Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen eines Darlehensvertrags Geld überlässt liegt ein Arbeitgeberdarlehen vor. Bei diesem Vorgang handelt es sich nicht um eine Lohnzahlung, da der Arbeitnehmer das Darlehen zurückzahlt.
Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Zinssatz vereinbart, der unter dem marktüblichen Zins liegt, muss der Arbeitnehmer dieses als geldwerten Vorteil (Sachbezug) erfassen (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009). Bei Reisekostenvorschüssen oder vorausgezahltem Auslagenersatz handelt es sich nicht um ein Arbeitgeberdarlehen.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen und wird dafür ein marktüblicher Zinssatz vereinbart, dann liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Es entsteht nur dann ein geldwerter Vorteil, wenn der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen Zins liegt.
Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Diese Sachbezüge müssen nicht versteuert werden, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 € beträgt.
Praxis-Beispiel:
Die von der Bundesbank aufgeführten Zinssätze sind je nach Verwendung des Darlehens unterschiedlich hoch und abhängig von der Art des Kredits, z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit, Ratenkredit, Überziehungskredit usw.
Da es sich um Sachzuwendungen handelt, kann der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn dieser Vorteil im Monat nicht mehr als 44 € beträgt. Es ist aber zu beachten, dass die Freigrenze von 44 € im Monat für alle Sachzuwendungen zusammen gilt.
Wie die beiden Zinssätze im folgenden Beispiel zeigen, ist ein Spielraum vorhanden, der so genutzt werden kann, dass der Grenzwert von 44 € im Monat nicht überschritten wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten Weiterlesen