Ich möchte heute gerne einen aktuellen Praxisfall mit Ihnen teilen.
Der Ausgangsfall:
Ein Bauunternehmer mit Sitz in den Niederlanden und niederländischer Umsatzsteuer-ID führt ein Bauvorhaben aus. Die Baustelle befindet sich in Deutschland. Der Niederländische Unternehmer beauftragt einen deutschen Bauunternehmer (als Subunternehmer) auf dieser in Deutschland gelegenen Baustelle tätig zu werden. Der deutsche Subunternehmer stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus (Reverse-Charge-Verfahren).
Die Lösung:
Von dem Grundsatz, dass der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer der Umsatzsteuer ist, gibt es Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Es handelt sich nicht um ein Wahlrecht, sodass der Leistungsempfänger dann verpflichtet, anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer darf beim Wechsel der Schuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss er zusätzlich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.
Der niederländische Unternehmer führt Bauleistungen in Deutschland aus. Bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Bauleistungen), z. B. bei der Herstellung eines Gebäudes, befindet sich der Leistungsort da, wo sich das Grundstück befindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Für beide Unternehmer, also für den niederländischen Unternehmer und für den deutschen Subunternehmer, befindet sich der Leistungsort in Deutschland.
Unter das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG fallen u.a. Bauleistungen. Voraussetzung für den Wechsel der Steuerschuld ist, dass auch der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen ausführt. Da der niederländische Unternehmer eine niederländische Umsatzsteuer-ID besitzt, kann der deutsche Subunternehmer davon ausgehen, dass der niederländische Bauunternehmer ordnungsgemäß als Unternehmer erfasst ist. Somit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfüllt. Ob der niederländische Bauunternehmer und sein Auftraggeber alles ordnungsgemäß abwickeln, kann und muss der deutsche Subunternehmer nicht kontrollieren.
Das UStG enthält keine Regelungen, nach denen die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens voraussetzt, dass der Leistungsempfänger eine deutsche Umsatzsteuer-Identfikationsnummer haben muss. Würde der Subunternehmer, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens vorliegen, Umsatzsteuer ausweisen, würde er die Umsatzsteuer unberechtigten ausweisen, sodass er diese nach § 14c UStG zusätzlich schulden würde.