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Sind überhöhte Zahlungen eine Schenkung durch die GmbH?

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des GmbH-Gesellschafters eine überhöhte Miete oder einen überhöhten Kaufpreis an seinen Ehegatten oder an eine andere Person, die dem GmbH-Gesellschafter nahesteht, liegt keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vor. Aber! Es kann ggf. von einer Schenkung des GmbH-Gesellschafters an die nahestehende Person ausgegangen werden (BFH-Urteile vom 13.9.2017, II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16).

Überhöhter Kaufpreis = Schenkung durch GmbH?

Praxis-Beispiel:
Die Ehegatten der GmbH-Gesellschafter hatten Grundstücke an die GmbH vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mitunterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Ein Betriebsprüfer des Finanzamts stellte fest, dass die Miete überhöht war. In einem anderen Fall veräußerte der Bruder eines GmbH-Gesellschafters Aktien zu einem überhöhten Preis an dessen GmbH. Das Finanzamt behandelte den überhöhten Teil der Miete bzw. den überhöhten Teil des Kaufpreises der Aktien ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an ihre Gesellschafter. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem schenkungssteuerlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Überhöhte Zahlungen einer GmbH an Personen, die dem GmbH-Gesellschafter nahestehen, sind keine freigebigen Zuwendungen (Schenkungen) der GmbH, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und der nahestehenden Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mitunterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.

Die überhöhte Zahlung durch die GmbH erfolgt dann, wegen des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses, zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gilt dies entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Aber, es kann in diesen Fällen eine Schenkung des Gesellschafters vorliegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt davon ab, welche Rechtsbeziehungen zwischen ihnen bestehen. Es sind verschiedene Gestaltungen denkbar, z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag. Wann im Einzelfall von einer Schenkung auszugehen ist, hat der BFH nicht entschieden.

Praxis-Tipp
Wenn die GmbH überhöhte Entgelte zahlt, ist der überhöhte Betrag regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Eine Schenkung zwischen GmbH und nahestehender Person liegt laut BFH nicht vor. Ggf. kann eine Schenkung des Gesellschafters vorliegen. Handelt es sich um den Ehegatten des Gesellschaftes, hat diese Zuordnung den Vorteil, dass höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze anzuwenden sind.

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Schenkung unter Eheleuten: sind Überweisungen steuerpflichtig oder nicht?

Bei der Übertragung eines Einzelkontos oder -depots auf den Ehegatten, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor, wenn der Freibetrag von 500.000 € überschritten wird. (BFH-Urteil vom 29.6.2016, II R 41/14). Wenn dem beschenkten Ehegatten bereits vor der Übertragung des Kontos der Geldbetrag zur Hälfte zuzurechnen war, so muss er dies nachweisen (= objektive Beweislast).

Beispiel:
Ein Ehemann hat einen Geldbetrag, der sich auf seinem Einzelkonto befand auf das Einzelkonto (bei der selben Bank) seiner Frau übertragen. Das Finanzamt ging in voller Höhe des übertragenen Kapitals von einer Schenkung des Ehemannes an seine Ehefrau aus. Die Ehefrau gab an, dass sie nur in Höhe der Hälfte des Kapitals bereichert sei, da ihr die andere Hälfte des Kapitals schon vor der Übertragung zugestanden habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.

Laut BFH muss der beschenkte Ehegatte die Tatsachen nachweisen, die gegen eine Schenkung sprechen. Kann ein Sachverhalt nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Finanzamt und steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen. 
FAZIT: Das Finanzamt muss die Tatsachen darlegen, die zur Annahme einer Schenkung erforderlich sind. Derjenige, der einen Betrag erhalten hat, muss die Umstände nachweisen, die gegen eine Schenkung sprechen.

Bei einem Einzelkonto ist in der Regel davon auszugehen, dass der Geldbetrag (Guthaben und Wertpapiere) dem Kontoinhaber allein zusteht. Für Ehegatten gilt zunächst nichts Anderes. Allerdings können Ehegatten im Innenverhältnis (ggf. auch stillschweigend) eine Berechtigung des Ehegatten vereinbaren, der nicht Kontoinhaber ist.

Leisten beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, steht ihnen die Forderung gegenüber der Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu. Ansonsten ist es regelmäßig schwierig, eine konkludente Vereinbarung anzunehmen. Allein die Behauptung, dass dem anderen Ehegatten die Hälfte zugestanden habe, reicht nicht aus. Gegenseitige Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die Beurteilung bei der Schenkungsteuer ohne Bedeutung.

Mein Tipp:
Zahlungen zwischen Eheleuten können unbeabsichtigt als Schenkung zu beurteilen sein. Es ist daher sinnvoll, wenn Eheleute ihre Einzahlungen auf Einzel- oder Gemeinschaftskonten festhalten. Eindeutige schriftliche Vereinbarungen sind zweckmäßig. Außerdem sollte immer beachtet werden, dass durch derartige Zahlungen Schenkungsteuer ausgelöst werden kann.

Wichtig!
Bei einem Einzelkonto wird im Regelfall das Guthaben allein dem Kontoinhaber zugerechnet. Bei einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) sind die Ehegatten, soweit es nicht anders bestimmt wurde, grundsätzlich zu gleichen Anteilen beteiligt. Vorsicht ist geboten, wenn ein Ehegatte höhere Beträge von seinem Einzelkonto auf ein Gemeinschaftskonto einzahlt. Die Hälfte des Betrags steht dann dem anderen Ehegatten zu, sodass insoweit eine freigebige Zuwendung (Schenkung) vorliegt.