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Doppelte Haushaltsführung: Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand ebenfalls am Beschäftigungsort gelegen ist. Die Hauptwohnung liegt am Beschäftigungsort, wenn der Steuerpflichtige von dort zu seiner ersten Tätigkeitsstätte bzw. erste Betriebsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann (BFH-Beschluss vom 28.11.2017, VB 60/17).

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau und ihre beiden Kinder wohnten mit dem Ehemann in einer gemeinsamen Hauptwohnung. Der Ehemann bewohnte eine weitere Wohnung, die in der Nähe seiner Arbeitsstätte lag. Von da aus sucht er unter der Woche seine Arbeitsstätte auf. Er machte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil nach seiner Auffassung keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegt. Der Ehemann hätte seine Betriebsstätte auch von seiner Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen können. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen damit nicht auseinander. Erstwohnung und berufliche Zweitwohnung sind vielmehr beide am Tätigkeitsort belegen. In einem solchen Fall kommt eine doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.

Der Ort des eigenen Hausstands und der Tätigkeitsort müssen auseinanderfallen. Denn nur dann ist der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes beschäftigt, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit auszulegen. Darunter ist nicht nur dieselbe politische Gemeinde, in der die erste Tätigkeitsstätte liegt, zu verstehen. Der Steuerpflichtige wohnt auch dann am Beschäftigungsort, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet.

So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Steuerpflichtigen ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Davon ist auszugehen, wenn die Wegezeiten in etwa bis zu einer Stunde betragen. Dementsprechend ist eine Wohnung am Beschäftigungsort zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige von dort üblicherweise täglich zu seiner Betriebs- oder Arbeitsstätte fahren kann.

Mein Tipp
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Mindestentfernung zwischen Hauptwohnung und beruflicher Zweitwohnung vorschreibt. Vor einer doppelten Haushaltsführung kann deshalb in Ausnahmefällen sogar dann auszugehen sein, wenn sich Hauptwohnung und berufliche Zweitwohnung in derselben politischen Gemeinde befinden. Ausschlaggebend ist, ob ein tägliches Fahren nicht zumutbar erscheint. Es kommt also im Wesentlichen auf Umstände des Einzelfalls an und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei ist die Entfernung ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal.

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Doppelte Haushaltsführung setzt einen eigenen Hausstand am Wohnort voraus

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige neben seiner Wohnung am Tätigkeitsort auch einen eigenen Hausstand am Wohnort unterhält. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (= Regelvermutung).

Konsequenz ist, dass ihm dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 1.3.2017, VI B 74/16). Diese Vermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Er hat dann am Tätigkeitsort regelmäßig weder seinen Haupthausstand noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.

Ein unverheirateter Steuerpflichtiger unterhält am Wohnort keinen eigenen Hausstand, wenn es ihm nicht möglich ist, die Haushaltsführung im Wesentlichen zu bestimmen bzw. mitzubestimmen. Er darf also nicht im Haushalt der Eltern eingegliedert sein. Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist regelmäßig von einer Eingliederung auszugehen. Die elterliche Wohnung kann, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein. Sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.

Mein Tipp
Um Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen zu können, muss ein Kind, das zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Grundsätzlich ist zwar zwischen jungen Arbeitnehmern in und nach der Ausbildung und älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern zu unterscheiden. Das Eintreten der Volljährigkeit bzw. eine bestimmte Altersgrenze reicht jedoch allein nicht aus, um einen eigenen Haushalt des Kindes unterstellen zu können. Die Nutzung nur eines Zimmers im Haushalt der Eltern reicht oft nicht aus. Es kommt aber auch auf das Aussehen der Wohnung am Tätigkeitsort an, damit diese lediglich „als Schlafstätte“ angesehen werden kann. Wichtig ist also, die Gesamtsituation nach den Vorgaben des BFH zu gestalten.

Wie Sie durch einen 4-wöchigen Urlaub den Werbungskostenabzug erhöhen können

Verpflegungspauschalen erhalten Sie bei Geschäftsreisen zur selben Einsatzstelle und bei einer doppelten Haushaltsführung maximal nur für drei Monate (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 6 EStG; § 9 Abs. 4a EStG). Bei einer doppelten Haushaltsführung haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, die Pauschbeträge zu erhalten. Das Finanzamt darf die Pauschalen nicht kürzen. Es sind dieselben Pauschbeträge anzusetzen, die für auswärtige Tätigkeiten gelten.

Bei einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die 3-Monatsfrist neu. Der Grund für die Unterbrechung spielt seit dem 01.01.2014 keine Rolle mehr, sodass auch nach 4 Wochen Urlaub und/oder Krankheit die 3-Monatsfrist wieder neu beginnt. Das Bundesfinanzministerium stellt allein auf die zeitliche Betrachtung ab (Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002).

Da der Grund für die Unterbrechung seit dem 01.01.2014 keine Rolle mehr spielt, lässt sich die 3-Monatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auch durch einen zusammenhängenden mindestens 4-wöchigen Urlaub unterbrechen. Arbeitnehmer können somit durch die geschickte Wahl ihres Urlaubs ihren Werbungskostenabzug deutlich steigern.

Bei einer doppelten Haushaltsführung ist es nicht erforderlich, dass die Zweitwohnung am Beschäftigungsort für die Dauer der Unterbrechung aufgegeben wird, damit die 3-Monatsfrist neu beginnt (R 9.11. Abs. 7 Satz 1 LStR).

Mein Tipp:
Nutzen Sie die die neue Möglichkeit für Arbeitnehmer seit dem 01.01.2014. Die neue zeitliche Betrachtungsweise macht es Ihnen möglich, die 3-Monatsfrist nach einer Unterbrechung von 4 Wochen neu zu beginnen. Es handelt sich um eine Vereinfachung des Reisekostenrechts, die dazu führt, dass die 3-Monatsfrist wiederholt genutzt werden kann. So kann der Werbungskostenabzug deutlich erhöht werden.