsten Schritt werden die Krankenversicherungsgesellschaften die von diesen Bonusprogrammen betroffenen Versicherten ermitteln und diesen Bescheinigungen ausstellen (in gedruckter Form).
Aus diesen Bescheinigungen wird eine Korrektur der bislang elektronisch übermittelten Beitragsrückerstattungen hervorgehen (BMF-Steuernewsletter vom 13.3.2017 zur geänderten Rechtslage aufgrund des BFH-Urteils vom 1.6.2016).

Praxis-Tipp
Gesetzlich Krankenversicherte, denen Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen eines umfassten Bonusprogrammes erstattet wurden, müssen zunächst nichts veranlassen. Die betroffenen Personen werden im Laufe des Jahres 2017 von ihrer Krankenversicherung eine entsprechende Papierbescheinigung erhalten. Diese Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Laut BMF ist ein Einspruch hierfür nicht erforderlich.

Hinweis: Personen, die keine Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, können davon auszugehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.

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Bonuszahlungen der Krankenkasse = Minderung des Sonderausgabenabzugs?

Krankenkassenbeiträge sind als Sonderausgaben abziehbar. Die abziehbaren Beiträge sind nicht um die Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.04.2015, 3 K 1387/14).

Beispiel:
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.663 € (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte den Sonderausgabenabzug um 150 €, die die Krankenkasse dem Kläger im Rahmen eines Bonusprogramms gezahlt hatte.

Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und machte geltend, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine Beitragsrückerstattung gehandelt habe. Die Kranklenkasse habe vielmehr einen Zuschuss wegen seiner Teilnahme am Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ gezahlt.
Danach erhält derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchführen lässt, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 € jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie z. B. Fitness-Studio oder Sportverein).

Das Finanzgericht widersprach dem Finanzamt und erkannte die Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben an. Eine Kürzung um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus lehnte das Finanzgericht ab.

Seit dem 01.01.2010 sind die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Es dürfen nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Das heißt, dass die Beitragszahlungen nur dann zu kürzen sind, wenn es sich um Beitragsrückzahlungen handelt.

Eine derartige Gleichartigkeit besteht nicht zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen des Klägers und der Bonuszahlung der Krankenkasse. Die Krankenversicherungsbeiträge dienen der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen. Abziehbar sind allerdings nur Beiträge für die Basisversorgung, die einen begrenzten Versicherungsschutz gewähren. Die Bonuszahlungen stehen nicht im Zusammenhang mit den Krankenversicherungsbeiträgen.

Die Bonuszahlungen der Krankenkasse sind nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis – Krankenversicherung zu qualifizieren, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet werden, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher vom Betroffenen selbst zu tragen gewesen seien.

Fazit: Es fehlt an der erforderlichen „Gleichartigkeit“ zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes dient.

Mein Tipp:
Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mindert das Finanzamt wegen der Erstattungen aus Bonusprogrammen Ihren Sonderausgabenabzug, sollten Sie unter Hinweis auf dieses Urteil Einspruch einlegen. Gleichzeitig beantragen Sie eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens, bis der BFH in der Sache entschieden hat.