Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des ausfallenden Nettoentgelts. Das „Sozialpaket II“ sieht – abhängig von der Dauer der Kurzarbeit – eine Erhöhung des Prozentsatzes bis zu 80% vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer um mindestens 50% weniger arbeitet. Dann erhält dieser
- ab dem 4. Monat 70% des Bezugs und
- ab dem 7. Monat des Bezugs 80% von Kurzarbeitergeld.
Der Prozentsatz erhöht sich jeweils um 7%, wenn steuerlich mindestens ein minderjähriges Kind oder ein Kind in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen ist. Das heißt: 67% statt 60% bzw. 77% statt 70% und 87% statt 80%).
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt auch für die Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes sieht vor, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, sodass hier keine Lohnsteuer anfällt. Die Steuerbefreiung ist auf Lohnzahlungen im Zeitraum nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 begrenzt.
Hinweis: die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit diese auf den Betrag entfallen, den der Arbeitgeber wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Lohnsteuer-Anmeldung: Fristverlängerung
Durch die Corona-Krise können sich bei den Lohnabrechnungen Verzögerungen ergeben, weil betriebliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Auch bei Steuerberatern, die die Lohnabrechnungen für ihre Mandanten erstellen, können durch die Corona-Situation ungewohnte zeitliche Verzögerungen eintreten. Das BMF hat daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder daher Folgendes bestimmt:
Arbeitgeber können beantragen, dass das Finanzamt ihre Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall verlängert. Voraussetzung ist, dass sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Hallo,
wann sollte die Aufstockung für das Kurzarbeitergeld beantragt werden? Oder muss das der Arbeitgeber anmelden?
Sehr geehrter Herr Krudewig,
vielen Dank für die tollen Steuertipps. Insbesondere beim Corona-Thema gäbe es sicher noch mehr zu berichten.
Viele Grüße und bleiben Sie gesund!
Sebastian Tichelkamp