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Vorschau auf steuerliche Änderungen durch den neuen Koalitionsvertrag

Der #Koalitionsvertrags zwischen den Parteien SPD, Grünen und FDP hat insgesamt einen Umfang von 178 Seiten. Darin sind in verschiedenen Abschnitten dieser Vereinbarung die geplanten steuerliche Maßnahmen zu finden. Neben allgemein gehaltenen Absichtserklärungen, sind auch mehr oder weniger konkrete Einzelmaßnahmen aufgeführt. Hier habe ich Ihnen einen vorläufigen Überblick zusammengestellt:

  • Geplant ist die Verlängerung der bisherigen #Homeoffice-Regelung bis zum 31.12.2022,
  • die Erhöhung des #Ausbildungsfreibetrags auf 1.200 €,
  • die Erhöhung des #Sparerfreibetrags auf 1.000 € bzw. 2.000 € bei einer Zusammenveranlagung,
  • die Anhebung des #Freibetrags bei Mitarbeiterbeteiligungen,
  • eine Neuregelung der haushaltsnahen Dienstleistungen und der steuerfreien Arbeitgeberleistungen mit dem Ziel einer besseren Förderung von Alleinerziehenden, Familien mit Kindern und von zu pflegenden Angehörigen,
  • die Einführung einer Steuergutschrift für Alleinerziehende,
  • die Verbesserung bzw. Weiterentwicklung der #Familienbesteuerung,
  • der Ersatz der Steuerklassenkombination III/IV durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren,
  • Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als #Sonderausgaben und Verzögerung der Vollbesteuerung von Renten sowie die Steigerung um 0,5% ab 2023, sodass die Vollbesteuerung erst 2060 beginnt,
  • eine Erweiterte Verlustverrechnung auch auf die beiden vorangegangenen Jahre,
  • Weitere Maßnahmen zur Vermeidung des Umsatzsteuerbetrugs,
  • Veränderung bei der Besteuerung der privaten Nutzung von #Elektro-Hybridfahrzeugen,
  • Pauschbesteuerung von emissionsfreien Fahrzeugen mit 0,5% entsprechend den Elektrofahrzeugen,
  • sowie #Sonderabschreibungen für Investitionen, die dem Klimaschutz dienen

Was tatsächlich in welcher Form realisiert wird, wann diese Maßnahmen umgesetzt werden und welche Einzelmaßnahmen aufgegriffen werden bleibt abzuwarten.

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Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

Ein Investitionsabzugsbetrag ist im Ursprungsjahr rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt wird. Um die Korrektur vornehmen zu können, wurde hierfür eine eigenständige gesetzliche Berichtigungsvorschrift geschaffen. Diese Berichtigungsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Das heißt, dass auch ein unberechtigt in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag rückwirkend rückgängig gemacht werden kann, wenn die beabsichtigte Investition nicht vorgenommen wird.

Beispiel:
Ein Unternehmer erklärte für einen Gewinn 70.300 €, den er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte. Dabei hatte er einen Investitionsabzugsbetrag von 28.000 € für die beabsichtigte Anschaffung eines Wirtschaftsguts abgezogen. Des Weiteren erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 70.877 €. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung fasste Prüfer die Tätigkeiten (mit Ausnahme einer künstlerischen Tätigkeit) zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammen. Damit wurde die Gewinngrenze von 100.000 € überschritten, sodass ein Investitionsabzugsbetrag nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Änderung des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen war rechtlich nicht möglich.

Da der Unternehmer die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt hatte, änderte das Finanzamt rückwirkend den Bescheid. Der Unternehmer machte geltend, dass der Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte gebildet werden dürfen. Deshalb könne die Berichtigungsvorschrift, die eine rückwirkende Änderung bei Nichtinvestition vorsehe, nicht angewendet werden.

Der Wortlaut der Berichtigungsvorschrift unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Investitionsabzugsbeträgen. Es handelt sich immer um einen Investitionsabzugsbetrag, auch wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht vorgelegen haben (BFH-Beschluss vom 5.2.2018, X B 161/17). Der Wortlaut setzt lediglich voraus, dass ein Abzug stattgefunden hat.

Die Rückgängigmachung soll im Fall der Nichtinvestition den Vorteil ausgleichen, der durch die frühere Minderung der Steuerschuld eingetreten ist. Diese Zielsetzung ist erst recht erfüllt, wenn der Investitionsabzugsbetrag gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. So hatte der BFH bereits zur Ansparabschreibung entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war. Das gilt entsprechend für den Investitionsabzugsbetrag.

Praxis-Tipp:
§ 7g EStG sieht die Möglichkeit vor, den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht erfolgt ist. Auf eine Bildung sollte verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. eine Investition innerhalb von drei Jahren unwahrscheinlich ist. Wer den Investitionsabzugsbetrag als Möglichkeit der Steuerstundung nutzen möchte, muss wissen, dass die Nachzahlung bei einer rückwirkenden Korrektur verzinst wird.

Arbeitszimmer: Werbungskosten bei gemeinsamem Eigentum der Ehegatten

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (BFH-Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15).

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute bezogen eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie erwarben im selben Haus auf einer anderen Etage eine weitere (kleinere) Wohnung, die räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden war. Diese Wohnung, die von der Klägerin ausschließlich beruflich genutzt wurde, befand sich im hälftigen Miteigentum der Ehegatten. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.

Die Ehefrau beantragte den Werbungskostenabzug für die gesamten Kosten ihrer Arbeitswohnung. Das Finanzamt berücksichtigte nur die nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) zu 100%. Die grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere die Abschreibung und die Schuldzinsen) erkannte das Finanzamt lediglich in Höhe von 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau an.

Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können Werbungskosten sein, wobei die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gelten. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nur vor, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist, es sich also in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum privaten Wohnhaus gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Die von der Ehefrau beruflich genutzte Wohnung ist daher zutreffend als Arbeitszimmer, nicht aber als häusliches Arbeitszimmer eingestuft worden.

Allerdings hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere Abschreibung und Schuldzinsen) rechtlich zutreffend gekürzt, weil sie die Aufwendungen nicht alleine getragen hat. Die Ehefrau hat nämlich die grundstücksorientierten Aufwendungen der Wohnung (= Arbeitszimmers) nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50% getragen. Sie kann deshalb nur 50% der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, weil ihre persönliche Leistungsfähigkeit auch nur insoweit gemindert ist.

Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.

Praxis-Tipp
Die Situation kann anders zu beurteilen sein, wenn die Ehegatten die Wohnung entweder gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen oder sich das Arbeitszimmer eines der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung befindet. Die Kosten, die dann auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, können in der Regel, in voller Höhe berücksichtigt werden.

Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

Bei einer Personengesellschaft kann ein Investitionsabzugsbetrag entweder

  • von der Personengesellschaft für geplante Investitionen im Gesamthandsvermögen gebildet werden oder
  • durch den Gesellschafter für Investitionen in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Die Finanzverwaltung hat bisher die Ansicht vertreten, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht zu einer begünstigten Investition führt, wenn der Investitionsabzugsbetrag zuvor für das Gesamthandsvermögen gebildet worden ist. Das bedeutet, dass die Finanzämter den im Gesamthandsvermögen gebildeten Investitionsabzugsbetrag nachträglich gewinnerhöhend rückgängig gemacht haben, wenn vor Ablauf der 3-jährigen Investitionsfrist keine Anschaffung im Gesamthandsvermögen erfolgte. Die rückwirkende Aufhebung des Investitionsabzugsbetrags wegen Nichtwahrung der 3-jährigen Investitionsfrist führte dann außerdem dazu, dass Zinsen anfielen (§ 7g Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 233a EStG).

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass ein im Gesamthandsvermögen gebildeter Investitionsabzugsbetrag später begünstigt auf die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden kann (BFH-Urteil vom 5.11.2017, VI R 44/16). Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist steuerlich als Einheit zu betrachten. Wurde der Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen gebildet, dann ist die spätere Anschaffung im Gesamthandsvermögen ebenfalls begünstigt.

Praxis-Beispiel
An einer OHG sind 2 Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Ein Gesellschafter der OHG bildet gewinnmindernd in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von (100.000 € x 40% =) 40.000 €. Bei der Gewinnverteilung hat nur dieser Gesellschafter den Abzugsbetrag in voller Höhe beansprucht.

Im Folgejahr wird das begünstigte Wirtschaftsgut nicht vom Gesellschafter, sondern von der OHG angeschafft und in der Gesamthandsbilanz aktiviert. Nach der Investition wird der im Vorjahr geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend geändert. Es bleibt bei der Gewinnminderung von 40.000 €. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst. Die Gewinnerhöhung kann dann durch eine Übertragung auf die Anschaffungskosten im Gesamthandvermögen rückgängig gemacht werden.

Der BFH hat entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag betriebsbezogen auszulegen ist. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört steuerlich somit nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.

Praxis-Tipp
Nach dem BFH-Urteil vom 5.11.2017 (VI R 44/16) darf das Finanzamt nunmehr die Übertragung eines von der Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungen im Sonderbetriebsvermögen nicht mehr verweigern. Lässt das Finanzamt eine Übertagung nicht zu, sollte unter Hinweis auf dieses BFH-Urteil Einspruch eingelegt und eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

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Nachträgliche Schuldzinsen: Übersetzung „BFH“ in „normales Deutsch“

Nachträgliche Schuldzinsen: Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, wie der Erlös aus der Veräußerung einer Immobilie, die mit einem Darlehen fremdfinanziert worden ist, verwendet wird.

Originalwortlaut BFH:

„Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.“ (BFH-Urteil vom 6.12.2017, IX R 4/17)

Meine Übersetzung:

Wird das Darlehen nicht getilgt, können die Zinsen weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös für die Anschaffung eines neuen Vermietungsobjekts verwendet wird. Allerdings reicht allein die Absicht, ein neues Vermietungsobjekt anzuschaffen, nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu begründen (BFH-Urteil vom 6.12.2017, IX R 4/17).

Kindergeldzahlung – wann eine Berufsausbildung beendet ist

Eine Berufsausbildung endet nicht mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Somit bleibt der Kindergeldanspruch bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit bestehen (BHF-Urteil vom 14.9.2017, III R 19/16).

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015. In diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.

Das Kindergeld kann nur gewährt werden, solange sich die Tochter in Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Das Finanzgericht entschied, dass das Kindergeld auch noch für den Monat August zu zahlen ist. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bisherigen Fällen, die der BFH entscheiden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich jedoch der Beispielsfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Damit ist die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig. Das BBiG ist nicht anwendbar, wenn die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete im Beispielsfall die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Mein Tipp
Entscheidend ist, ob es eine besondere gesetzliche Regelung gibt, wonach das Ende der Ausbildungszeit festgelegt ist. In diesem Fall spielt es keine Rolle, wenn die Ergebnisse einer Abschlussprüfung vor dem offiziellen Ende des Ausbildungsverhältnisses bekannt gegeben werden.

Telekommunikation: Abgrenzung von Vermittlung und Eigengeschäft

Verkaufen Sie Telefonkarten, deren Guthaben ausschließlich für Anrufe genutzt werden kann, erbringen Sie Telekommunikationsleistungen. Diese Dienstleistungen werden bereits mit dem Verlauf der Telefonkarten ausgeführt. Wann das Guthaben tatsächlich für Telefongespräche in Anspruch genommen wird, ist unerheblich. Mit dem Verkauf einer Telefonkarte erbringen Sie eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Es liegt keine Lieferung vor, da das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers darin besteht, mithilfe der Karte Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Werden ein oder mehrere Händler in den Vertrieb der Telefonkarten eingeschaltet, ist auf jeder Handelsstufe zu ermitteln, ob eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine Vermittlungsleistung vorliegt.

Tritt der Händler im eigenen Namen auf, erbringt er gegenüber seinem Kunden eine Telekommunikationsdienstleistung (BFH-Beschluss vom 17.5.2017, V R 42/16). Auch wenn der Unternehmer aus Sicht der Kunden nicht in der Lage ist, die technische Übertragungsleistung zu erbringen, können Telefonkarten im einzelnen Fall durchaus wie eine Ware gehandelt werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist beim Verkauf von SIM-Karten nicht als Vermittler aufgetreten. Für die Kunden war daher nicht erkennbar, dass es sich um eine Vermittlung handeln sollte. Somit ist der Kläger als Eigenhändler und damit als Leistender in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung (wie bei einem Reihengeschäft) anzusehen.
Konsequenz: Der Kläger schuldet die Umsatzsteuer für den gesamten Betrag.

Die Umsatzsteuer entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung (die Ermöglichung der Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen oder die Vermittlungsleistung) ausgeführt worden ist.

Konsequenz: Wer als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt, um diese an seine Kunden zu veräußern, der führt selbst dann eine Telekommunikationsleistung aus, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will. Wer nach außen im eigenen Namen handelt, ist somit als leistender Unternehmer anzusehen.

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Steuertermine 2018

Hier haben wir Ihnen eine Übersicht aller Termine für die Abgabe Ihrer Steuererklärungen und für Ihre Steuervorauszahlungen für das Jahr 2018 zusammengestellt. Drucken Sie diese einfach aus und Sie haben bequem alle Termine im Blick.

Die Übersicht enthält die Steuertermine für Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer (Kirchensteuer), Kapitalertragsteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Mit dem kostenlosen Steuerterminkalender 2018 verpassen Sie keinen Termin und geben alle Ihre Steuererklärungen pünktlich ab!

Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen über mehrere Jahre

Sie können Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, nur im Jahr der Zahlung abziehen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sich die Aufwendungen im Jahr der Zahlung nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken (BFH-Beschluss vom 12.7.2017, VI R 36/15). Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist nach § 163 AO nur atypischen Ausnahmefällen vorbehalten, die bei außergewöhnlichen Belastungen regelmäßig nicht vorliegen.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute pflegen und betreuen ihre Tochter, die schwer- und mehrfachbehindert ist, in ihrem Elternhaus. Die Eheleute bauten ihr Haus behindertengerecht um und bezahlten sämtliche mit dem Umbau zusammenhängenden Rechnungen in einem Jahr.
Von den insgesamt entstandenen Kosten von 165.981 € machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung Umbaukosten in Höhe von 60.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend und beantragten, den Restbetrag auf die beiden folgenden Jahre zu verteilen. Das Finanzamt führte wegen der außergewöhnlichen Belastungen eine abgekürzte Außenprüfung durch. Es erkannte einen Betrag in Höhe von 149.069 € als außergewöhnliche Belastung an, setzte die Einkommensteuer mit 0 € fest und lehnte eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre ab. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die durch den BFH in der Regel nicht korrigiert werden kann. Es liegt außerdem keine Unbilligkeit vor. Billigkeitsmaßnahmen dienen der Anpassung des steuerrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des einzelnen Falls, um Rechtsfolgen auszugleichen, die das Ziel der typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb ungerecht erscheinen. Hat aber der Gesetzgeber die ungünstige Rechtsfolge bewusst in Kauf genommen, scheidet eine Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich aus.

Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Jahr, in dem sie geleistet werden, nicht aus, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht hoch genug ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in ein anderes Jahr zu übertragen. Die Regelung für Erhaltungsaufwand in § 82b EStDV, die eine Verteilung auf mehrere Jahre zulässt, kann nicht analog angewendet werden. Ein Verlustvortrag gemäß § 10d EStG gilt nur für Einkünfte, nicht aber für außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. Da in § 33 EStG eine vergleichbare Regelung fehlt, liegt keine Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung nahelegen würde.

Konsequenz: Das Abflussprinzip des § 11 EStG und das Prinzip der Abschnittsbesteuerung führen dazu, dass sich nicht der gesamte Betrag, den die Eheleute für den Umbau des Hauses aufgewendet haben, ausgewirkt hat. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen, die keine Ausnahmen vorsehen, ist nach Auffassung des BFH eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht gerechtfertigt.

Mein Tipp
Wenn Sie hohe Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auf zwei Jahre verteilen wollen, müssen Sie das Abflussprinzip beachten. Das heißt, Sie zahlen diese Aufwendungen nicht in einem Jahr, sondern (möglichst gleichmäßig verteilt) auf zwei Jahre.

Bitcoins: steuerliche Auswirkungen beim An- und Verkauf

Bei Bitcoins spricht man von einer virtuellen Währung. Alle virtuellen Währungen basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei dem Geld, das die Notenbanken unbegrenzt ausgeben können, und bei dem Buchgeld, das die Geschäftsbanken schaffen, erfolgt die Schöpfung neuer Werteinheiten über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks. Dieser Prozess wird als „Mining“ bezeichnet.

Die BaFin hat Bitcoins in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert. Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.

Dies bedeutet, dass es sich bei der Anschaffung und Veräußerung von Bitcoins um private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handeln kann, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (vgl. Rz. 131 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012, IV C 1-S 2252/10/10013 und BFH-Urteil vom 2.5.2000, IX R 73/98).
Das heißt, dass jemand der Bitcoins vor mehr als einem Jahr erworben hat, bei der Veräußerung keine Steuern zahlen muss.

Beim Ankauf von Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten gilt, dass immer die zuerst erworbenen Beträge als zuerst verkauft gelten (first in, first out). Es kommt außerdem nicht darauf an, ob man denselben Nominalwert in Euro vom Krypto-Konto abhebt. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der jeweilige Verrechnungswert des Bitcoins im Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräußerung war. Wer seine digitalen Bitcoins vor Ablauf eines Jahres mit Gewinn in andere Währungen tauscht oder veräußert, muss diesen Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, weil es sich um es privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG handelt und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Gewinn ist die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Außerdem können die Kosten für ein Krypto-Konto, das beim Erwerb von Bitcoins zwingend erforderlich ist, abgezogen werden. Es sind also sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren abziehbar. Liegt der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unterhalb der jährlichen Freigrenze von 600 €, ist dieser steuerfrei.

Entstehen beim Handel mit Bitcoins Verluste, können diese nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung im selben Jahr nicht möglich ist, können diese Verluste entweder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorhergehenden Jahres (Verlustrücktrag) oder auch mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Verlustvortrag) verrechnet werden. Der Verlust muss allerdings im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden, damit das Finanzamt den verrechenbaren Verlust feststellt.

Wer mit seinen Bitcoins Zinsen erwirtschaftet, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ggf. der Abgeltungssteuer unterliegen. Das ist z.B. der Fall, wenn jemand Bitcoins an Kreditnehmer verleiht oder seine Bitcoins über einschlägige Börsen an andere Händler verleiht, damit diese mit den digitalen Bitcoins handeln können.

Wichtig! Weil hier mit den Bitcoins andere Einkünfte erzielt werden, erhöht sich die sogenannte Spekulationsfrist (Mindesthaltezeit) von einem auf zehn Jahre.

Werden Bitcoins im Unternehmen verwendet, gelten die Grundsätze entsprechend, die bei Fremdwährungen anzuwenden sind. Auch derjenige, der seine digitalen Bitcoins z.B. durch das Mining verdient, erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die entsprechend versteuert werden müssen. Bitcoin-Mining ist ein Prozess, bei dem Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung, Absicherung und Synchronisierung aller Nutzer im Netzwerk zur Verfügung gestellt wird.