Archiv der Kategorie: EÜR

Barzahlung an einen Minijobber im Privathaushalt

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ist in § 35a EStG geregelt. Dass die Zahlungen unbar zu erfolgen haben, ergibt sich aus § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG. Hiernach muss der Leistungsempfänger seine Aufwendungen mit einer Rechnung nachweisen können und seine Zahlung auf das Konto desjenigen zahlen, der die Leistung erbracht hat.

Aber! Die Nachweisregelung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gilt nicht für § 35a Abs. 1 EStG, in dem der Abzug der Aufwendungen für Minijobs geregelt ist. Das heißt, dass Zahlungen an geringfügig Beschäftigte (Minijobs) auch dann anerkannt werden müssen, wenn die Zahlung an den Minijobber bar erfolgt ist.

Umfassende Informationen zum Thema „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ habe ich in einem kostenlosen Download zusammengestellt. Jetzt 9 Seiten gratis-Report Haushaltsnahe Dienstleistungen herunterladen! (hier klicken)