Archiv der Kategorie: Firmenwagen

Darauf müssen Sie bei einem Fahrtenbuch achten

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Eintragungen vollständig und richtig sind. Das Finanzamt darf allerdings auch nicht zu pingelig sein. Daher hat auch der BFH geurteilt: kleinere Fehler sind unschädlich.

Diese Anforderungen sollte Ihr Fahrtenbuch erfüllen:

  • Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden (ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch ist steuerlich nicht anzuerkennen).
  • Es muss in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
  • Jede Fahrt ist einzeln zu erfassen.
  • Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen).
  • Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
  • Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
  • Die Aufzeichnungen müssen in hinreichendem Maße vollständig und richtig sein, sodass sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können.
  • Ist das Fahrtenbuch im Wesentlichen materiell richtig, dann ist es auch ordnungsgemäß, wenn formelle Unregelmäßigkeiten vorhanden sind.
  • Eine einzelne Fehleintragung bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z. B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (erfahrungsgemäß sind Werkstattangaben oft ungenau) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die lt. Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die eine Tankquittung vorhanden ist.
Fahrtenbuch

Fahrtenbuch

Die Finanzverwaltung darf keine Forderungen aufstellen, die in der Praxis nicht umsetzbar sind. Wenn jemand aus privaten Gründen eine andere (längere) Strecke gewählt wird, um den Zielpunkt der auswärtigen Tätigkeit zu erreichen, dann sind die privat veranlassten Mehr-Kilometer auszuweisen.

Aber es gibt hierbei in der Regel keinen Anfangs- und auch keinen Endpunkt, der mit einem Kilometerstand definiert werden könnte. Es ist einzig und allein feststellbar, um wieviel Kilometer die Umwegfahrt länger ist als die kürzeste bzw. schnellste Strecke.

Das heißt, der Unternehmer fährt einen Umweg, dessen Beginn und Ende nicht spezifiziert werden kann. Somit sind nur die Mehrkilometer als Privatfahren zu erfassen. Etwas anderen kann nur gelten, wenn der Unternehmer die Strecke zum Zielort der auswärtigen Tätigkeit an einem Punkt verlässt und später wieder an dieselbe Stelle zurückkehrt, um die betriebliche Fahrt fortzusetzen. Dann ist die private Fahrt kilometermäßig abgrenzbar.

Mein Tipp:
Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell – trotz größter Sorgfalt – Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen.
Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt der Unternehmer nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen.

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Schluss mit den Gekritzel! Steuern sparen mit dem elektronischen Fahrtenbuch

Als Firmenwagenfahrer steht man jedes Jahr erneut vor der Frage: Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Methode? In den meisten Fällen kann mit einem Fahrtenbuch enorm an Steuerlast gespart werden, allerdings nicht ohne handschriftlichen Aufwand. Nach jeder einzelnen Fahrt müssen Kilometerstand, Datum, Zweck der Fahrt, die Start- und Zieladresse sowie gegebenenfalls der besuchte Geschäftspartner schriftlich notiert werden. Nicht so einfach, wenn man unter Zeitdruck steht und schnell zum nächsten Termin muss. Kleine Fehler, die unter Stress leicht passieren, dürfen nicht vorkommen — sonst kann es sein, dass das Finanzamt ein Fahrtenbuch ablehnt und doch die teure Ein-Prozent-Methode auferlegt. Ein Jahr mühevolles Schreiben wäre umsonst. Mit dem elektronischen Fahrtenbuch können Sie diesen Zeitaufwand und Ärger mit dem Finanzamt umgehen.

Das elektronische Fahrtenbuch von Vimcar: So funktioniert’s
Das elektronische Fahrtenbuch von Vimcar bietet die optimale Alternative zu hektischem Gekritzel. Dazu wird ein kleiner Fahrtenbuchstecker in Ihrem Fahrzeug angebracht — das kann ganz einfach selbst ohne Werkstattbesuch in zwei Minuten erledigt werden. Dieser Stecker schreibt dann praktisch von allein für Sie Fahrtenbuch, denn jede Fahrt wird automatisch aufgezeichnet und kann später über PC oder Smartphone eingesehen werden. Schlussendlich müssen Sie die Fahrt nur noch einer Kategorie — Privat- oder Betriebsfahrt und Arbeitsweg oder einer Mischung aus diesen drei Formen — zuordnen und das Fahrtenbuch ist fertig.

Finanzamtkonform und mit Steuerberatern entwickelt
Kein Ärger mit dem Finanzamt mehr, denn: Als elektronisches Fahrtenbuch kann Vimcar die Vorgaben des Finanzamts sogar noch genauer erfüllen als ein traditionelles. Die zeitnahe Führung ist bei einem handschriftlichen Fahrtenbuch kaum nachzuweisen, bei Vimcar ist sie durch eine Editiersperre nach sieben Tagen allerdings nachweislich vorhanden. Auch die lückenlose Aufzeichnung kann bei Vimcar nicht umgangen werden: Alle Fahrten werden automatisch aufgezeichnet und können nicht gelöscht, sondern nur kommentiert werden. Vimcars Technik kann Manipulation vollkommen ausschließen und sorgt dafür, dass jede kleine Änderung und Anmerkung durch den Nutzer auch später für das Finanzamt nachvollziehbar ist. Vimcar erfüllt damit alle Anforderungen des Finanzamt an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers für einen Firmenwagen

Firmenwagen Arbeitnehmer

Überlassung Firmenwagen an Arbeitnehmer

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw überlässt, den er auch für private Fahrten nutzen darf, muss er den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Die private Nutzung kann pauschal oder nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer zahlt, werden lohnsteuerlich auf den privaten Nutzungswert angerechnet. Im Gegensatz dazu lehnte es die Finanzverwaltung bisher ab, den privaten Nutzungsvorteil zu mindern, wenn der Arbeitnehmer laufende Kosten, z.B. die Benzinkosten, übernommen hat. Nach den BFH-Urteilen vom 30.11.2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14) sind jedoch nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei der Anwendung der 1%-Regelung steuerlich zu berücksichtigen.

Konsequenz: Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Die Anrechnung von Zuzahlungen gilt sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Allerdings darf ein negativer Betrag, der sich ergibt, wenn die Zuzahlungen höher sind als der pauschale Nutzungswert, nicht berücksichtigt werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und sein Arbeitgeber haben sich die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (5.600 €). Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1 %-Regelung berechnet und betrug 6.300 €. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 € fest.

Wichtig!
Der BFH hat entschieden, dass nicht nur ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens leistet, den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung mindert. Das gilt nunmehr auch für einzelne (individuelle) Kosten (z.B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW, die der Arbeitnehmer trägt.

Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein eventueller „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Leasing: neues BFH-Urteil schließt bisherige Gestaltungsmöglichkeit aus

Bisher war es möglich steuerliche Vorteile zu erlangen, wenn bei einem Leasingfahrzeug hohe monatliche Raten und ein niedriger Restwert vereinbart wurden.

Diese Möglichkeit gestaltet sich wie folgt:
wenn Sie Ihr Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit an den Händler zurückgeben, sollte der Restwert so kalkuliert werden, dass dieser mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt.

Wird aber der Restwert niedriger kalkuliert, zahlten Sie eine höhere monatliche Leasingrate. Die Vereinbarung von hohen Leasingraten und einem niedrigen Restwert ist nur dann sinnvoll, wenn Ihnen selbst (oder einer von Ihnen bestimmten Person) die Option eingeräumt wird, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit privat zum niedrigen Restwert zu übernehmen.

Während der Leasingzeit ziehen Sie die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben ab. Die Leasingraten sind als laufende Kfz-Kosten zu erfassen. Können Sie oder Ihr Ehegatte das Fahrzeug am Ende der Laufzeit zu einem Wert übernehmen, der unter dem Marktwert liegt, entstehen die stillen Reserven nicht im Privatvermögen (Urteil vom 26.11.2014, X R 20/12). Nach diesem BFH-Urteil entsteht in Höhe dieser „stillen Reserven“ ein Wirtschaftsgut, das Ihren Gewinn erhöht.

Praxis-Beispiel:
Sie schließen einen Leasingvertrag über ein Firmenfahrzeug ab und vereinbaren einen Restwert von 7.200 €. Ihre Ehefrau übernimmt das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme einen Marktwert von 9.800 € hat. Während der Leasingzeit ziehen Sie die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben ab. Sie rechnen wie folgt:

private Übernahme bei Vertragsende für 7.200 €
Marktwert im Zeitpunkt der Übernahme 9.800 €
zu versteuernder Vorteil im Betriebsvermögen 2.600 €

Mein Tipp:
Bei einer Veräußerung aus dem Privatvermögen fallen keine Steuern an, weil es sich bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht um ein Spekulationsgeschäft handelt. Da aber der BFH die Differenz zwischen Leasing-Restwert und Marktwert als Wirtschaftsgut beurteilt, das im Betriebsvermögen entsteht, macht es keinen Sinn, hohe Leasingraten zu vereinbaren. Sinnvoll ist vielmehr, die Leasingraten so zu vereinbaren, dass der Restwert am Ende der Leasingzeit möglichst dem tatsächlichen Wert entspricht.

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Firmenwagen: Umsatzsteuer für die Privatnutzung nach der 1%-Methode

Die 1%-Methode zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist grundsätzlich bei der Einkommen- und Lohnsteuer anzuwenden. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den der Arbeitnehmer auch für private Fahrten nutzen darf. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch Barlohn abgegolten ist. Aus Vereinfachungsgründen kann der lohnsteuerliche Wert nach der 1%-Regelung auch bei der Umsatzsteuer angesetzt werden. Dabei ist der Wert nach der 1%-Regelung als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 3 UStAE).

Nutzt der Unternehmer selbst einen Firmenwagen auch für Privatfahrten, kann bei der Nutzungsentnahme ebenfalls nach 1 % – Regelung vorgegangen werden. Wird der 1%-Wert bei der Umsatzsteuer angesetzt, können davon pauschal 20% abgezogen werden für Kosten, die nicht mit Vorsteuern belastet sind. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.

Beispiel für einen Bruttolistenpreis von 30.000 €:

a) Firmenwagen, Überlassung an den Arbeitnehmer

30.000 € x 1% = 300 € pro Monat x 12 =                               3.600,00 €

Nettobetrag (3.600 € : 1,19 =)                                                 3.025,21 €

Umsatzsteuer                                                                               574,79 €

 

b) Firmenwagen des Unternehmers

30.000 € x 1% = 300 € pro Monat x 12 =       3.600 €

abzüglich 20%                                                      720 €           2.880,00 €

Umsatzsteuer 19%                                                                      547,20 €

Privatentnahme einschließlich Umsatzsteuer                    3.427,20 €

Privatentnahme ohne Umsatzsteuer                                      720,00 €

Privatentnahme insgesamt                                                    4.147,20 €

Firmenwagen: Unterschiede bei der Einkommensteuer (Abschreibung) und beim Vorsteuerabzug

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nicht jede Meldung, die Sie im Internet lesen oder per E-Mail-Newsletter erhalten stimmt tatsächlich. Vor ein paar Tagen habe ich in einem E-Mail-Newsletter Folgendes gelesen:

„Firmenwagen 2013: Jetzt serienmäßig mit dem Kofferraum voller Steuervorteile!

Darauf kommt es bei der Berechnung für Teiljahre an! Im Jahr der Anschaffung können Sie die Abschreibung lediglich dann mit dem Jahresbetrag ansetzen, wenn der Firmenwagen zum 1. Januar zugelassen wurde. In allen anderen Fällen dürfen Sie den Jahresbetrag nur anteilig geltend machen, und zwar mit 1/12 für jeden angefangenen Monat der Nutzung. Und das gilt in dem Jahr dann natürlich auch für den Vorsteuerabzug.“

Falsch ist hier die Aussage, dass der Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig beansprucht werden kann. Richtig ist vielmehr, dass die Umsatzsteuer, die bei der Anschaffung in Rechnung gestellt wurde, in voller Höhe als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer Umsätze ausführt, die der Umsatzsteuer unterliegen, und/oder steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wie z. B. Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen.

Wichtig! Der Firmenwagen ist bei der Einkommen- und Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln. Bei der Abschreibung kommt es auf den Monat der Anschaffung an und nicht auf den Zeitpunkt der Zulassung. Der Jahresbetrag der Abschreibung kann also beansprucht werden, wenn die Anschaffung im Januar erfolgt ist. Wird ein Firmenwagen z. B. im Dezember angeschafft, kann nur 1/12 der Abschreibung geltend gemacht werden, während der Vorsteuerabzug in voller Höhe beantragt werden kann.

Ich freue mich auf Ihre Reaktion! Bitte antworten Sie auf meinen Beitrag und sagen Sie mir, wenn auch Sie schon steuerliche Fehlinformationen erhalten haben.

Ihr, Wilhelm Krudewig

Entfernungspauschale: Höherer Betriebsausgabenabzug bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Nutzen Sie als Unternehmer öffentliche Verkehrsmittel, so können Sie

  • für jeden Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € beanspruchen (maßgebend ist nicht die Strecke, die Sie mit Bahn, Bus oder Zug zurücklegt haben, sondern die kürzeste Straßenverbindung) oder
  • die höheren tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bis maximal 4.500 € im Jahr geltend machen (der Betrag, der die Entfernungspauschale übersteigt, kann zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden).

Bei einer Vergleichsrechnung ist dabei auf den Jahresbetrag abzustellen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Das bedeutet, der höhere Betrag für öffentliche Verkehrsmittel ist zusätzlich abziehbar, wenn er über die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr hinausgeht. Nutzen Sie für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb öffentliche Verkehrsmittel, so buchen Sie in Ihrer Buchführung zunächst die tatsächlichen Fahrtkosten mit Vorsteuerabzug. Anschließend erfassen Sie dann die Differenz zur Entfernungspauschale.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer fährt im Jahr 2013 an 220 Tagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Betrieb. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 55 km. Die Bahnkilometer betragen 72 km. Er kauft sich eine Jahreskarte der Bahn, die er ausschließlich für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb einsetzt. Dafür zahlt er 4.090 € einschließlich 19% = 653,03 € Umsatzsteuer (Vorsteuer). Abhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen:

Entfernungspauschale 55 km x 0,30 € x 220 Tage =     3.630 €

Kosten der Bahnfahrt: 4.090 € brutto;
mit Vorsteuerabzug (4.090 € – 653 € =)                        3.437 €

zusätzlich zu den Bahnkosten abziehbarer Teil
der Entfernungspauschale = Privateinlage                      193 €

Liegen die Bahnkosten unter dem Betrag der Entfernungspauschale, werden zunächst die Kosten für die Bahnfahrt mit Vorsteuerabzug gebucht. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Netto-Kosten und der Entfernungspauschale werden anschließend als Privateinlage erfasst. Liegen die Bahnkosten über dem Betrag der Entfernungspauschale, werden nur die Kosten für das Bahnticket erfasst.

Variante: Fahrten zum Betrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem PKW
Fährt der Unternehmer von seiner Wohnung zur seiner Hauptbetriebsstätte teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln und teilweise mit seinem PKW, kann er die höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur dann ansetzen, wenn diese (bezogen auf das gesamte Jahr) höher sind als die Entfernungspauschale.

Eine tageweise Betrachtung, bei der Teilstrecken getrennt für sich beurteilt werden dürfen, ist seit 2012 nicht mehr zulässig. Es gilt eine einheitliche jahresbezogene Betrachtung. Das heißt, die Entfernungspauschale für die Gesamtstrecke wird verglichen mit den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel für das gesamte Jahr.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer legt die Strecke zu seinem Betrieb zurück, indem er 18 km mit seinem PKW zum Park-and-ride-Parkplatz fährt. Von dort fährt er 11 km mit der Bahn. Die Gesamtstrecke, die er an 200 Arbeitstagen zurücklegt, beträgt 29 km. Die Entfernungspauschale beträgt (29 km x 200 Tage x 0,30 € =) 1.740 €. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel betragen 1.010 € im Jahr, sodass eine Entfernungspauschale von 1.740 € anzusetzen ist.

Praxis-Beispiel (Berechnung für Arbeitnehmer):
Ein Arbeitnehmer fährt vom 1.1. bis 30.6.2013 mit seinem PKW zu seiner 28 km entfernt liegenden Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer wechselt zum 1.7.2013 seinen Wohnsitz und fährt danach mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betrieb. Die Entfernung von seiner neuen Wohnung zum Betrieb beträgt 36 km. Für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zahlt der Arbeitnehmer 1.642 €. Die Entfernungspauschale ist wie folgt zu ermitteln:

1.1. – 30.06.2013: 117 Tage x 28 km x 0,30 € =               982,80 €

1.7. – 31.12.2013: 114 Tage x 36 km x 0,30 € =            1.231,20 €

Entfernungspauschale insgesamt                                 2.214,00 €

Kosten für öffentliche Verkehrsmittel                           1.642,00 €

Ergebnis: Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2013 (= 1.642 €) sind höher als die Entfernungspauschale für diesen Zeitraum (= 1.231,20 €). Da aber die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr in Höhe von 2.214 € maßgebend ist, liegen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel darunter. Der Arbeitnehmer kann nur 2.214 € geltend machen, weil die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (bezogen auf das gesamte Jahr) niedriger sind.

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Die Entfernungspauschale ist bei Unternehmern nur für eine Betriebsstätte anzusetzen

Als Unternehmer oder Freiberufler üben Sie Ihre Tätigkeit regelmäßig in Ihrer Betriebsstätte bzw. in Ihrem Büro aus. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Büro darf nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Haben Sie aber mehr als eine Betriebsstätte bzw. mehr als ein Büro, sind nur die Fahrten zu einer Betriebsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln. Bei diesen ist jeweils nur die Entfernungspauschale anzusetzen. Die anderen Fahrten sind voll abziehbar.

Bei der Festlegung der Betriebsstätte ist auf die Betriebsstätte abzustellen, die den Mittelpunkt Ihrer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit darstellt (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, n.F.). Dies entspricht nicht nur der gesetzlichen Neuregelung, sondern auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte.

Die Konsequenz ist, dass alle Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Zweitbetriebsstätte im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit stattfinden, sodass keine Entfernungspauschale anzusetzen ist. Die Fahrten sind voll abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer aus Siegburg hat ein Büro, welches sich in einer Entfernung von 14 km befindet. Zusätzlich unterhält er noch ein zweites Büro im 120 km entfernten Herten. Mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 28.000 €) fährt der Unternehmer an 200 Tagen im Jahr zum 14 km entfernten Büro. An 24 Tagen im Jahr (2 Tage im Monat) fährt er zu seinem 120 km entfernt liegenden Büro nach Herten. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ermittelt er wie folgt:

1. Fahrten zur 14 km entfernt liegenden Betriebsstätte:

28.000 € x 0,03% x 14 km x 12 Monate =                  1.411,20 €
abzüglich der Entfernungspauschale von

14 km x 0,30 € x 200 Tage =                                      –  840,00 €

= nicht abziehbare Betriebsausgaben                      571,20 €

2. Fahrten zur 120 km entfernt liegenden Betriebsstätte:

Die Betriebsstätte in Herten bildet nicht den Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit. Die Fahrten nach Herten sind deshalb als Geschäftsreisen (auswärtige Tätigkeiten) einzustufen, sodass die Fahrtkosten uneingeschränkt abziehbar sind.

Mein Tipp: In der Vergangenheit wurden alle Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als eingeschränkt abzugsfähige Fahrten eingestuft. Nunmehr gilt das nur noch für Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte, die den Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers bildet.
Nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten: diese vorteilhafte Rechtsanwendung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, solange noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Geschäftsreise oder erste Tätigkeitsstätte?

Ab dem 1.1.2014 werden die Reisekosten neu geregelt. Grundsätzlich kann bei Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (bzw. ab 2014 zur ersten Tätigkeitsstätte), nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte vorliegt handelt es sich um Geschäftsreisen.

Da Arbeitnehmer (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis) nur eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte haben können, kommt es entscheidend auf die zutreffende Abgrenzung an. Das ist nicht nur für Arbeitnehmer interessant, sondern auch für den Unternehmer, der seinen Arbeitnehmern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt.

Ob überhaupt und und wo der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte hat, ist gemäß § 9 Abs. 4 EStG n.F. in mehreren Stufen zu prüfen. Dabei ist zwingend diese Reihenfolge einzuhalten:

1. Schritt:
Der Arbeitgeber hat die erste Tätigkeitsstätte festgelegt.

2. Schritt:
Ohne Festlegung bzw. ohne eindeutige Festlegung durch den Arbeitgeber sind die gesetzlichen Zeitvorgaben entscheidend.

Wenn der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat oder diese nicht eindeutig ist, hängt es von der Arbeitszeit ab, die der Arbeitnehmer an der jeweiligen Tätigkeitsstätte verbringt. Arbeitnehmer haben gemäß § 9 Abs. 4 EStG n.F. ihre erste Tätigkeitsstätte dort, wo sie entweder

  • typischerweise arbeitstäglich tätig werden sollen oder
  • je Arbeitswoche mindestens zwei volle Arbeitstage verbringen oder
  • mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden sollen.

Sollten diese Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vorliegen, so bestimmt der Arbeitgeber, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet. Hat der Arbeitgeber keine Bestimmung getroffen, gilt jeweils die Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.

Mein Tipp:
Wenn Sie ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen überlassen, müssen Sie deren Situation rechtzeitig klären. Die Kosten, die auf Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entfallen, müssen Sie beim Arbeitslohn als geldwerten Vorteil versteuern. Handelt es sich um Geschäftsreisen, so sind die Kosten voll abziehbar und nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Nach der gesetzlichen Neuregelung können Sie in vielen Fällen Einfluss darauf nehmen, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt – nutzen Sie diesen Spielraum.

Reisekosten 2013/2014

Unterschiede zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und erster Tätigkeitsstätte

Ich habe für meinen wöchentlichen E-Mail Newsletter gerade eine sehr schöne Übersicht erstellt, die ich gerne mit Ihnen teilen möchte.

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, müssen Aufwendungen, die auf Privatfahrten und für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte (ab 2014) entfallen als Arbeitslohn versteuert werden. Alle anderen betrieblichen Fahrten sind voll abziehbar und werden nicht als Arbeitslohn erfasst.

Daher ist es wichtig zu wissen in welchen Fällen eine regelmäßige Arbeitsstätte (bis 31.12.2013) bzw. eine erste Tätigkeitsstätte (ab 1.1.2014) vorliegt. Mit meiner Übersicht sehen Sie auf einen Blick wie die jetzige Rechtslage aussieht und was sich für Sie ab dem 1.1.2014 ändert.

Hier geht’s zur Übersicht „Unterschiede regelmäßige Arbeitsstätte und erste Tätigkeitsstätte“