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Arbeitszimmer: Werbungskosten bei gemeinsamem Eigentum der Ehegatten

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (BFH-Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15).

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute bezogen eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie erwarben im selben Haus auf einer anderen Etage eine weitere (kleinere) Wohnung, die räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden war. Diese Wohnung, die von der Klägerin ausschließlich beruflich genutzt wurde, befand sich im hälftigen Miteigentum der Ehegatten. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.

Die Ehefrau beantragte den Werbungskostenabzug für die gesamten Kosten ihrer Arbeitswohnung. Das Finanzamt berücksichtigte nur die nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) zu 100%. Die grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere die Abschreibung und die Schuldzinsen) erkannte das Finanzamt lediglich in Höhe von 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau an.

Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können Werbungskosten sein, wobei die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gelten. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nur vor, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist, es sich also in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum privaten Wohnhaus gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Die von der Ehefrau beruflich genutzte Wohnung ist daher zutreffend als Arbeitszimmer, nicht aber als häusliches Arbeitszimmer eingestuft worden.

Allerdings hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere Abschreibung und Schuldzinsen) rechtlich zutreffend gekürzt, weil sie die Aufwendungen nicht alleine getragen hat. Die Ehefrau hat nämlich die grundstücksorientierten Aufwendungen der Wohnung (= Arbeitszimmers) nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50% getragen. Sie kann deshalb nur 50% der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, weil ihre persönliche Leistungsfähigkeit auch nur insoweit gemindert ist.

Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.

Praxis-Tipp
Die Situation kann anders zu beurteilen sein, wenn die Ehegatten die Wohnung entweder gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen oder sich das Arbeitszimmer eines der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung befindet. Die Kosten, die dann auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, können in der Regel, in voller Höhe berücksichtigt werden.

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Häusliches Arbeitszimmer – Nutzung durch mehrere Personen – Neue BFH Rechtsprechung

Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder Nutzer seine Aufwendungen bis zur Obergrenze von 1.250 € geltend machen kann.
Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Betroffenen geändert (Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).

Der BFH ist bisher von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem, der das Arbeitszimmer nutzt, in voller Höhe in Anspruch genommen werden, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich rund 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte (jeweils mit 625 €) zu.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen jedem Nutzer zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass er im Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Bei Ehegatten sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Wichtig!
Der BFH betont, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgezogen werden können, wenn dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Der Umfang dieser Tätigkeit muss es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

Selbstständige: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann zu 100% abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Pro Jahr können Aufwendungen bis zu 1.250 € abgezogen werden, wenn und soweit für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen dürfen keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 22.2.2017 (III R 9/16) entschieden, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig ein zumutbarer „anderen Arbeitsplatz“ ist. Das heißt, dass ein Selbstständiger seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann bis zu 1.250 € im Jahr abziehen kann, wenn er den Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.

Praxis-Beispiel:
Ein selbstständig tätiger Logopäde übte seine Tätigkeit in zwei angemieteten Praxen in Räumen aus, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er sein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen (auch außerhalb der Öffnungszeiten) nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig sind.

Ist die Nutzung des Arbeitsplatzes so eingeschränkt, dass der Selbstständige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Auch ein selbstständig Tätiger kann daher zusätzlich auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein.

Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand objektiver Umstände zu klären.

Anhaltspunkte sind:

  • die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) und
  • der Umfang der Nutzungsmöglichkeit, wie z. B. der Zugang zum Gebäude und die umutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers.

Im Beispielsfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten (Nutzung der Räume durch die Angestellten, Tätigkeit des Klägers außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten) eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer. Das heißt, für diese Tätigkeiten stand dem Selbstständigen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung.

Mein Tipp
Selbstständige, die neben ihren Praxisräumen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, sollten immer prüfen, ob es zumutbar ist, die Büro- und Verwaltungstätigkeiten in den Praxisräumen zu erledigen. Ist der Schreibtischarbeitsplatz in den Betriebsräumen nicht oder nur stark eingeschränkt nutzbar, können Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 € im Jahr abgezogen werden.

Wann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen abgezogen werden können

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann zu 100% abgezogen werden, wenn es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Es können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Jahr abgezogen werden, wenn und soweit für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen dürfen keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.2.2017 (III R 9/16) entschieden, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig ein zumutbarer „anderen Arbeitsplatz“ ist. Das heißt, dass ein Selbstständiger seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann bis zu 1.250 € im Jahr abziehen kann, wenn er den Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.

Praxis-Beispiel:
Ein selbstständig tätiger Logopäde übte seine Tätigkeit in zwei angemieteten Praxen in Räumen aus, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er sein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht kam zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen (auch außerhalb der Öffnungszeiten) nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig sind.

Ist die Nutzung des Arbeitsplatzes so eingeschränkt, dass der Selbstständige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Auch der selbstständig Tätige kann daher zusätzlich auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand objektiver Umstände zu klären.

Anhaltspunkte sind:

  • die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) und
  • der Umfang der Nutzungsmöglichkeit, wie z. B. der Zugang zum Gebäude und die zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers.

Im Beispielsfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten (Nutzung der Räume durch die Angestellten, Tätigkeit des Klägers außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten) eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer. Das heißt, für diese Tätigkeiten stand dem Selbstständigen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung.

Praxis-Tipp
Selbstständige, die neben ihren Praxisräumen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, sollten immer prüfen, ob es zumutbar ist, die Büro- und Verwaltungstätigkeiten in den Praxisräumen zu erledigen. Ist der Schreibtischarbeitsplatz in den Betriebsräumen nicht oder nur stark eingeschränkt nutzbar, können Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 € im Jahr abgezogen werden.