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Arbeitszimmer: Werbungskosten bei gemeinsamem Eigentum der Ehegatten

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (BFH-Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15).

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute bezogen eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie erwarben im selben Haus auf einer anderen Etage eine weitere (kleinere) Wohnung, die räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden war. Diese Wohnung, die von der Klägerin ausschließlich beruflich genutzt wurde, befand sich im hälftigen Miteigentum der Ehegatten. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.

Die Ehefrau beantragte den Werbungskostenabzug für die gesamten Kosten ihrer Arbeitswohnung. Das Finanzamt berücksichtigte nur die nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) zu 100%. Die grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere die Abschreibung und die Schuldzinsen) erkannte das Finanzamt lediglich in Höhe von 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau an.

Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können Werbungskosten sein, wobei die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gelten. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nur vor, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist, es sich also in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum privaten Wohnhaus gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Die von der Ehefrau beruflich genutzte Wohnung ist daher zutreffend als Arbeitszimmer, nicht aber als häusliches Arbeitszimmer eingestuft worden.

Allerdings hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere Abschreibung und Schuldzinsen) rechtlich zutreffend gekürzt, weil sie die Aufwendungen nicht alleine getragen hat. Die Ehefrau hat nämlich die grundstücksorientierten Aufwendungen der Wohnung (= Arbeitszimmers) nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50% getragen. Sie kann deshalb nur 50% der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, weil ihre persönliche Leistungsfähigkeit auch nur insoweit gemindert ist.

Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.

Praxis-Tipp
Die Situation kann anders zu beurteilen sein, wenn die Ehegatten die Wohnung entweder gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen oder sich das Arbeitszimmer eines der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung befindet. Die Kosten, die dann auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, können in der Regel, in voller Höhe berücksichtigt werden.

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Nachträgliche Schuldzinsen: Übersetzung „BFH“ in „normales Deutsch“

Nachträgliche Schuldzinsen: Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, wie der Erlös aus der Veräußerung einer Immobilie, die mit einem Darlehen fremdfinanziert worden ist, verwendet wird.

Originalwortlaut BFH:

„Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.“ (BFH-Urteil vom 6.12.2017, IX R 4/17)

Meine Übersetzung:

Wird das Darlehen nicht getilgt, können die Zinsen weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös für die Anschaffung eines neuen Vermietungsobjekts verwendet wird. Allerdings reicht allein die Absicht, ein neues Vermietungsobjekt anzuschaffen, nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu begründen (BFH-Urteil vom 6.12.2017, IX R 4/17).

Berufskleidung: auch bei der Reinigung zu Hause können Sie Ihre Kosten als Werbungskosten abziehen

Sie können Ihre Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn sie im eigenen Haushalt angefallen sind (Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.10.2014, 7 K 1704/13). Dabei sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten und Kosten für Wasch- und Spülmittel), als auch die Abschreibung, Instandhaltung und Wartung der Waschmaschine abziehbar. Es spielt dabei keine Rolle, ob

  • die Waschmaschine auch für die Reinigung privater Wäsche eingesetzt wird,
  • die Berufswäsche gemeinsam mit Privatwäsche in einem Waschgang gereinigt wird oder in aufeinander folgenden Waschgängen.

Die Aufwendungen, die durch das Waschen von typischer Berufskleidung entstehen, können geschätzt werden, indem Sie die Zahl der zusätzlichen Waschmaschinenläufe festhalten (ggf. auch schätzen) und mit den Kosten der einzelnen Waschmaschinenläufe multiplizieren.

  • Die Höhe der Kosten je Waschmaschinenlauf kann individuell ermittelt werden, was allerdings im Einzelfall schwierig sein dürfte, oder
  • anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelt werden.
  • Auch möglich ist es, dass ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen Berufskleidung die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Waschmaschinenläufe bestimmt wird und mit den Kosten eines Waschmaschinenlaufs vervielfältigt wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte individuelle Reinigungskosten als Werbungskosten geltend gemacht, die das Finanzgericht nicht nachvollziehen konnte. Es hat deshalb die Kosten anhand von repräsentativen Daten der Verbraucherverbände unter Berücksichtigung der individuellen Angaben zum Umfang der Waschmaschinenläufe geschätzt. Die Schätzung beruht auf der Erhebung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Nach den Angaben der Betroffenen wurden die Hemden täglich und die Hosen wöchentlich gewechselt. Die Weste wurde durchschnittlich viermal und die Jacke zweimal jährlich gewaschen. Auf dieser Grundlage ergeben sich Reinigungskosten von 84 € im Jahr, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Mein Tipp
Auch wenn die Summe der Kosten für die Reinigung von Berufskleidung verhältnismäßig niedrig ausfällt, lohnt es sich diese geltend zu machen. Der eigene Arbeitsaufwand ist dabei gering. Auch eine Vielzahl kleiner Positionen, bringt Ihnen im Ergebnis eine Steuerentlastung, die Sie jährlich geltend machen können.

Wie Sie durch einen 4-wöchigen Urlaub den Werbungskostenabzug erhöhen können

Verpflegungspauschalen erhalten Sie bei Geschäftsreisen zur selben Einsatzstelle und bei einer doppelten Haushaltsführung maximal nur für drei Monate (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 6 EStG; § 9 Abs. 4a EStG). Bei einer doppelten Haushaltsführung haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, die Pauschbeträge zu erhalten. Das Finanzamt darf die Pauschalen nicht kürzen. Es sind dieselben Pauschbeträge anzusetzen, die für auswärtige Tätigkeiten gelten.

Bei einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die 3-Monatsfrist neu. Der Grund für die Unterbrechung spielt seit dem 01.01.2014 keine Rolle mehr, sodass auch nach 4 Wochen Urlaub und/oder Krankheit die 3-Monatsfrist wieder neu beginnt. Das Bundesfinanzministerium stellt allein auf die zeitliche Betrachtung ab (Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002).

Da der Grund für die Unterbrechung seit dem 01.01.2014 keine Rolle mehr spielt, lässt sich die 3-Monatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auch durch einen zusammenhängenden mindestens 4-wöchigen Urlaub unterbrechen. Arbeitnehmer können somit durch die geschickte Wahl ihres Urlaubs ihren Werbungskostenabzug deutlich steigern.

Bei einer doppelten Haushaltsführung ist es nicht erforderlich, dass die Zweitwohnung am Beschäftigungsort für die Dauer der Unterbrechung aufgegeben wird, damit die 3-Monatsfrist neu beginnt (R 9.11. Abs. 7 Satz 1 LStR).

Mein Tipp:
Nutzen Sie die die neue Möglichkeit für Arbeitnehmer seit dem 01.01.2014. Die neue zeitliche Betrachtungsweise macht es Ihnen möglich, die 3-Monatsfrist nach einer Unterbrechung von 4 Wochen neu zu beginnen. Es handelt sich um eine Vereinfachung des Reisekostenrechts, die dazu führt, dass die 3-Monatsfrist wiederholt genutzt werden kann. So kann der Werbungskostenabzug deutlich erhöht werden.

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Reisekostenreform 2014: Wie ein kostenloses Frühstück, Mittag- oder Abendessen steuerlich behandelt wird

Bei der Reisekostenreform 2014 ist auch die Besteuerung von unentgeltlichen Mahlzeiten durch den Arbeitgeber neu geregelt worden. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber, wenn er seinem Arbeitnehmer ein kostenloses Frühstück, Mittag- und/oder Abendessen zur Verfügung stellt, den Wert der Mahlzeit nach der amtlichen Sachbezugsverordnung bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern muss.

Aber! Ab dem 1.1.2014 unterbleibt der Ansatz als Arbeitslohn insgesamt, wenn der Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen könnte und der Wert der einzelnen Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Der Arbeitnehmer kann Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen, wenn

  • er mehr als 8 Stunden auswärts tätig ist,
  • eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit Übernachtungen vorliegt oder
  • er nicht länger als 3 Monate am selben auswärtigen Einsatzort tätig wird.

Der Arbeitnehmer kann die Verpflegungspauschale ungekürzt geltend machen, wenn er während seiner Geschäftsreise er vom Arbeitgeber keine kostenlosen Mahlzeiten erhält. Die Verpflegungspauschale wird allerdings gekürzt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine kostenlose Mahlzeit erhält. Die Kürzung wird von der vollen Verpflegungspauschale berechnet und beträgt

  • 20% für ein Frühstück und
  • 40% für ein Mittag- oder Abendessen.

Bei einer Inlandspauschale beträgt die Kürzung somit (24 € x 20% =) 4,80 € für ein Frühstück und jeweils (24 € x 40% =) 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer unternimmt eine dreitägige Geschäftsreise. Der Arbeitgeber zahlt die beiden Übernachtungen jeweils inklusive Frühstück. Für den Zwischentag hat der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer das Mittag- und Abendessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer erhält keine weiteren Erstattungen von seinem Arbeitgeber.

Ergebnis: Der Wert der Mahlzeiten, die der Arbeitgeber übernommen hat, wird nicht als Arbeitslohn versteuert. Der Arbeitnehmer kann folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Verpflegungspauschalen für den

Betrag

Ergebnis

Anreisetag

12,00 EUR

Zwischentag- Kürzung für Frühstück- Kürzung für Mittagessen- Kürzung für Abendessen

24.00 EUR

  4,80 EUR

  9,60 EUR

  9,60 EUR

  0,00 EUR

Abreisetag- Kürzung für ein Frühstück

12,00 EUR

  4,80 EUR

  7,20 EUR

als Werbungskosten abziehbar sind(kann auch vom Arbeitgeber erstattet werden)

19,20 EUR

Mein Tipp:
Die Abrechnung von Geschäftsreisen wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst legen fest, ob der Arbeitnehmer

  • kostenlose Mahlzeiten erhält,
  • einen Eigenanteil übernehmen muss, z. B. einen festen Betrag oder in Höhe des Sachbezugswerts,
  • die steuerlich zulässige Verpflegungspauschale erstattet erhält.

Die unterschiedlichen Handhabungen sind mit ihren Auswirkungen entsprechend dem vorhergehenden Beispiel zu lösen.

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