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Nachträgliche Schuldzinsen: Übersetzung „BFH“ in „normales Deutsch“

Nachträgliche Schuldzinsen: Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, wie der Erlös aus der Veräußerung einer Immobilie, die mit einem Darlehen fremdfinanziert worden ist, verwendet wird.

Originalwortlaut BFH:

„Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.“ (BFH-Urteil vom 6.12.2017, IX R 4/17)

Meine Übersetzung:

Wird das Darlehen nicht getilgt, können die Zinsen weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös für die Anschaffung eines neuen Vermietungsobjekts verwendet wird. Allerdings reicht allein die Absicht, ein neues Vermietungsobjekt anzuschaffen, nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu begründen (BFH-Urteil vom 6.12.2017, IX R 4/17).