Ein Investitionsabzugsbetrag ist im Ursprungsjahr rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt wird. Um die Korrektur vornehmen zu können, wurde hierfür eine eigenständige gesetzliche Berichtigungsvorschrift geschaffen. Diese Berichtigungsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Das heißt, dass auch ein unberechtigt in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag rückwirkend rückgängig gemacht werden kann, wenn die beabsichtigte Investition nicht vorgenommen wird.
Beispiel:
Ein Unternehmer erklärte für einen Gewinn 70.300 €, den er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte. Dabei hatte er einen Investitionsabzugsbetrag von 28.000 € für die beabsichtigte Anschaffung eines Wirtschaftsguts abgezogen. Des Weiteren erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 70.877 €. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung fasste Prüfer die Tätigkeiten (mit Ausnahme einer künstlerischen Tätigkeit) zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammen. Damit wurde die Gewinngrenze von 100.000 € überschritten, sodass ein Investitionsabzugsbetrag nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Änderung des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen war rechtlich nicht möglich.
Da der Unternehmer die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt hatte, änderte das Finanzamt rückwirkend den Bescheid. Der Unternehmer machte geltend, dass der Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte gebildet werden dürfen. Deshalb könne die Berichtigungsvorschrift, die eine rückwirkende Änderung bei Nichtinvestition vorsehe, nicht angewendet werden.
Der Wortlaut der Berichtigungsvorschrift unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Investitionsabzugsbeträgen. Es handelt sich immer um einen Investitionsabzugsbetrag, auch wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht vorgelegen haben (BFH-Beschluss vom 5.2.2018, X B 161/17). Der Wortlaut setzt lediglich voraus, dass ein Abzug stattgefunden hat.
Die Rückgängigmachung soll im Fall der Nichtinvestition den Vorteil ausgleichen, der durch die frühere Minderung der Steuerschuld eingetreten ist. Diese Zielsetzung ist erst recht erfüllt, wenn der Investitionsabzugsbetrag gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. So hatte der BFH bereits zur Ansparabschreibung entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war. Das gilt entsprechend für den Investitionsabzugsbetrag.
Praxis-Tipp:
§ 7g EStG sieht die Möglichkeit vor, den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht erfolgt ist. Auf eine Bildung sollte verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. eine Investition innerhalb von drei Jahren unwahrscheinlich ist. Wer den Investitionsabzugsbetrag als Möglichkeit der Steuerstundung nutzen möchte, muss wissen, dass die Nachzahlung bei einer rückwirkenden Korrektur verzinst wird.