Archiv der Kategorie: Arbeitnehmer

Corona: Überbrückungshilfe IV

Aktuell gilt die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus bis 31.12.2021. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, die Überbrückungshilfe III Plus für Juli bis Dezember 2021. Voraussetzung ist ein Rückgang des Umsatzes um mehr als 30%. Bei höheren Umsatzeinbrüchen gibt es weitere Zuschläge (Eigenkapitalzuschuss).

Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer (= prüfende Dritte) gestellt werden. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlängert). Seit dem 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Die Frist hierfür wurde ebenfalls auf den 31. März 2022 verlängert.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Jetzt wird dieses in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

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Corona: Aufstockung des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des ausfallenden Nettoentgelts. Das „Sozialpaket II“ sieht – abhängig von der Dauer der Kurzarbeit – eine Erhöhung des Prozentsatzes bis zu 80% vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer um mindestens 50% weniger arbeitet. Dann erhält dieser

  • ab dem 4. Monat 70% des Bezugs und
  • ab dem 7. Monat des Bezugs 80% von Kurzarbeitergeld.

Der Prozentsatz erhöht sich jeweils um 7%, wenn steuerlich mindestens ein minderjähriges Kind oder ein Kind in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen ist. Das heißt: 67% statt 60% bzw. 77% statt 70% und 87% statt 80%).

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt auch für die Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes sieht vor, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, sodass hier keine Lohnsteuer anfällt. Die Steuerbefreiung ist auf Lohnzahlungen im Zeitraum nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 begrenzt.

Hinweis: die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit diese auf den Betrag entfallen, den der Arbeitgeber wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Lohnsteuer-Anmeldung: Fristverlängerung

Durch die Corona-Krise können sich bei den Lohnabrechnungen Verzögerungen ergeben, weil betriebliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Auch bei Steuerberatern, die die Lohnabrechnungen für ihre Mandanten erstellen, können durch die Corona-Situation ungewohnte zeitliche Verzögerungen eintreten. Das BMF hat daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder daher Folgendes bestimmt:

Arbeitgeber können beantragen, dass das Finanzamt ihre Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall verlängert. Voraussetzung ist, dass sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Wann sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei?

Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Werden allerdings Bereitschaftsdienste pauschal vergütet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich bei dieser Pauschalvergütung nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 20.11.2016, VI R 61/14).

Praxis-Beispiel:
Eine Klinik zahlte ihren Ärzten pauschale Vergütungen, ohne dass es im Einzelnen darauf ankam, ob es sich tatsächlich um begünstigte Zeiten im Sinne des § 3b Abs. 2 EStG handelte. Erst im Nachhinein wurden aus den geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten die begünstigten Zeiten herausgerechnet und die Zahlungen hierfür als steuerfrei behandelt.
Die Vergütung war somit Teil einer einheitlichen (erhöhten) Entlohnung für die gesamten Bereitschaftsdienste, bei der auch die Erschwernisse der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einbezogen waren. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge im Sinne des § 3b Abs. 1 EStG. Vielmehr hatten diese Vergütungen den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung.

Steuerfrei können nur Zuschläge sein, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.
Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der laufende Arbeitslohn ist von sonstigen Bezügen abzugrenzen.
Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen), der ggf. in einen Stundenlohn umzurechnen ist.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

Wichtig! Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die neben dem Grundlohn Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dafür sind grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich.

Damit ist von vornherein gewährleistet, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Daran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der tatsächlich geleisteten Arbeit während begünstigter Zeiten noch die Steuerfreistellung nach %-Sätzen des Grundlohns möglich ist.

Mein Tipp
Um Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei behandeln zu können, dürfen keine undifferenzierten Pauschalvergütungen vereinbart werden. Vielmehr müssen Einzelaufstellungen über die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit gemacht werden. Anhand dieser Einzelaufstellungen können die steuerfreien Zuschüsse zum Grundlohn ermittelt werden.

Arbeitgeberdarlehen: Zinsvorteil als geldwerten Vorteil versteuern

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen eines Darlehensvertrags Geld überlässt liegt ein Arbeitgeberdarlehen vor. Bei diesem Vorgang handelt es sich nicht um eine Lohnzahlung, da der Arbeitnehmer das Darlehen zurückzahlt.

Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Zinssatz vereinbart, der unter dem marktüblichen Zins liegt, muss der Arbeitnehmer dieses als geldwerten Vorteil (Sachbezug) erfassen (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009). Bei Reisekostenvorschüssen oder vorausgezahltem Auslagenersatz handelt es sich nicht um ein Arbeitgeberdarlehen.

Ermittlung des geldwerten Vorteils
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen und wird dafür ein marktüblicher Zinssatz vereinbart, dann liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Es entsteht nur dann ein geldwerter Vorteil, wenn der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen Zins liegt.

Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Diese Sachbezüge müssen nicht versteuert werden, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 € beträgt.

Praxis-Beispiel:
Die von der Bundesbank aufgeführten Zinssätze sind je nach Verwendung des Darlehens unterschiedlich hoch und abhängig von der Art des Kredits, z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit, Ratenkredit, Überziehungskredit usw.

Da es sich um Sachzuwendungen handelt, kann der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn dieser Vorteil im Monat nicht mehr als 44 € beträgt. Es ist aber zu beachten, dass die Freigrenze von 44 € im Monat für alle Sachzuwendungen zusammen gilt.

Wie die beiden Zinssätze im folgenden Beispiel zeigen, ist ein Spielraum vorhanden, der so genutzt werden kann, dass der Grenzwert von 44 € im Monat nicht überschritten wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten Weiterlesen

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BMF: Auswirkung von Bonusprogrammen der Krankenversicherungen auf den Sonderausgabenabzug

Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert den Sonderausgabenabzug nicht. (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15). Die tatsächlich geleisteten Krankenversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben abziehbar.

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten im Rahmen eines Bonusprogramms die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, so mindern diese Zahlungen nicht den Sonderausgabenabzug.

Praxis-Beispiel:
Ein Kläger machte seine Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend. Seine Krankenkasse bot ein Bonusprogramm zur Förderung von gesundheitsbewusstem Verhalten an. Wenn bestimmte Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen wurden gewährte sie den Versicherten einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 €.
Das Finanzamt sah – a
nders als der BFH – in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete den Betrag mit den gezahlten Beiträgen. Dadurch wurden die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend gemindert. Der BFH führte aus, dass die Bonuszahlungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stehen, sondern eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen darstelle.

Konsequenz: Eine Kostenerstattung liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Bonusprogramms nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird.
Ob die BFH-Grundsätze im Einzelfall erfüllt sind, ist für das Finanzamt aus den aktuell vorliegenden Daten nicht ersichtlich. Denn die Krankenversicherungen können im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenübermittlung für 2016 noch keine Differenzierung der verschiedenen Bonusprogramme vornehmen. Somit werden alle Beitragserstattungen, Geldprämien oder Sachprämien aus Bonusprogrammen sowie Kostenerstattungsfälle den Finanzämtern derzeit noch als Beitragsrückerstattungen gemeldet, die den Sonderausgabenabzug mindern.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die gesetzlichen Krankenversicherungen daher gebeten, bei den von ihnen angebotenen Bonusprogrammen festzustellen, ob die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung erfüllt sind.
In einem nächsten Schritt werden die Krankenversicherungsgesellschaften die von diesen Bonusprogrammen betroffenen Versicherten ermitteln und diesen Bescheinigungen ausstellen (in gedruckter Form).
Aus diesen Bescheinigungen wird eine Korrektur der bislang elektronisch übermittelten Beitragsrückerstattungen hervorgehen (BMF-Steuernewsletter vom 13.3.2017 zur geänderten Rechtslage aufgrund des BFH-Urteils vom 1.6.2016).

Praxis-Tipp
Gesetzlich Krankenversicherte, denen Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen eines umfassten Bonusprogrammes erstattet wurden, müssen zunächst nichts veranlassen. Die betroffenen Personen werden im Laufe des Jahres 2017 von ihrer Krankenversicherung eine entsprechende Papierbescheinigung erhalten. Diese Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Laut BMF ist ein Einspruch hierfür nicht erforderlich.

Hinweis: Personen, die keine Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, können davon auszugehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.

Überlassung PC an Arbeitnehmer

Die Überlassung eines PC an einen Arbeitnehmer ist kein Arbeitslohn

Es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen wenn Arbeitnehmer den betrieblichen Computer auch privat nutzen dürfen. Diese Steuerbefreiung gilt für die Privatnutzung aller Datenverarbeitungsgeräte – also auch für die Nutzung von „Peripheriegeräten“ wie z. B. einem Drucker oder Scanner, Telekommunikationseinrichtungen (Internet etc.) oder von Software. Die private Nutzung aller dieser Geräte ist lohnsteuerfrei. Diese Regelung schließt auch die Nutzung neuer Geräte ein, wie z. B. Smartphones oder Tablets.

Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG umfasst auch die private Nutzung von Software (Systemprogrammen und Anwendungsprogrammen), wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer diese kostenlos oder verbilligt zur Nutzung auf dessen PC überlässt. Es spielt also keine Rolle mehr, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers befindet. Das gilt allerdings nur für die Software, die im Unternehmen des Arbeitgebers eingesetzt wird.

Handelt es sich um betriebliche Geräte, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Gerät für private Zwecke nutzt. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob das Gerät in der Wohnung des Arbeitnehmers oder im Betrieb des Arbeitgebers genutzt wird (R 3.45 LStR).

Der Arbeitgeber kann mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren, dass ein Teil des Barlohns durch die kostenlose private Nutzung von Computer, Internet, usw. ersetzt wird (= Gehaltsumwandlung). Diese Sachzuwendung (private Computernutzung) ist steuerfrei. Es spielt keine Rolle, ob die Sachzuwendung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgt oder anstelle des normalen Arbeitslohns (R 3.45 LStR).
Allerdings sind die Bezüge bei einer Gehaltsumwandlung nur dann sozialversicherungsfrei, wenn die steuerfreie private Nutzung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt wird.

Pauschale Besteuerung bei Schenkung eines PC an den Arbeitnehmer

Schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Computer, dann ist die Schenkung nicht steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Schenkt der Arbeitgeber den Computer (ggf. mit Peripheriegeräten) zusätzlich zum normalen Arbeitslohn, darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal mit 25% versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Diese pauschal besteuerten Beträge gehören nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum abgabepflichtigen Arbeitsentgelt, sodass hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer einen Computer, den er selbst für 1.000 € einschließlich Umsatzsteuer eingekauft hat. Er ermittelt die pauschale Lohnsteuer von 25% nach dem Ladenpreis (Bruttobetrag). Die pauschale Lohnsteuer beträgt somit 1.000 € x 25% = 250 €. Darauf fallen zusätzlich noch 250 € x 5,5% = 13,75 € Solidaritätszuschlag an (ggf. auch Kirchensteuer).

Mein Tipp:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten nicht die Schenkung eines Computers vereinbaren. Besser ist es immer, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Computer zur Nutzung überlässt. Dann fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.

Wie Sie durch einen 4-wöchigen Urlaub den Werbungskostenabzug erhöhen können

Verpflegungspauschalen erhalten Sie bei Geschäftsreisen zur selben Einsatzstelle und bei einer doppelten Haushaltsführung maximal nur für drei Monate (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 6 EStG; § 9 Abs. 4a EStG). Bei einer doppelten Haushaltsführung haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, die Pauschbeträge zu erhalten. Das Finanzamt darf die Pauschalen nicht kürzen. Es sind dieselben Pauschbeträge anzusetzen, die für auswärtige Tätigkeiten gelten.

Bei einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die 3-Monatsfrist neu. Der Grund für die Unterbrechung spielt seit dem 01.01.2014 keine Rolle mehr, sodass auch nach 4 Wochen Urlaub und/oder Krankheit die 3-Monatsfrist wieder neu beginnt. Das Bundesfinanzministerium stellt allein auf die zeitliche Betrachtung ab (Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002).

Da der Grund für die Unterbrechung seit dem 01.01.2014 keine Rolle mehr spielt, lässt sich die 3-Monatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auch durch einen zusammenhängenden mindestens 4-wöchigen Urlaub unterbrechen. Arbeitnehmer können somit durch die geschickte Wahl ihres Urlaubs ihren Werbungskostenabzug deutlich steigern.

Bei einer doppelten Haushaltsführung ist es nicht erforderlich, dass die Zweitwohnung am Beschäftigungsort für die Dauer der Unterbrechung aufgegeben wird, damit die 3-Monatsfrist neu beginnt (R 9.11. Abs. 7 Satz 1 LStR).

Mein Tipp:
Nutzen Sie die die neue Möglichkeit für Arbeitnehmer seit dem 01.01.2014. Die neue zeitliche Betrachtungsweise macht es Ihnen möglich, die 3-Monatsfrist nach einer Unterbrechung von 4 Wochen neu zu beginnen. Es handelt sich um eine Vereinfachung des Reisekostenrechts, die dazu führt, dass die 3-Monatsfrist wiederholt genutzt werden kann. So kann der Werbungskostenabzug deutlich erhöht werden.

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Bahncard 100 für Arbeitnehmer – so finden Sie die steuerlich beste Lösung

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer / Ihren Arbeitnehmern eine Bahncard 100 überlassen, hängt die steuerliche Behandlung davon ab, in welchem Umfang dieser die Bahncard 100 für

  • Geschäftsreisen,
  • Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte und/oder
  • Privatfahrten nutzen kann.

Kann der Arbeitnehmer die Bahncard uneingeschränkt nutzen, ist es erforderlich, die Kosten der Bahncard von derzeit 4.090 € aufzuteilen. Als Arbeitgeber ziehen Sie dann die Kosten, die auf Geschäftsreisen entfallen, als Betriebsausgaben ab (maximal bis 4.090 €). Soweit die übersteigenden Kosten bis maximal 4.090 € auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, müssen diese beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn erfasst werden.

  • Falls der Betrag von 4.090 € dann noch nicht erreicht ist, sind die Kosten für Privatfahrten als Arbeitslohn zu versteuern.
  • Ist der Betrag von 4.090 € bereits überschritten, kann die Bahncard 100 uneingeschränkt für Privatfahrten verwendet werden. Der Arbeitnehmer muss dann keinen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer kostenlos eine Bahncard 100 zur Verfügung, die der Arbeitnehmer für Geschäftsreisen, für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Privatfahrten verwenden kann. Die Bahncard 100 kostet 4.090 € im Jahr. Davon entfallen 3.400 € auf Geschäftsreisen. Der verbleibende Betrag von (4.090 € – 3.400 € =) 690 € entfällt auf Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bei seinem Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern muss.

Mein Tipp: Unternimmt Ihr Arbeitnehmer häufig Geschäftsreisen zu weit entfernt liegenden Zielen, kann es sinnvoll sein, wenn Sie (der Arbeitgeber) ihm eine Bahncard 100 zur Verfügung stellen. Die Bahncard 100 kostet derzeit 4.090 € im Jahr. Betragen die Fahrtkosten ohne Bahncard mindestens 4.090 €, kann der Arbeitnehmer die Bahncard im Übrigen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Privatfahrten nutzen, ohne dafür einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer für seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale beanspruchen.

Arbeitnehmer: verschenken Sie keine Steuererstattungen!

Wann Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben sollten

Die meisten Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Und auch wenn die Vorstellung, nichts mit dem Finanzamt zu tun zu haben, schön ist: Wer auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichtet, verschenkt unter Umständen viel Geld.

In vielen Fällen zahlt das Finanzamt einbehaltende Beträge zurück, insbesondere wenn

  • bei Ihnen höhere Werbungskosten angefallen sind, z. B. durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei einer doppelten Haushaltsführung,
  • außergewöhnliche Belastungen vorliegen (z. B. Krankheits- und Scheidungskosten),
  • Sie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch genommen haben.

Eine Steuererstattung erhalten Sie nur, wenn Sie für das entsprechende Jahr eine Steuererklärung abgeben. Nutzen Sie das Programm ELSTER online (https://www.elster.de), das Ihnen die Finanzverwaltung online kostenlos zur Verfügung stellt, können Sie sich das Ergebnis vorab berechnen lassen.

Wichtig!
Die Steuerklärung muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Steuerjahrs beim Finanzamt eingegangen sein, weil ansonsten die Verjährung eintritt. Bei der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung gibt es keine Anlaufhemmung von bis zu 3 Jahren.

Jahre bis einschließlich 2010 sind verjährt. Sie können also noch Ihre Steuererklärungen ab 2011 beim Finanzamt einreichen. Denken Sie daran, dass Sie Ihre Steuererklärung 2011 spätestens bis zum 31.12.2015 abgeben müssen. Mein Tipp: geben Sie Ihre Erklärungen möglichst bald ab und warten Sie nicht bis zum letzten Augenblick.

Ist die Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten verfassungswidrig?

Die derzeitige Rechtslage macht es erforderlich, zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten zu unterscheiden.

Fortbildungskosten können ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden und sind in der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres geltend zu machen. Entsteht ein Verlust, so können Sie diesen solange in Folgejahre vorgetragen, bis er mit positiven Einkünften verrechnet werden kann.

Im Gegensatz dazu dürfen Sie die Kosten für die eigene Berufsausbildung nur bis zu einem Betrag von 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Sind keine positiven Einkünfte vorhanden, geht der Sonderausgabenabzug vollständig verloren.

Die derzeitige Rechtslage (in der Fassung des § 4 Abs. 9 EStG und § 9 Abs. 6 EStG des Entwurfs des ZollkodexAnpG) sieht wie folgt aus:

  • Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
  • Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
  • Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet.
  • Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.
  • Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
  • Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der eine Abschlussprüfung besteht, ohne eine entsprechende Berufsausbildung zu durchlaufen, die ansonsten mindestens 18 Monaten betragen würde.

BFH: Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht

Der BFH vertritt die Auffassung, dass auch die erste Ausbildung zu einem Beruf die notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufsausübung ist. Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstehen, sind somit beruflich verlasst und damit als Werbungskosten zu berücksichtigen (Beschluss vom 17.07.2014; VI R 2/12 und VI R 8/12). Wenn der Abzug dieser Aufwendungen ausgeschlossen wird, verstößt dies gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Artikel 3 Abs. 1 GG).

Konsequenz: Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) daher die folgende Frage zur Klärung vorgelegt: Verstößt es gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn diese Erstausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und die Aufwendungen auch ansonsten nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindert?

Mein Tipp:
Jeder, also auch derjenige, der eine Erstausbildung absolviert, die Voraussetzung für eine nachfolgende Berufsausübung ist (wie z. B. bei einem Medizinstudium, einer Pilotenausbildung, einem Jurastudium), sollte unbedingt für jedes Jahr seiner Ausbildung eine Einkommensteuererklärung abgeben und seine Aufwendungen für diese Ausbildung als Werbungskosten geltend machen.

Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch das BVerfG beantragt werden. Nur so können Sie Ihre Rechte dauerhaft wahren.