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Bestseller: Buch Reise- und Bewirtungskosten 2017

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6. überarbeitete Auflage: Reise- und Bewirtungskosten 2017

Erstellen Sie schnell und fehlerfrei Ihre komplette Reisekostenabrechnung

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Mit diesen und weiteren Themen:

– Verpflegungspauschalen im In- und Ausland zügig und zutreffend berechnen

– Richtige Abrechnung der privaten Nutzung eines (Elektro-)Fahrzeugs

– Abrechnung eines kostenlosen Snacks im Flugzeug

– Trennung von kombinierten Reisen in betriebliche und private Kosten

Zum Inhalt

Nach einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit müssen die Reisekosten korrekt abgerechnet werden. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer und Unternehmer als auch für freiberuflich Tätige. Deshalb ist es erforderlich, immer auf dem neusten Stand zu sein. Das Handbuch „Reise- und Bewirtungskosten 2017“ enthält eine umfassende und zugleich praxisnahe Darstellung aller Änderungen und Ergänzungen, die sich zwischenzeitlich durch Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen ergeben haben.

Zahlreiche Praxisbeispiele veranschaulichen in leicht verständlicher Sprache die komplexe Materie des gesamten steuerlichen Reisekostenrechts und ermöglichen somit eine problemlose Auseinandersetzung. Das Handbuch „Reise- und Bewirtungskosten 2017“ hilft somit bei der schnellen und zutreffenden Abrechnung der Reisekosten.

Unter anderem finden Sie Empfehlungen und Lösungen zu den folgenden Punkten:

– Wann liegt eine auswärtige Tätigkeit (Geschäftsreise) vor?

– Wie können die Gestaltungsspielräume bei der Wahl der ersten Betriebs-/Tätigkeitsstätte genutzt werden?

– Wie werden die Verpflegungspauschalen bei grenzüberschreitenden Geschäftsreisen ermittelt?

– Wie werden die Verpflegungspauschalen z.B. bei einer nächtlichen Montagetätigkeit abgerechnet?

– Wann ist ein kostenloser Snack im Flugzeug als Mahlzeit zu erfassen?

Die Ausführungen sind leicht verständlich und durch viele Praxisbeispiele problemlos nachvollziehbar und sofort in die Praxis umzusetzen.

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Geschenke pauschal versteuern

Geschenke und Zuwendungen – pauschale Besteuerung mit 30%

Wenn betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) beim Empfänger zu versteuern sind, kann der Schenker die Steuer gemäß § 37b EStG pauschal mit 30% (für ihn) übernehmen (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 – S 229b – 14/10001).

Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht, das der Schenker jedes Jahr einheitlich ausüben muss.

Es gibt zwei Empfängerkreise, die unterschiedlich behandelt werden dürfen.

1. Empfängerkreis: Arbeitnehmer des Schenkers

2. Empfängerkreis: Nichtarbeitnehmer (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer)

Es besteht somit die Wahl, die Zuwendungen insgesamt pauschal zu versteuern oder nur die an den 1. Empfängerkreis und an den 2. Empfängerkreis nicht oder umgekehrt.

Die Geschenke und Zugaben können nur dann pauschal ermittelt werden, wenn der Zufluss beim Empfänger (Arbeitnehmer) der Einkommensteuer unterliegt. Die pauschale Besteuerung ist also nur dann möglich, wenn die Zuwendungen (Geschenke) dem Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Die pauschale Besteuerung nach § 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Das heißt, dass Besteuerungstatbestände nicht ausgeweitet werden dürfen. Zuwendungen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, werden nicht, also auch nicht pauschal versteuert.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (Außendienstmitarbeiter) betreut auf Anweisung seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung (z. B. auf einem Regattabegleitschiff), liegt dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmers. Der Arbeitgeber wendet seinem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Kundenveranstaltung dann keinen geldwerten lohnsteuerpflichtigen Vorteil zu. Da kein Arbeitslohn vorliegt, scheidet auch eine pauschale Besteuerung gemäß § 37b EStG aus.

Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer, die als Arbeitslohn zu erfassen sind, dürfen nur dann pauschal besteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung von Bar- in Sachbezüge ist grundsätzlich nicht zulässig. Aus Vereinfachungsgründen brauchen Bewirtungsaufwendungen bei Arbeitnehmern, die an einer geschäftlichen Bewirtung teilnehmen, nicht als geldwerter Vorteil erfasst zu werden (R 4.7 Abs. 3 EStR).

Aufmerksamkeiten werden nicht als Arbeitslohn erfasst. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern z. B. Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Büro unentgeltlich zur Verfügung, handelt es sich um eine unentgeltliche Verpflegung, die als Aufmerksamkeit einzustufen ist. Das gilt auch für kostenlose Mahlzeiten, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs überlässt. Der Wert pro Person und Mahlzeit (einschließlich der Getränke) darf brutto nicht mehr als 60 € betragen (vor 2015: 40 €).


 

E-Book Geschenke

E-Book Geschenke, 978-3-942361-21-7

Meine Empfehlung:
Lesen Sie dazu auch mein neues E-book „Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner“