Archiv der Kategorie: Familie

Kindergeldzahlung – wann eine Berufsausbildung beendet ist

Eine Berufsausbildung endet nicht mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Somit bleibt der Kindergeldanspruch bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit bestehen (BHF-Urteil vom 14.9.2017, III R 19/16).

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015. In diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.

Das Kindergeld kann nur gewährt werden, solange sich die Tochter in Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Das Finanzgericht entschied, dass das Kindergeld auch noch für den Monat August zu zahlen ist. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bisherigen Fällen, die der BFH entscheiden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich jedoch der Beispielsfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Damit ist die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig. Das BBiG ist nicht anwendbar, wenn die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete im Beispielsfall die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Mein Tipp
Entscheidend ist, ob es eine besondere gesetzliche Regelung gibt, wonach das Ende der Ausbildungszeit festgelegt ist. In diesem Fall spielt es keine Rolle, wenn die Ergebnisse einer Abschlussprüfung vor dem offiziellen Ende des Ausbildungsverhältnisses bekannt gegeben werden.

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BFH: Scheidungskosten sind nicht mehr abziehbar

Der BFH hat wegen der seit 2013 geltenden Neuregelung den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen insgesamt unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten (BFH-Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16).

Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Nach Auffassung des BFH wenden die Ehegatten ihre Kosten für das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage und ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht ist. Eine derartige existenzielle Gefahr liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (z. B. BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 63/14). Nach der Neuregelung ist dies jedoch nicht mehr möglich. Grund: Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auf einen engen Rahmen begrenzt und somit auch den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung bewusst ausgeschlossen.

Fazit: Scheidungskosten sind seit 2013 insgesamt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die bisherigen Urteile des BFH betrafen die Jahre bis 2012. Hier hat der BFH die Gerichtskosten für eine Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig angesehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Einen Abzug der Prozesskosten wegen Scheidungsfolgesachen außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds lehnte der BFH bereits für die Jahre vor 2013 generell ab.

Häusliches Arbeitszimmer – Nutzung durch mehrere Personen – Neue BFH Rechtsprechung

Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder Nutzer seine Aufwendungen bis zur Obergrenze von 1.250 € geltend machen kann.
Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Betroffenen geändert (Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).

Der BFH ist bisher von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem, der das Arbeitszimmer nutzt, in voller Höhe in Anspruch genommen werden, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich rund 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte (jeweils mit 625 €) zu.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen jedem Nutzer zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass er im Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Bei Ehegatten sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Wichtig!
Der BFH betont, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgezogen werden können, wenn dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Der Umfang dieser Tätigkeit muss es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

Schenkung unter Eheleuten: sind Überweisungen steuerpflichtig oder nicht?

Bei der Übertragung eines Einzelkontos oder -depots auf den Ehegatten, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor, wenn der Freibetrag von 500.000 € überschritten wird. (BFH-Urteil vom 29.6.2016, II R 41/14). Wenn dem beschenkten Ehegatten bereits vor der Übertragung des Kontos der Geldbetrag zur Hälfte zuzurechnen war, so muss er dies nachweisen (= objektive Beweislast).

Beispiel:
Ein Ehemann hat einen Geldbetrag, der sich auf seinem Einzelkonto befand auf das Einzelkonto (bei der selben Bank) seiner Frau übertragen. Das Finanzamt ging in voller Höhe des übertragenen Kapitals von einer Schenkung des Ehemannes an seine Ehefrau aus. Die Ehefrau gab an, dass sie nur in Höhe der Hälfte des Kapitals bereichert sei, da ihr die andere Hälfte des Kapitals schon vor der Übertragung zugestanden habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.

Laut BFH muss der beschenkte Ehegatte die Tatsachen nachweisen, die gegen eine Schenkung sprechen. Kann ein Sachverhalt nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Finanzamt und steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen. 
FAZIT: Das Finanzamt muss die Tatsachen darlegen, die zur Annahme einer Schenkung erforderlich sind. Derjenige, der einen Betrag erhalten hat, muss die Umstände nachweisen, die gegen eine Schenkung sprechen.

Bei einem Einzelkonto ist in der Regel davon auszugehen, dass der Geldbetrag (Guthaben und Wertpapiere) dem Kontoinhaber allein zusteht. Für Ehegatten gilt zunächst nichts Anderes. Allerdings können Ehegatten im Innenverhältnis (ggf. auch stillschweigend) eine Berechtigung des Ehegatten vereinbaren, der nicht Kontoinhaber ist.

Leisten beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, steht ihnen die Forderung gegenüber der Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu. Ansonsten ist es regelmäßig schwierig, eine konkludente Vereinbarung anzunehmen. Allein die Behauptung, dass dem anderen Ehegatten die Hälfte zugestanden habe, reicht nicht aus. Gegenseitige Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die Beurteilung bei der Schenkungsteuer ohne Bedeutung.

Mein Tipp:
Zahlungen zwischen Eheleuten können unbeabsichtigt als Schenkung zu beurteilen sein. Es ist daher sinnvoll, wenn Eheleute ihre Einzahlungen auf Einzel- oder Gemeinschaftskonten festhalten. Eindeutige schriftliche Vereinbarungen sind zweckmäßig. Außerdem sollte immer beachtet werden, dass durch derartige Zahlungen Schenkungsteuer ausgelöst werden kann.

Wichtig!
Bei einem Einzelkonto wird im Regelfall das Guthaben allein dem Kontoinhaber zugerechnet. Bei einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) sind die Ehegatten, soweit es nicht anders bestimmt wurde, grundsätzlich zu gleichen Anteilen beteiligt. Vorsicht ist geboten, wenn ein Ehegatte höhere Beträge von seinem Einzelkonto auf ein Gemeinschaftskonto einzahlt. Die Hälfte des Betrags steht dann dem anderen Ehegatten zu, sodass insoweit eine freigebige Zuwendung (Schenkung) vorliegt.

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Kinderbetreuungskosten durch Minijobber

Nachweis bei Beschäftigung eines Minijobbers

Kinderbetreuungskosten sind auch bei der Beschäftigung eines Minijobbers möglich. Allerdings nur dann, wenn eine Rechnung ausgestellt wird und wenn die Zahlung unbar erfolgt (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13). Dabei kann ein schriftlicher Arbeitsvertrag auch als Rechnung angesehen werden, wenn dieser die erforderlichen Elemente einer Rechnung enthält.

Beispiel:
Die Eltern eines dreijährigen Sohnes beschäftigten zu dessen Betreuung für 300 € im Monat eine Teilzeitkraft. Die Eltern zahlen das Gehalt jeweils bar. Rückwirkend meldeten die Eltern das Beschäftigungsverhältnis im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn-See) an. Die so entstandenen fehlenden Abgaben in Höhe von 1.027,44 € zahlten sie nach. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kinderbetreuungskosten dennoch ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde.

Der BFH betont, dass eine Überweisung auf das Konto üblich ist. Außerdem soll mit dem formalisierten Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) ein Anreiz geschaffen werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Daher soll auch die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Vorschrift nur auf Dienstleistungen beschränken soll, die von Unternehmen erbracht werden, gilt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nichts Gegenteiliges.

Hinweis
Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen (§ 35a EStG) wird beim Nachweis zwischen Arbeitsverhältnissen und andererseits Dienstleistungen und Handwerkerleistungen differenziert. Der Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) gilt hier nur für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht aber für Arbeitsverhältnisse (einschließlich Minijobs). Wegen der Manipulationsgefahren (nachträgliche Behauptung oder rückwirkende Legalisierung von Beschäftigungsverhältnissen) sieht der BFH jedoch in der Kinderbetreuung für Minijobs eine Ausnahme von den Nachweispflichten nicht als gerechtfertigt an.