Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert den Sonderausgabenabzug nicht. (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15). Die tatsächlich geleisteten Krankenversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben abziehbar.
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten im Rahmen eines Bonusprogramms die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, so mindern diese Zahlungen nicht den Sonderausgabenabzug.
Praxis-Beispiel:
Ein Kläger machte seine Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend. Seine Krankenkasse bot ein Bonusprogramm zur Förderung von gesundheitsbewusstem Verhalten an. Wenn bestimmte Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen wurden gewährte sie den Versicherten einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 €.
Das Finanzamt sah – anders als der BFH – in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete den Betrag mit den gezahlten Beiträgen. Dadurch wurden die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend gemindert. Der BFH führte aus, dass die Bonuszahlungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stehen, sondern eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen darstelle.
Konsequenz: Eine Kostenerstattung liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Bonusprogramms nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird.
Ob die BFH-Grundsätze im Einzelfall erfüllt sind, ist für das Finanzamt aus den aktuell vorliegenden Daten nicht ersichtlich. Denn die Krankenversicherungen können im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenübermittlung für 2016 noch keine Differenzierung der verschiedenen Bonusprogramme vornehmen. Somit werden alle Beitragserstattungen, Geldprämien oder Sachprämien aus Bonusprogrammen sowie Kostenerstattungsfälle den Finanzämtern derzeit noch als Beitragsrückerstattungen gemeldet, die den Sonderausgabenabzug mindern.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die gesetzlichen Krankenversicherungen daher gebeten, bei den von ihnen angebotenen Bonusprogrammen festzustellen, ob die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung erfüllt sind.
In einem nächsten Schritt werden die Krankenversicherungsgesellschaften die von diesen Bonusprogrammen betroffenen Versicherten ermitteln und diesen Bescheinigungen ausstellen (in gedruckter Form).
Aus diesen Bescheinigungen wird eine Korrektur der bislang elektronisch übermittelten Beitragsrückerstattungen hervorgehen (BMF-Steuernewsletter vom 13.3.2017 zur geänderten Rechtslage aufgrund des BFH-Urteils vom 1.6.2016).
Praxis-Tipp
Gesetzlich Krankenversicherte, denen Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen eines umfassten Bonusprogrammes erstattet wurden, müssen zunächst nichts veranlassen. Die betroffenen Personen werden im Laufe des Jahres 2017 von ihrer Krankenversicherung eine entsprechende Papierbescheinigung erhalten. Diese Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Laut BMF ist ein Einspruch hierfür nicht erforderlich.
Hinweis: Personen, die keine Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, können davon auszugehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.