Nachträgliche Schuldzinsen: Übersetzung „BFH“ in „normales Deutsch“

Nachträgliche Schuldzinsen: Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, wie der Erlös aus der Veräußerung einer Immobilie, die mit einem Darlehen fremdfinanziert worden ist, verwendet wird.

Originalwortlaut BFH:

„Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.“ (BFH-Urteil vom 6.12.2017, IX R 4/17)

Meine Übersetzung:

Wird das Darlehen nicht getilgt, können die Zinsen weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös für die Anschaffung eines neuen Vermietungsobjekts verwendet wird. Allerdings reicht allein die Absicht, ein neues Vermietungsobjekt anzuschaffen, nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu begründen (BFH-Urteil vom 6.12.2017, IX R 4/17).

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Doppelte Haushaltsführung: Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand ebenfalls am Beschäftigungsort gelegen ist. Die Hauptwohnung liegt am Beschäftigungsort, wenn der Steuerpflichtige von dort zu seiner ersten Tätigkeitsstätte bzw. erste Betriebsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann (BFH-Beschluss vom 28.11.2017, VB 60/17).

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau und ihre beiden Kinder wohnten mit dem Ehemann in einer gemeinsamen Hauptwohnung. Der Ehemann bewohnte eine weitere Wohnung, die in der Nähe seiner Arbeitsstätte lag. Von da aus sucht er unter der Woche seine Arbeitsstätte auf. Er machte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil nach seiner Auffassung keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegt. Der Ehemann hätte seine Betriebsstätte auch von seiner Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen können. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen damit nicht auseinander. Erstwohnung und berufliche Zweitwohnung sind vielmehr beide am Tätigkeitsort belegen. In einem solchen Fall kommt eine doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.

Der Ort des eigenen Hausstands und der Tätigkeitsort müssen auseinanderfallen. Denn nur dann ist der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes beschäftigt, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit auszulegen. Darunter ist nicht nur dieselbe politische Gemeinde, in der die erste Tätigkeitsstätte liegt, zu verstehen. Der Steuerpflichtige wohnt auch dann am Beschäftigungsort, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet.

So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Steuerpflichtigen ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Davon ist auszugehen, wenn die Wegezeiten in etwa bis zu einer Stunde betragen. Dementsprechend ist eine Wohnung am Beschäftigungsort zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige von dort üblicherweise täglich zu seiner Betriebs- oder Arbeitsstätte fahren kann.

Mein Tipp
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Mindestentfernung zwischen Hauptwohnung und beruflicher Zweitwohnung vorschreibt. Vor einer doppelten Haushaltsführung kann deshalb in Ausnahmefällen sogar dann auszugehen sein, wenn sich Hauptwohnung und berufliche Zweitwohnung in derselben politischen Gemeinde befinden. Ausschlaggebend ist, ob ein tägliches Fahren nicht zumutbar erscheint. Es kommt also im Wesentlichen auf Umstände des Einzelfalls an und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei ist die Entfernung ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal.

Kindergeldzahlung – wann eine Berufsausbildung beendet ist

Eine Berufsausbildung endet nicht mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Somit bleibt der Kindergeldanspruch bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit bestehen (BHF-Urteil vom 14.9.2017, III R 19/16).

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015. In diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.

Das Kindergeld kann nur gewährt werden, solange sich die Tochter in Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Das Finanzgericht entschied, dass das Kindergeld auch noch für den Monat August zu zahlen ist. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bisherigen Fällen, die der BFH entscheiden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich jedoch der Beispielsfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Damit ist die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig. Das BBiG ist nicht anwendbar, wenn die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete im Beispielsfall die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Mein Tipp
Entscheidend ist, ob es eine besondere gesetzliche Regelung gibt, wonach das Ende der Ausbildungszeit festgelegt ist. In diesem Fall spielt es keine Rolle, wenn die Ergebnisse einer Abschlussprüfung vor dem offiziellen Ende des Ausbildungsverhältnisses bekannt gegeben werden.

Telekommunikation: Abgrenzung von Vermittlung und Eigengeschäft

Verkaufen Sie Telefonkarten, deren Guthaben ausschließlich für Anrufe genutzt werden kann, erbringen Sie Telekommunikationsleistungen. Diese Dienstleistungen werden bereits mit dem Verlauf der Telefonkarten ausgeführt. Wann das Guthaben tatsächlich für Telefongespräche in Anspruch genommen wird, ist unerheblich. Mit dem Verkauf einer Telefonkarte erbringen Sie eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Es liegt keine Lieferung vor, da das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers darin besteht, mithilfe der Karte Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Werden ein oder mehrere Händler in den Vertrieb der Telefonkarten eingeschaltet, ist auf jeder Handelsstufe zu ermitteln, ob eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine Vermittlungsleistung vorliegt.

Tritt der Händler im eigenen Namen auf, erbringt er gegenüber seinem Kunden eine Telekommunikationsdienstleistung (BFH-Beschluss vom 17.5.2017, V R 42/16). Auch wenn der Unternehmer aus Sicht der Kunden nicht in der Lage ist, die technische Übertragungsleistung zu erbringen, können Telefonkarten im einzelnen Fall durchaus wie eine Ware gehandelt werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist beim Verkauf von SIM-Karten nicht als Vermittler aufgetreten. Für die Kunden war daher nicht erkennbar, dass es sich um eine Vermittlung handeln sollte. Somit ist der Kläger als Eigenhändler und damit als Leistender in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung (wie bei einem Reihengeschäft) anzusehen.
Konsequenz: Der Kläger schuldet die Umsatzsteuer für den gesamten Betrag.

Die Umsatzsteuer entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung (die Ermöglichung der Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen oder die Vermittlungsleistung) ausgeführt worden ist.

Konsequenz: Wer als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt, um diese an seine Kunden zu veräußern, der führt selbst dann eine Telekommunikationsleistung aus, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will. Wer nach außen im eigenen Namen handelt, ist somit als leistender Unternehmer anzusehen.

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Steuertermine 2018

Hier haben wir Ihnen eine Übersicht aller Termine für die Abgabe Ihrer Steuererklärungen und für Ihre Steuervorauszahlungen für das Jahr 2018 zusammengestellt. Drucken Sie diese einfach aus und Sie haben bequem alle Termine im Blick.

Die Übersicht enthält die Steuertermine für Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer (Kirchensteuer), Kapitalertragsteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Mit dem kostenlosen Steuerterminkalender 2018 verpassen Sie keinen Termin und geben alle Ihre Steuererklärungen pünktlich ab!

Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen über mehrere Jahre

Sie können Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, nur im Jahr der Zahlung abziehen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sich die Aufwendungen im Jahr der Zahlung nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken (BFH-Beschluss vom 12.7.2017, VI R 36/15). Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist nach § 163 AO nur atypischen Ausnahmefällen vorbehalten, die bei außergewöhnlichen Belastungen regelmäßig nicht vorliegen.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute pflegen und betreuen ihre Tochter, die schwer- und mehrfachbehindert ist, in ihrem Elternhaus. Die Eheleute bauten ihr Haus behindertengerecht um und bezahlten sämtliche mit dem Umbau zusammenhängenden Rechnungen in einem Jahr.
Von den insgesamt entstandenen Kosten von 165.981 € machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung Umbaukosten in Höhe von 60.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend und beantragten, den Restbetrag auf die beiden folgenden Jahre zu verteilen. Das Finanzamt führte wegen der außergewöhnlichen Belastungen eine abgekürzte Außenprüfung durch. Es erkannte einen Betrag in Höhe von 149.069 € als außergewöhnliche Belastung an, setzte die Einkommensteuer mit 0 € fest und lehnte eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre ab. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die durch den BFH in der Regel nicht korrigiert werden kann. Es liegt außerdem keine Unbilligkeit vor. Billigkeitsmaßnahmen dienen der Anpassung des steuerrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des einzelnen Falls, um Rechtsfolgen auszugleichen, die das Ziel der typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb ungerecht erscheinen. Hat aber der Gesetzgeber die ungünstige Rechtsfolge bewusst in Kauf genommen, scheidet eine Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich aus.

Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Jahr, in dem sie geleistet werden, nicht aus, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht hoch genug ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in ein anderes Jahr zu übertragen. Die Regelung für Erhaltungsaufwand in § 82b EStDV, die eine Verteilung auf mehrere Jahre zulässt, kann nicht analog angewendet werden. Ein Verlustvortrag gemäß § 10d EStG gilt nur für Einkünfte, nicht aber für außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. Da in § 33 EStG eine vergleichbare Regelung fehlt, liegt keine Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung nahelegen würde.

Konsequenz: Das Abflussprinzip des § 11 EStG und das Prinzip der Abschnittsbesteuerung führen dazu, dass sich nicht der gesamte Betrag, den die Eheleute für den Umbau des Hauses aufgewendet haben, ausgewirkt hat. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen, die keine Ausnahmen vorsehen, ist nach Auffassung des BFH eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht gerechtfertigt.

Mein Tipp
Wenn Sie hohe Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auf zwei Jahre verteilen wollen, müssen Sie das Abflussprinzip beachten. Das heißt, Sie zahlen diese Aufwendungen nicht in einem Jahr, sondern (möglichst gleichmäßig verteilt) auf zwei Jahre.

Bitcoins: steuerliche Auswirkungen beim An- und Verkauf

Bei Bitcoins spricht man von einer virtuellen Währung. Alle virtuellen Währungen basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei dem Geld, das die Notenbanken unbegrenzt ausgeben können, und bei dem Buchgeld, das die Geschäftsbanken schaffen, erfolgt die Schöpfung neuer Werteinheiten über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks. Dieser Prozess wird als „Mining“ bezeichnet.

Die BaFin hat Bitcoins in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert. Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.

Dies bedeutet, dass es sich bei der Anschaffung und Veräußerung von Bitcoins um private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handeln kann, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (vgl. Rz. 131 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012, IV C 1-S 2252/10/10013 und BFH-Urteil vom 2.5.2000, IX R 73/98).
Das heißt, dass jemand der Bitcoins vor mehr als einem Jahr erworben hat, bei der Veräußerung keine Steuern zahlen muss.

Beim Ankauf von Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten gilt, dass immer die zuerst erworbenen Beträge als zuerst verkauft gelten (first in, first out). Es kommt außerdem nicht darauf an, ob man denselben Nominalwert in Euro vom Krypto-Konto abhebt. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der jeweilige Verrechnungswert des Bitcoins im Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräußerung war. Wer seine digitalen Bitcoins vor Ablauf eines Jahres mit Gewinn in andere Währungen tauscht oder veräußert, muss diesen Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, weil es sich um es privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG handelt und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Gewinn ist die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Außerdem können die Kosten für ein Krypto-Konto, das beim Erwerb von Bitcoins zwingend erforderlich ist, abgezogen werden. Es sind also sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren abziehbar. Liegt der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unterhalb der jährlichen Freigrenze von 600 €, ist dieser steuerfrei.

Entstehen beim Handel mit Bitcoins Verluste, können diese nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung im selben Jahr nicht möglich ist, können diese Verluste entweder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorhergehenden Jahres (Verlustrücktrag) oder auch mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Verlustvortrag) verrechnet werden. Der Verlust muss allerdings im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden, damit das Finanzamt den verrechenbaren Verlust feststellt.

Wer mit seinen Bitcoins Zinsen erwirtschaftet, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ggf. der Abgeltungssteuer unterliegen. Das ist z.B. der Fall, wenn jemand Bitcoins an Kreditnehmer verleiht oder seine Bitcoins über einschlägige Börsen an andere Händler verleiht, damit diese mit den digitalen Bitcoins handeln können.

Wichtig! Weil hier mit den Bitcoins andere Einkünfte erzielt werden, erhöht sich die sogenannte Spekulationsfrist (Mindesthaltezeit) von einem auf zehn Jahre.

Werden Bitcoins im Unternehmen verwendet, gelten die Grundsätze entsprechend, die bei Fremdwährungen anzuwenden sind. Auch derjenige, der seine digitalen Bitcoins z.B. durch das Mining verdient, erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die entsprechend versteuert werden müssen. Bitcoin-Mining ist ein Prozess, bei dem Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung, Absicherung und Synchronisierung aller Nutzer im Netzwerk zur Verfügung gestellt wird.

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Schluss mit den Gekritzel! Steuern sparen mit dem elektronischen Fahrtenbuch

Als Firmenwagenfahrer steht man jedes Jahr erneut vor der Frage: Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Methode? In den meisten Fällen kann mit einem Fahrtenbuch enorm an Steuerlast gespart werden, allerdings nicht ohne handschriftlichen Aufwand. Nach jeder einzelnen Fahrt müssen Kilometerstand, Datum, Zweck der Fahrt, die Start- und Zieladresse sowie gegebenenfalls der besuchte Geschäftspartner schriftlich notiert werden. Nicht so einfach, wenn man unter Zeitdruck steht und schnell zum nächsten Termin muss. Kleine Fehler, die unter Stress leicht passieren, dürfen nicht vorkommen — sonst kann es sein, dass das Finanzamt ein Fahrtenbuch ablehnt und doch die teure Ein-Prozent-Methode auferlegt. Ein Jahr mühevolles Schreiben wäre umsonst. Mit dem elektronischen Fahrtenbuch können Sie diesen Zeitaufwand und Ärger mit dem Finanzamt umgehen.

Das elektronische Fahrtenbuch von Vimcar: So funktioniert’s
Das elektronische Fahrtenbuch von Vimcar bietet die optimale Alternative zu hektischem Gekritzel. Dazu wird ein kleiner Fahrtenbuchstecker in Ihrem Fahrzeug angebracht — das kann ganz einfach selbst ohne Werkstattbesuch in zwei Minuten erledigt werden. Dieser Stecker schreibt dann praktisch von allein für Sie Fahrtenbuch, denn jede Fahrt wird automatisch aufgezeichnet und kann später über PC oder Smartphone eingesehen werden. Schlussendlich müssen Sie die Fahrt nur noch einer Kategorie — Privat- oder Betriebsfahrt und Arbeitsweg oder einer Mischung aus diesen drei Formen — zuordnen und das Fahrtenbuch ist fertig.

Finanzamtkonform und mit Steuerberatern entwickelt
Kein Ärger mit dem Finanzamt mehr, denn: Als elektronisches Fahrtenbuch kann Vimcar die Vorgaben des Finanzamts sogar noch genauer erfüllen als ein traditionelles. Die zeitnahe Führung ist bei einem handschriftlichen Fahrtenbuch kaum nachzuweisen, bei Vimcar ist sie durch eine Editiersperre nach sieben Tagen allerdings nachweislich vorhanden. Auch die lückenlose Aufzeichnung kann bei Vimcar nicht umgangen werden: Alle Fahrten werden automatisch aufgezeichnet und können nicht gelöscht, sondern nur kommentiert werden. Vimcars Technik kann Manipulation vollkommen ausschließen und sorgt dafür, dass jede kleine Änderung und Anmerkung durch den Nutzer auch später für das Finanzamt nachvollziehbar ist. Vimcar erfüllt damit alle Anforderungen des Finanzamt an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

BFH: Scheidungskosten sind nicht mehr abziehbar

Der BFH hat wegen der seit 2013 geltenden Neuregelung den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen insgesamt unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten (BFH-Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16).

Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Nach Auffassung des BFH wenden die Ehegatten ihre Kosten für das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage und ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht ist. Eine derartige existenzielle Gefahr liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (z. B. BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 63/14). Nach der Neuregelung ist dies jedoch nicht mehr möglich. Grund: Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auf einen engen Rahmen begrenzt und somit auch den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung bewusst ausgeschlossen.

Fazit: Scheidungskosten sind seit 2013 insgesamt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die bisherigen Urteile des BFH betrafen die Jahre bis 2012. Hier hat der BFH die Gerichtskosten für eine Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig angesehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Einen Abzug der Prozesskosten wegen Scheidungsfolgesachen außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds lehnte der BFH bereits für die Jahre vor 2013 generell ab.

Erbschaftssteuer für den entgeltlichen Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch

Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.5.2017, II R 25/15 entschieden, wie zu verfahren ist, wenn ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und dafür von seinen Geschwistern Abfindungszahlungen erhält.

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch und erhält er von seinen Geschwistern eine Abfindung, ist danach zu unterscheiden, ob

  • der Verzicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder
  • erst nach dem Tod des Erblassers

vereinbart wird. Beim Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers ist die Steuerklasse II maßgebend, so dass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen, weil er bereits im Jahr 2002 Schenkungen im Wert von 1.056.232 € erhalten hatte. Er verzichtete gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs und erhielt von diesen jeweils eine Abfindung in Höhe von 150.000 €. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen an den Kläger nicht als Schenkung der Mutter, sondern als drei freigebige Zuwendungen (Schenkungen) der Brüder, die getrennt zu besteuern sind (BFH-Urteil vom 16.5.2013, II R 21/11).
 
Das Finanzamt erließ daher drei getrennte Schenkungssteuerbescheide gegen den Kläger. Das Finanzamt rechnete der Abfindung von 150.000 € je Bruder jeweils den vollen Wert der im Jahr 2002 erfolgten Schenkungen der Mutter hinzu. Davon zog es den seinerzeit für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern zustehenden Freibetrag ab. Es wandte zudem den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder an (19 %) und zog von der so ermittelten Steuer den gesetzlichen Anrechnungsbetrag für die Steuer für die Vorschenkungen ab. Hieraus ergab sich eine Steuer von 28.405 €.
 
Nach dem Urteil des BFH handelt es sich jedoch um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung der Mutter an ein Kind. Die Vorschenkungen der Mutter sind daher bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigen, weil die Schenkung von den Brüdern stammt. Es gilt dann allerdings im Verhältnis des Klägers zu seinen Brüdern die Steuerklasse II und zwar sowohl hinsichtlich des anwendbaren Freibetrags als auch des Steuersatzes. Unter Berücksichtigung von Schenkungskosten war daher die Schenkungsteuer im Streitfall auf 23.647 € festzusetzen.

Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser maßgebend sei. Hierbei bleibt es auch, wenn der Pflichtteilsverzicht erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Wird aber der Verzicht auf den Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung vor Eintritt des Erbfalls vereinbart, dann ist nach der neuen Rechtsprechung des BFH das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden maßgebend und nicht das Verhältnis zum künftigen Erblasser.

Hinweis:
Diese geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II, die Vereinbarung nach dem Erbfall die der Steuerklasse I. Bei der Steuerklasse II wird ein Freibetrag von heute 20.000 € je Zahlenden und bei der Steuerklasse I ein Freibetrag von 400.000 € abgezogen. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von z.B. 75.000 € bis zu 300.000 € beläuft sich dann der Steuersatz heute auf 20 % anstelle von 11 %.