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Kinderbetreuungskosten durch Minijobber

Nachweis bei Beschäftigung eines Minijobbers

Kinderbetreuungskosten sind auch bei der Beschäftigung eines Minijobbers möglich. Allerdings nur dann, wenn eine Rechnung ausgestellt wird und wenn die Zahlung unbar erfolgt (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13). Dabei kann ein schriftlicher Arbeitsvertrag auch als Rechnung angesehen werden, wenn dieser die erforderlichen Elemente einer Rechnung enthält.

Beispiel:
Die Eltern eines dreijährigen Sohnes beschäftigten zu dessen Betreuung für 300 € im Monat eine Teilzeitkraft. Die Eltern zahlen das Gehalt jeweils bar. Rückwirkend meldeten die Eltern das Beschäftigungsverhältnis im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn-See) an. Die so entstandenen fehlenden Abgaben in Höhe von 1.027,44 € zahlten sie nach. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kinderbetreuungskosten dennoch ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde.

Der BFH betont, dass eine Überweisung auf das Konto üblich ist. Außerdem soll mit dem formalisierten Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) ein Anreiz geschaffen werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Daher soll auch die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Vorschrift nur auf Dienstleistungen beschränken soll, die von Unternehmen erbracht werden, gilt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nichts Gegenteiliges.

Hinweis
Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen (§ 35a EStG) wird beim Nachweis zwischen Arbeitsverhältnissen und andererseits Dienstleistungen und Handwerkerleistungen differenziert. Der Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) gilt hier nur für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht aber für Arbeitsverhältnisse (einschließlich Minijobs). Wegen der Manipulationsgefahren (nachträgliche Behauptung oder rückwirkende Legalisierung von Beschäftigungsverhältnissen) sieht der BFH jedoch in der Kinderbetreuung für Minijobs eine Ausnahme von den Nachweispflichten nicht als gerechtfertigt an.