Sie können Ihrem Arbeitnehmer die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn Ihr Arbeitnehmer z. B. von einem anderen Arbeitgeber zu Ihnen wechselt, oder wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um täglich mindestens eine Stunde reduziert.
Bei Ehegatten werden diese Zeiten nicht addiert oder saldiert. Fazit: verkürzt sich die Fahrzeit eines Ehegatten um mindestens eine Stunde, kann er die Umzugsaufwendungen geltend machen, auch wenn sich für den anderen Ehegatten die Fahrzeit verlängern sollte. Es spielt außerdem keine Rolle, ob die neue Wohnung Eigentum ist oder gemietet wird.
Folgende Beträge können Sie als Arbeitgeber steuerfrei erstatten:
- Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
- vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
- die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
- Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann (BFH-Urteil vom 13.7.2011, VI R 2/11)
- Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird (BFH-Urteil vom 13.7.2011, VI R 2/11)
- Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung
- Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum, jedoch nur bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wäre
- Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (siehe nachfolgende Übersicht)
Diese Kosten können Sie als Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. erstatten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Zusätzlich dürfen Sie die Pauschalen aus der folgenden Tabelle erstatten:
(BMF-Schreiben vom 6.10.2014, IV C 5 – S 2353/08/10007; 2014/0838465).
Übersicht der Höchst- und Pauschalbeträge:
Sachverhalt | ab dem 1.3.2014 |
ab dem 1.3.2015 |
Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind | 1.802 € | 1.841 € |
pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG) – für Verheiratete- für Ledige – Erhöhung je Kind um |
1.429 € 715 € 315 € |
1.460 € 730 € 322 € |
Hinweis:
Wenn der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Unternehmer können Ihre betrieblich veranlassten Umzugskosten als Betriebsausgaben abziehen.
Mein Tipp:
Ein kostenloses und umfassendes „ABC der Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge 2014/2015“ unter Berücksichtigung des neuesten Gesetzentwurfs finden Sie im Bereich Downloads auf unserer Website unter www.krudewig-steuermedien.de