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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neuer Grenzwert von 800 € für Anschaffungen ab dem 1.1.2018

Im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ ist der Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, auf 800 € erhöht worden. Somit können selbstständig nutzbare materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung sofort zu 100% abgeschrieben werden, wenn die Nettoanschaffungskosten den Grenzwert von 800 € nicht überschreiten (vor 2018: 410 €).

Bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht ein Wahlrecht, wonach der Unternehmer zwischen drei Varianten wählen kann. Welche dieser Varianten angewendet wird, entscheidet der Unternehmer erst beim Jahresabschluss.

Er kann zwischen den folgenden drei Varianten wählen:

1. Variante: Der Freiberufler/Unternehmer kann selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • nicht mehr als 250 € betragen, sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abschreiben,
  • mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € betragen, in einen Sammelposten einstellen, der gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt werden muss (Poolabschreibung).

2. Variante: Der Unternehmer kann anstelle der ersten Variante selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abschreiben,

  • wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 € netto ohne Umsatzsteuer betragen.

Bei dieser Variante entfällt die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter bis 1.000 € in einen Sammelposten einzustellen.

3. Variante: Wählt der Unternehmer die 2. Variante, hat er die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dieses Wahlrecht kann er für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht nicht bei der 1. Variante, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die ansonsten in den Sammelposten eingestellt werden müssten.

Die Varianten 1 und 2 schließen sich gegenseitig aus. Wählt der Unternehmer die 2. Variante, kann er für jedes Wirtschaftsgut entscheiden, ob er es über die individuelle Nutzungsdauer abschreibt (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Die Wahl zwischen der Variante 1 und 2 gilt jeweils für ein Wirtschaftsjahr, d. h., über Anschaffungen im nächsten Jahr entscheidet der Unternehmer wieder neu.

Aufzeichnungspflicht: Liegen die Anschaffungskosten über 250 €, müssen die Wirtschaftsgüter in der Buchführung einzeln aufgezeichnet und der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage angegeben werden. Bei Beträgen bis 250 € können die Anschaffungskosten unmittelbar über das Aufwandskonto gebucht werden.

Notebook als Betriebsausgabe geltend machen

Mein Tipp:
Die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt für Anschaffungen ab dem 1.1.2018. Es kann daher aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, die Anschaffung in das Jahr 2018 zu verschieben, wenn der Kaufpreis für das Arbeitsmittel (z. B. für ein Notebook) mehr als 487,90 € brutto und nicht mehr als 952 € brutto beträgt. Dann kann der gesamte Betrag sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.