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Darauf müssen Sie bei einem Fahrtenbuch achten

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Eintragungen vollständig und richtig sind. Das Finanzamt darf allerdings auch nicht zu pingelig sein. Daher hat auch der BFH geurteilt: kleinere Fehler sind unschädlich.

Diese Anforderungen sollte Ihr Fahrtenbuch erfüllen:

  • Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden (ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch ist steuerlich nicht anzuerkennen).
  • Es muss in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
  • Jede Fahrt ist einzeln zu erfassen.
  • Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen).
  • Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
  • Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
  • Die Aufzeichnungen müssen in hinreichendem Maße vollständig und richtig sein, sodass sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können.
  • Ist das Fahrtenbuch im Wesentlichen materiell richtig, dann ist es auch ordnungsgemäß, wenn formelle Unregelmäßigkeiten vorhanden sind.
  • Eine einzelne Fehleintragung bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z. B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (erfahrungsgemäß sind Werkstattangaben oft ungenau) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die lt. Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die eine Tankquittung vorhanden ist.
Fahrtenbuch

Fahrtenbuch

Die Finanzverwaltung darf keine Forderungen aufstellen, die in der Praxis nicht umsetzbar sind. Wenn jemand aus privaten Gründen eine andere (längere) Strecke gewählt wird, um den Zielpunkt der auswärtigen Tätigkeit zu erreichen, dann sind die privat veranlassten Mehr-Kilometer auszuweisen.

Aber es gibt hierbei in der Regel keinen Anfangs- und auch keinen Endpunkt, der mit einem Kilometerstand definiert werden könnte. Es ist einzig und allein feststellbar, um wieviel Kilometer die Umwegfahrt länger ist als die kürzeste bzw. schnellste Strecke.

Das heißt, der Unternehmer fährt einen Umweg, dessen Beginn und Ende nicht spezifiziert werden kann. Somit sind nur die Mehrkilometer als Privatfahren zu erfassen. Etwas anderen kann nur gelten, wenn der Unternehmer die Strecke zum Zielort der auswärtigen Tätigkeit an einem Punkt verlässt und später wieder an dieselbe Stelle zurückkehrt, um die betriebliche Fahrt fortzusetzen. Dann ist die private Fahrt kilometermäßig abgrenzbar.

Mein Tipp:
Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell – trotz größter Sorgfalt – Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen.
Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt der Unternehmer nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen.

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Zuzahlungen des Arbeitnehmers für einen Firmenwagen

Firmenwagen Arbeitnehmer

Überlassung Firmenwagen an Arbeitnehmer

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw überlässt, den er auch für private Fahrten nutzen darf, muss er den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Die private Nutzung kann pauschal oder nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer zahlt, werden lohnsteuerlich auf den privaten Nutzungswert angerechnet. Im Gegensatz dazu lehnte es die Finanzverwaltung bisher ab, den privaten Nutzungsvorteil zu mindern, wenn der Arbeitnehmer laufende Kosten, z.B. die Benzinkosten, übernommen hat. Nach den BFH-Urteilen vom 30.11.2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14) sind jedoch nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei der Anwendung der 1%-Regelung steuerlich zu berücksichtigen.

Konsequenz: Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Die Anrechnung von Zuzahlungen gilt sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Allerdings darf ein negativer Betrag, der sich ergibt, wenn die Zuzahlungen höher sind als der pauschale Nutzungswert, nicht berücksichtigt werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und sein Arbeitgeber haben sich die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (5.600 €). Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1 %-Regelung berechnet und betrug 6.300 €. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 € fest.

Wichtig!
Der BFH hat entschieden, dass nicht nur ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens leistet, den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung mindert. Das gilt nunmehr auch für einzelne (individuelle) Kosten (z.B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW, die der Arbeitnehmer trägt.

Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein eventueller „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Vorsteuerabzug: Wann es sich lohnt, im EU-Ausland billiger zu tanken

In einigen EU-Ländern, die an Deutschland angrenzen, liegen die Benzinpreise deutlich niedriger als in Deutschland. Wer in Grenznähe lebt, z. B. nach Österreich, kann diesen Preisvorteil für sich nutzen. Allerdings ist der Nachteil, dass es den Vorsteuerabzug nur für inländische Umsatzsteuer gibt.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben Unternehmer in Deutschland die Möglichkeit, sich die im Ausland gezahlte ausländische Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Das geschieht über das Bundeszentralamt für Steuern. Ob der Unternehmer sich die Vorsteuer vergüten lassen kann, hängt von den Regelungen des jeweiligen Landes ab, in dem die Kosten angefallen sind.

Tanken Sie beispielsweise in Österreich, so sieht die Situation wie folgt aus:

Die österreichische Umsatzsteuer kann in Deutschland nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Dieser fehlende Vorsteuerabzug ist ein erheblicher Nachteil, der beim Tanken in Österreich in Kauf genommen werden muss.

Zahlen Sie z. B. in Deutschland für einen Liter Benzin 1,40 €, können Sie daraus ein Vorsteuerabzug von 0,22 € geltend machen. Die Preisersparnis gegenüber Österreich muss somit mehr als 0,22 € betragen, damit sich das Tanken in Österreich lohnt. Bei einer geringeren Preisdifferenz hat das Tanken in Österreich keine Vorteile.

Unternehmer, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben, können sich die ausländische Vorsteuer aus einem anderen EU-Land vergüten lassen. Der Antrag auf Vorsteuervergütung kann nur in dem EU-Land gestellt werden, in dem der Unternehmer ansässig ist. Ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland, muss seinen Antrag über das elektronische Portal des Bundeszentralamts für Steuern einreichen. Diese Anträge müssen bis spätestens 30.09. des Folgejahres gestellt werden.

Bevor ein Erstattungsantrag gestellt wird, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Steuererstattung überhaupt möglich ist. Das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU ist weitgehend harmonisiert, jedoch gibt es beim Vorsteuerabzug zum Teil abweichende Regelungen. Konsequenz: Sie bekommen nur die Umsatzsteuer erstattet, die in dem entsprechenden Land als Vorsteuer abziehbar wäre.

In Österreich berechtigen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern nicht zum Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass ein österreichischer Unternehmer die Vorsteuer aus den Benzinkosten in Österreich nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Damit entfällt auch für den deutschen Unternehmer, der in Österreich tankt, die Möglichkeit, sich die Vorsteuer aus den Benzinkosten erstatten zu lassen.
Ausnahmen sind: Fahrschulfahrzeuge, Vorführfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Fahrzeuge, die zumindest zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Liegt eine derartige Nutzung vor, kann auch eine Vorsteuervergütung beantragt werden.

Mein Tipp
Sollten Sie den Vorsteuerabzug für Fahrzeuge geltend machen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, ist es im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung – insbesondere im Vorsteuererstattungsverfahren – sinnvoll, bereits bei der Antragstellung gemeinsam mit den Rechnungen auch die Unterlagen (z. B. Kopie des Kfz-Briefes) einzureichen. Aus der Kopie des Kfz-Briefs muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um eines jener Fahrzeuge handelt, für das der Vorsteuerabzug in Österreich nicht ausgeschlossen ist.

Firmenwagen: Umsatzsteuer für die Privatnutzung nach der 1%-Methode

Die 1%-Methode zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist grundsätzlich bei der Einkommen- und Lohnsteuer anzuwenden. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den der Arbeitnehmer auch für private Fahrten nutzen darf. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch Barlohn abgegolten ist. Aus Vereinfachungsgründen kann der lohnsteuerliche Wert nach der 1%-Regelung auch bei der Umsatzsteuer angesetzt werden. Dabei ist der Wert nach der 1%-Regelung als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 3 UStAE).

Nutzt der Unternehmer selbst einen Firmenwagen auch für Privatfahrten, kann bei der Nutzungsentnahme ebenfalls nach 1 % – Regelung vorgegangen werden. Wird der 1%-Wert bei der Umsatzsteuer angesetzt, können davon pauschal 20% abgezogen werden für Kosten, die nicht mit Vorsteuern belastet sind. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.

Beispiel für einen Bruttolistenpreis von 30.000 €:

a) Firmenwagen, Überlassung an den Arbeitnehmer

30.000 € x 1% = 300 € pro Monat x 12 =                               3.600,00 €

Nettobetrag (3.600 € : 1,19 =)                                                 3.025,21 €

Umsatzsteuer                                                                               574,79 €

 

b) Firmenwagen des Unternehmers

30.000 € x 1% = 300 € pro Monat x 12 =       3.600 €

abzüglich 20%                                                      720 €           2.880,00 €

Umsatzsteuer 19%                                                                      547,20 €

Privatentnahme einschließlich Umsatzsteuer                    3.427,20 €

Privatentnahme ohne Umsatzsteuer                                      720,00 €

Privatentnahme insgesamt                                                    4.147,20 €

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Firmenwagen: Unterschiede bei der Einkommensteuer (Abschreibung) und beim Vorsteuerabzug

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nicht jede Meldung, die Sie im Internet lesen oder per E-Mail-Newsletter erhalten stimmt tatsächlich. Vor ein paar Tagen habe ich in einem E-Mail-Newsletter Folgendes gelesen:

„Firmenwagen 2013: Jetzt serienmäßig mit dem Kofferraum voller Steuervorteile!

Darauf kommt es bei der Berechnung für Teiljahre an! Im Jahr der Anschaffung können Sie die Abschreibung lediglich dann mit dem Jahresbetrag ansetzen, wenn der Firmenwagen zum 1. Januar zugelassen wurde. In allen anderen Fällen dürfen Sie den Jahresbetrag nur anteilig geltend machen, und zwar mit 1/12 für jeden angefangenen Monat der Nutzung. Und das gilt in dem Jahr dann natürlich auch für den Vorsteuerabzug.“

Falsch ist hier die Aussage, dass der Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig beansprucht werden kann. Richtig ist vielmehr, dass die Umsatzsteuer, die bei der Anschaffung in Rechnung gestellt wurde, in voller Höhe als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer Umsätze ausführt, die der Umsatzsteuer unterliegen, und/oder steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wie z. B. Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen.

Wichtig! Der Firmenwagen ist bei der Einkommen- und Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln. Bei der Abschreibung kommt es auf den Monat der Anschaffung an und nicht auf den Zeitpunkt der Zulassung. Der Jahresbetrag der Abschreibung kann also beansprucht werden, wenn die Anschaffung im Januar erfolgt ist. Wird ein Firmenwagen z. B. im Dezember angeschafft, kann nur 1/12 der Abschreibung geltend gemacht werden, während der Vorsteuerabzug in voller Höhe beantragt werden kann.

Ich freue mich auf Ihre Reaktion! Bitte antworten Sie auf meinen Beitrag und sagen Sie mir, wenn auch Sie schon steuerliche Fehlinformationen erhalten haben.

Ihr, Wilhelm Krudewig

Die Entfernungspauschale ist bei Unternehmern nur für eine Betriebsstätte anzusetzen

Als Unternehmer oder Freiberufler üben Sie Ihre Tätigkeit regelmäßig in Ihrer Betriebsstätte bzw. in Ihrem Büro aus. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Büro darf nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Haben Sie aber mehr als eine Betriebsstätte bzw. mehr als ein Büro, sind nur die Fahrten zu einer Betriebsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln. Bei diesen ist jeweils nur die Entfernungspauschale anzusetzen. Die anderen Fahrten sind voll abziehbar.

Bei der Festlegung der Betriebsstätte ist auf die Betriebsstätte abzustellen, die den Mittelpunkt Ihrer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit darstellt (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, n.F.). Dies entspricht nicht nur der gesetzlichen Neuregelung, sondern auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte.

Die Konsequenz ist, dass alle Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Zweitbetriebsstätte im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit stattfinden, sodass keine Entfernungspauschale anzusetzen ist. Die Fahrten sind voll abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer aus Siegburg hat ein Büro, welches sich in einer Entfernung von 14 km befindet. Zusätzlich unterhält er noch ein zweites Büro im 120 km entfernten Herten. Mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 28.000 €) fährt der Unternehmer an 200 Tagen im Jahr zum 14 km entfernten Büro. An 24 Tagen im Jahr (2 Tage im Monat) fährt er zu seinem 120 km entfernt liegenden Büro nach Herten. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ermittelt er wie folgt:

1. Fahrten zur 14 km entfernt liegenden Betriebsstätte:

28.000 € x 0,03% x 14 km x 12 Monate =                  1.411,20 €
abzüglich der Entfernungspauschale von

14 km x 0,30 € x 200 Tage =                                      –  840,00 €

= nicht abziehbare Betriebsausgaben                      571,20 €

2. Fahrten zur 120 km entfernt liegenden Betriebsstätte:

Die Betriebsstätte in Herten bildet nicht den Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit. Die Fahrten nach Herten sind deshalb als Geschäftsreisen (auswärtige Tätigkeiten) einzustufen, sodass die Fahrtkosten uneingeschränkt abziehbar sind.

Mein Tipp: In der Vergangenheit wurden alle Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als eingeschränkt abzugsfähige Fahrten eingestuft. Nunmehr gilt das nur noch für Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte, die den Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers bildet.
Nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten: diese vorteilhafte Rechtsanwendung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, solange noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Reisekosten 2013/2014

Unterschiede zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und erster Tätigkeitsstätte

Ich habe für meinen wöchentlichen E-Mail Newsletter gerade eine sehr schöne Übersicht erstellt, die ich gerne mit Ihnen teilen möchte.

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, müssen Aufwendungen, die auf Privatfahrten und für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte (ab 2014) entfallen als Arbeitslohn versteuert werden. Alle anderen betrieblichen Fahrten sind voll abziehbar und werden nicht als Arbeitslohn erfasst.

Daher ist es wichtig zu wissen in welchen Fällen eine regelmäßige Arbeitsstätte (bis 31.12.2013) bzw. eine erste Tätigkeitsstätte (ab 1.1.2014) vorliegt. Mit meiner Übersicht sehen Sie auf einen Blick wie die jetzige Rechtslage aussieht und was sich für Sie ab dem 1.1.2014 ändert.

Hier geht’s zur Übersicht „Unterschiede regelmäßige Arbeitsstätte und erste Tätigkeitsstätte“