Ab dem 01.01.2019 gelten neue Reisekostensätze.
Das BMF (Bundesfinanzministerium) hat diese nun in seinem Schreiben (28.11.2018, IV C 5 – S 2353/08/10006 :009) bekanntgemacht.
Die neuen Pauschbeträge für Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen können Sie ab sofort auf meiner Website finden: »Hier kommen Sie zum kostenlosen Download
- Für eintägige Reisen ins Ausland gelten die Pauschbeträge des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
- Bei mehrtägige Reisen in verschiedene Staaten gelten die Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit):
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
- Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Werden Mahlzeiten durch den Arbeitnehmer oder durch dessen Veranlassung von einen Dritten gestellt, ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen.
Das heißt, dass bei einer 24-stündigen Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde, die Verpflegungspauschale für den jeweiligen Reisetag maßgebend ist.

Reisekosten – Pauschbeträge
Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für den Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 34 Euro und für den Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 39 Euro. Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20% der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.
In der Bekanntmachung des BMF sind nicht alle Länder erfasst. Für diese Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend.
Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlichen Übernachtungskosten angesetzt werden.
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