Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand ebenfalls am Beschäftigungsort gelegen ist. Die Hauptwohnung liegt am Beschäftigungsort, wenn der Steuerpflichtige von dort zu seiner ersten Tätigkeitsstätte bzw. erste Betriebsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann (BFH-Beschluss vom 28.11.2017, VB 60/17).
Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau und ihre beiden Kinder wohnten mit dem Ehemann in einer gemeinsamen Hauptwohnung. Der Ehemann bewohnte eine weitere Wohnung, die in der Nähe seiner Arbeitsstätte lag. Von da aus sucht er unter der Woche seine Arbeitsstätte auf. Er machte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil nach seiner Auffassung keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegt. Der Ehemann hätte seine Betriebsstätte auch von seiner Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen können. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen damit nicht auseinander. Erstwohnung und berufliche Zweitwohnung sind vielmehr beide am Tätigkeitsort belegen. In einem solchen Fall kommt eine doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.
Der Ort des eigenen Hausstands und der Tätigkeitsort müssen auseinanderfallen. Denn nur dann ist der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes beschäftigt, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit auszulegen. Darunter ist nicht nur dieselbe politische Gemeinde, in der die erste Tätigkeitsstätte liegt, zu verstehen. Der Steuerpflichtige wohnt auch dann am Beschäftigungsort, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet.
So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Steuerpflichtigen ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Davon ist auszugehen, wenn die Wegezeiten in etwa bis zu einer Stunde betragen. Dementsprechend ist eine Wohnung am Beschäftigungsort zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige von dort üblicherweise täglich zu seiner Betriebs- oder Arbeitsstätte fahren kann.
Mein Tipp
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Mindestentfernung zwischen Hauptwohnung und beruflicher Zweitwohnung vorschreibt. Vor einer doppelten Haushaltsführung kann deshalb in Ausnahmefällen sogar dann auszugehen sein, wenn sich Hauptwohnung und berufliche Zweitwohnung in derselben politischen Gemeinde befinden. Ausschlaggebend ist, ob ein tägliches Fahren nicht zumutbar erscheint. Es kommt also im Wesentlichen auf Umstände des Einzelfalls an und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei ist die Entfernung ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal.