Wenn Sie planen eine GmbH zu gründen, verlieren Sie den Vorsteuerabzug, wenn die Unternehmensgründung scheitert (BFH-Urteil vom 11.11.2015, V R 8/15). Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (der Kläger) wollte durch die Gründung einer GmbH unternehmerisch tätig werden. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben.
Der Kläger ließ sich im Vorfeld der Unternehmensgründung durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer sowie durch einen Rechtsanwalt beraten. Die GmbH-Gründung und der Unternehmenskauf unterblieben jedoch. Der Kläger ging dennoch davon aus, dass er persönlich zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sei. Der BFH verneinte einen solchen Anspruch auf den Vorsteuerabzug.
Begründung: Eine GmbH (auch eine zu gründende GmbH) ist rechtlich eigenständig.
Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH hat kein Recht, den Vorsteuerabzug zu beanspruchen.
Ein Gesellschafter kann den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Daher kommt ein Vorsteuerabzug z. B. dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber sind die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig.
Mein Tipp:
Ist die Gründung einer GmbH geplant, geht der Vorsteuerabzug für laufende Kosten verloren, wenn es dann doch nicht zur Unternehmensgründung kommt. Der Gesellschafter ist dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ist allerdings beabsichtigt, ein Einzelunternehmen zu betreiben, ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.
Daher ist es ratsam eine Firma zunächst in der Variante „Gründung eines Einzelunternehmens“ zu planen. Sollte das Unternehmen dann tatsächlich gegründet werden, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt immer noch in der Rechtsform der GmbH umgewandelt werden.