Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.5.2017, II R 25/15 entschieden, wie zu verfahren ist, wenn ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und dafür von seinen Geschwistern Abfindungszahlungen erhält.
Verzichtet ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch und erhält er von seinen Geschwistern eine Abfindung, ist danach zu unterscheiden, ob
- der Verzicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder
- erst nach dem Tod des Erblassers
vereinbart wird. Beim Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers ist die Steuerklasse II maßgebend, so dass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger war durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen, weil er bereits im Jahr 2002 Schenkungen im Wert von 1.056.232 € erhalten hatte. Er verzichtete gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs und erhielt von diesen jeweils eine Abfindung in Höhe von 150.000 €. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen an den Kläger nicht als Schenkung der Mutter, sondern als drei freigebige Zuwendungen (Schenkungen) der Brüder, die getrennt zu besteuern sind (BFH-Urteil vom 16.5.2013, II R 21/11).
Das Finanzamt erließ daher drei getrennte Schenkungssteuerbescheide gegen den Kläger. Das Finanzamt rechnete der Abfindung von 150.000 € je Bruder jeweils den vollen Wert der im Jahr 2002 erfolgten Schenkungen der Mutter hinzu. Davon zog es den seinerzeit für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern zustehenden Freibetrag ab. Es wandte zudem den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder an (19 %) und zog von der so ermittelten Steuer den gesetzlichen Anrechnungsbetrag für die Steuer für die Vorschenkungen ab. Hieraus ergab sich eine Steuer von 28.405 €.
Nach dem Urteil des BFH handelt es sich jedoch um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung der Mutter an ein Kind. Die Vorschenkungen der Mutter sind daher bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigen, weil die Schenkung von den Brüdern stammt. Es gilt dann allerdings im Verhältnis des Klägers zu seinen Brüdern die Steuerklasse II und zwar sowohl hinsichtlich des anwendbaren Freibetrags als auch des Steuersatzes. Unter Berücksichtigung von Schenkungskosten war daher die Schenkungsteuer im Streitfall auf 23.647 € festzusetzen.
Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser maßgebend sei. Hierbei bleibt es auch, wenn der Pflichtteilsverzicht erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Wird aber der Verzicht auf den Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung vor Eintritt des Erbfalls vereinbart, dann ist nach der neuen Rechtsprechung des BFH das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden maßgebend und nicht das Verhältnis zum künftigen Erblasser.
Hinweis:
Diese geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II, die Vereinbarung nach dem Erbfall die der Steuerklasse I. Bei der Steuerklasse II wird ein Freibetrag von heute 20.000 € je Zahlenden und bei der Steuerklasse I ein Freibetrag von 400.000 € abgezogen. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von z.B. 75.000 € bis zu 300.000 € beläuft sich dann der Steuersatz heute auf 20 % anstelle von 11 %.