Archiv der Kategorie: Corona

Corona: Überbrückungshilfe IV

Aktuell gilt die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus bis 31.12.2021. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, die Überbrückungshilfe III Plus für Juli bis Dezember 2021. Voraussetzung ist ein Rückgang des Umsatzes um mehr als 30%. Bei höheren Umsatzeinbrüchen gibt es weitere Zuschläge (Eigenkapitalzuschuss).

Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer (= prüfende Dritte) gestellt werden. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlängert). Seit dem 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Die Frist hierfür wurde ebenfalls auf den 31. März 2022 verlängert.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Jetzt wird dieses in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

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Corona: Aufstockung des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des ausfallenden Nettoentgelts. Das „Sozialpaket II“ sieht – abhängig von der Dauer der Kurzarbeit – eine Erhöhung des Prozentsatzes bis zu 80% vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer um mindestens 50% weniger arbeitet. Dann erhält dieser

  • ab dem 4. Monat 70% des Bezugs und
  • ab dem 7. Monat des Bezugs 80% von Kurzarbeitergeld.

Der Prozentsatz erhöht sich jeweils um 7%, wenn steuerlich mindestens ein minderjähriges Kind oder ein Kind in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen ist. Das heißt: 67% statt 60% bzw. 77% statt 70% und 87% statt 80%).

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt auch für die Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes sieht vor, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, sodass hier keine Lohnsteuer anfällt. Die Steuerbefreiung ist auf Lohnzahlungen im Zeitraum nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 begrenzt.

Hinweis: die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit diese auf den Betrag entfallen, den der Arbeitgeber wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Lohnsteuer-Anmeldung: Fristverlängerung

Durch die Corona-Krise können sich bei den Lohnabrechnungen Verzögerungen ergeben, weil betriebliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Auch bei Steuerberatern, die die Lohnabrechnungen für ihre Mandanten erstellen, können durch die Corona-Situation ungewohnte zeitliche Verzögerungen eintreten. Das BMF hat daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder daher Folgendes bestimmt:

Arbeitgeber können beantragen, dass das Finanzamt ihre Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall verlängert. Voraussetzung ist, dass sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.