Schlagwort-Archive: Investitionsabzugsbetrag

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

Ein Investitionsabzugsbetrag ist im Ursprungsjahr rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt wird. Um die Korrektur vornehmen zu können, wurde hierfür eine eigenständige gesetzliche Berichtigungsvorschrift geschaffen. Diese Berichtigungsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Das heißt, dass auch ein unberechtigt in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag rückwirkend rückgängig gemacht werden kann, wenn die beabsichtigte Investition nicht vorgenommen wird.

Beispiel:
Ein Unternehmer erklärte für einen Gewinn 70.300 €, den er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte. Dabei hatte er einen Investitionsabzugsbetrag von 28.000 € für die beabsichtigte Anschaffung eines Wirtschaftsguts abgezogen. Des Weiteren erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 70.877 €. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung fasste Prüfer die Tätigkeiten (mit Ausnahme einer künstlerischen Tätigkeit) zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammen. Damit wurde die Gewinngrenze von 100.000 € überschritten, sodass ein Investitionsabzugsbetrag nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Änderung des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen war rechtlich nicht möglich.

Da der Unternehmer die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt hatte, änderte das Finanzamt rückwirkend den Bescheid. Der Unternehmer machte geltend, dass der Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte gebildet werden dürfen. Deshalb könne die Berichtigungsvorschrift, die eine rückwirkende Änderung bei Nichtinvestition vorsehe, nicht angewendet werden.

Der Wortlaut der Berichtigungsvorschrift unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Investitionsabzugsbeträgen. Es handelt sich immer um einen Investitionsabzugsbetrag, auch wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht vorgelegen haben (BFH-Beschluss vom 5.2.2018, X B 161/17). Der Wortlaut setzt lediglich voraus, dass ein Abzug stattgefunden hat.

Die Rückgängigmachung soll im Fall der Nichtinvestition den Vorteil ausgleichen, der durch die frühere Minderung der Steuerschuld eingetreten ist. Diese Zielsetzung ist erst recht erfüllt, wenn der Investitionsabzugsbetrag gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. So hatte der BFH bereits zur Ansparabschreibung entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war. Das gilt entsprechend für den Investitionsabzugsbetrag.

Praxis-Tipp:
§ 7g EStG sieht die Möglichkeit vor, den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht erfolgt ist. Auf eine Bildung sollte verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. eine Investition innerhalb von drei Jahren unwahrscheinlich ist. Wer den Investitionsabzugsbetrag als Möglichkeit der Steuerstundung nutzen möchte, muss wissen, dass die Nachzahlung bei einer rückwirkenden Korrektur verzinst wird.

Kostenloser E-Mail Newsletter! Tragen Sie sich ein und ich sende Ihnen jede Woche einen aktuellen Steuertipp per E-Mail zu.

Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

Bei einer Personengesellschaft kann ein Investitionsabzugsbetrag entweder

  • von der Personengesellschaft für geplante Investitionen im Gesamthandsvermögen gebildet werden oder
  • durch den Gesellschafter für Investitionen in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Die Finanzverwaltung hat bisher die Ansicht vertreten, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht zu einer begünstigten Investition führt, wenn der Investitionsabzugsbetrag zuvor für das Gesamthandsvermögen gebildet worden ist. Das bedeutet, dass die Finanzämter den im Gesamthandsvermögen gebildeten Investitionsabzugsbetrag nachträglich gewinnerhöhend rückgängig gemacht haben, wenn vor Ablauf der 3-jährigen Investitionsfrist keine Anschaffung im Gesamthandsvermögen erfolgte. Die rückwirkende Aufhebung des Investitionsabzugsbetrags wegen Nichtwahrung der 3-jährigen Investitionsfrist führte dann außerdem dazu, dass Zinsen anfielen (§ 7g Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 233a EStG).

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass ein im Gesamthandsvermögen gebildeter Investitionsabzugsbetrag später begünstigt auf die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden kann (BFH-Urteil vom 5.11.2017, VI R 44/16). Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist steuerlich als Einheit zu betrachten. Wurde der Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen gebildet, dann ist die spätere Anschaffung im Gesamthandsvermögen ebenfalls begünstigt.

Praxis-Beispiel
An einer OHG sind 2 Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Ein Gesellschafter der OHG bildet gewinnmindernd in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von (100.000 € x 40% =) 40.000 €. Bei der Gewinnverteilung hat nur dieser Gesellschafter den Abzugsbetrag in voller Höhe beansprucht.

Im Folgejahr wird das begünstigte Wirtschaftsgut nicht vom Gesellschafter, sondern von der OHG angeschafft und in der Gesamthandsbilanz aktiviert. Nach der Investition wird der im Vorjahr geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend geändert. Es bleibt bei der Gewinnminderung von 40.000 €. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst. Die Gewinnerhöhung kann dann durch eine Übertragung auf die Anschaffungskosten im Gesamthandvermögen rückgängig gemacht werden.

Der BFH hat entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag betriebsbezogen auszulegen ist. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört steuerlich somit nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.

Praxis-Tipp
Nach dem BFH-Urteil vom 5.11.2017 (VI R 44/16) darf das Finanzamt nunmehr die Übertragung eines von der Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungen im Sonderbetriebsvermögen nicht mehr verweigern. Lässt das Finanzamt eine Übertagung nicht zu, sollte unter Hinweis auf dieses BFH-Urteil Einspruch eingelegt und eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Investitionsabzugsbetrag darf in Folgejahren aufgestockt werden

Für geplante Investitionen können Sie Ihren Gewinn vorab mindern und zwar bis zu einer Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Investitionskosten. Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist allein die Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten 3 Jahre abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen.

Wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut beantragt haben, so können Sie diesen in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufstocken (BFH-Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13). Das BMF-Schreiben vom 20.11.2013 Randziffer 6 (IV C 6 -S 2139-b/07/10002) ist insoweit überholt.

Sie müssen den Investitionsabzugsbetrag also nicht von vornherein für das richtige Wirtschaftsgut in der maximalen Höhe geltend zu machen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann im Jahr nach der Bildung weiter aufgestockt werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer möchte sich im Jahr 2016 einen Firmenwagen anschaffen, der voraussichtlich 40.000 € kosten wird. Die private Nutzung wird nicht mehr als 10% betragen. Daher kann der Unternehmer bereits für das Jahr 2014 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € x 40% = 16.000 € bilden.
Nach dem BFH-Urteil vom 12.11.2014 darf der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2014 auf einen Teilbetrag begrenzen (z. B. auf 10.000 €) . Er hat dann die Möglichkeit den Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2015 um 6.000 € auf 16.000 € zu erhöhen.

Mein Tipp:

Haben Sie einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann dürfen Sie nach dem vorgenannten BFH-Urteil die Differenz ganz oder teilweise in einem Folgejahr nachholen. Erhöhen sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten, können Sie beantragen, dass der Investitionsabzugsbetrag für die Differenz in einem späteren Jahr anerkannt wird.
Oft dauert es einige Zeit, bis die Finanzverwaltung die neue BFH-Rechtsprechung umsetzt. Sollte das Finanzamt also die Aufstockung nicht anerkennen, sollten Sie dagegen – unter Hinweis auf das BFH-Urteil – Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Investitionsabzugsbetrag bei der Umwandlung einer GbR in eine GmbH

Gerne möchte ich eine aktuelle Kundenanfrage mit Ihnen teilen. In dem konkreten Fall stellt sich die Frage was nach der Umwandlung einer GbR in eine GmbH mit dem Investitionsabzugsbetrag passiert, den die GbR zuvor gebildet hat.

Wenn der Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der Umwandlung aufgelöst werden müsste, würde dies eine beachtliche Steuerbelastung auslösen.

Bei einer Umwandlung einer GbR in eine GmbH gehen Sie daher mit bereits gebildeten Investitionsabzugsbeträgen wie folgt vor:

1) Zurzeit liegen Revisionsverfahren beim BFH vor, bei denen es um die Fortführung des Investitionsabzugsbetrags in den Fällen einer Umwandlung im Sinne der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht (Az. beim BFH: GrS 2/12). Der große Senat des BFH wird immer dann angerufen, wenn die einzelnen Senate des BFH keine einheitliche Auffassung vertreten bzw. vertreten haben. Wie der große Senat letztendlich entscheiden wird, lässt sich zurzeit noch nicht sagen.

Der Sachverhalt bei dem Revisionsverfahren wird unter dem Az. GrS 2/12 geführt.

2) Wenn das Finanzamt die Investitionsabzugsbeträge bei der GbR auflösen will, sollten Sie beim Finanzamt unter Hinweis auf das Revisionsverfahren beantragen, dass die Investitionsabzugsbeträge von der GmbH übernommen werden (ggf. vorläufig bis zur Entscheidung durch den BFH).

3) Sollte das Finanzamt darauf nicht eingehen, müssen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des BFH ruhen zu lassen. Wenn Sie Nachzahlungen vermeiden wollen, müssen Sie gleichzeitig eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.