Bahncard 100 für Arbeitnehmer – so finden Sie die steuerlich beste Lösung

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer / Ihren Arbeitnehmern eine Bahncard 100 überlassen, hängt die steuerliche Behandlung davon ab, in welchem Umfang dieser die Bahncard 100 für

  • Geschäftsreisen,
  • Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte und/oder
  • Privatfahrten nutzen kann.

Kann der Arbeitnehmer die Bahncard uneingeschränkt nutzen, ist es erforderlich, die Kosten der Bahncard von derzeit 4.090 € aufzuteilen. Als Arbeitgeber ziehen Sie dann die Kosten, die auf Geschäftsreisen entfallen, als Betriebsausgaben ab (maximal bis 4.090 €). Soweit die übersteigenden Kosten bis maximal 4.090 € auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, müssen diese beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn erfasst werden.

  • Falls der Betrag von 4.090 € dann noch nicht erreicht ist, sind die Kosten für Privatfahrten als Arbeitslohn zu versteuern.
  • Ist der Betrag von 4.090 € bereits überschritten, kann die Bahncard 100 uneingeschränkt für Privatfahrten verwendet werden. Der Arbeitnehmer muss dann keinen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer kostenlos eine Bahncard 100 zur Verfügung, die der Arbeitnehmer für Geschäftsreisen, für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Privatfahrten verwenden kann. Die Bahncard 100 kostet 4.090 € im Jahr. Davon entfallen 3.400 € auf Geschäftsreisen. Der verbleibende Betrag von (4.090 € – 3.400 € =) 690 € entfällt auf Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bei seinem Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern muss.

Mein Tipp: Unternimmt Ihr Arbeitnehmer häufig Geschäftsreisen zu weit entfernt liegenden Zielen, kann es sinnvoll sein, wenn Sie (der Arbeitgeber) ihm eine Bahncard 100 zur Verfügung stellen. Die Bahncard 100 kostet derzeit 4.090 € im Jahr. Betragen die Fahrtkosten ohne Bahncard mindestens 4.090 €, kann der Arbeitnehmer die Bahncard im Übrigen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Privatfahrten nutzen, ohne dafür einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer für seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale beanspruchen.

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4 Gedanken zu „Bahncard 100 für Arbeitnehmer – so finden Sie die steuerlich beste Lösung

  1. DB

    Jetzt wird es komliziert: Ich trete alsbald meine neue Stelle an. Diese liegt 570km entfernt und ich plane die doppelte Haushaltsführung.

    Mein AG ist bereit mit die Bahncard 100 zu geben, da auch hin und wieder berufliche Fahrten damit anstehen und sie zudem im ÖPNV Berlin nutzbar ist. Die Bahncard 100 liegt bei ca. 4.500 Euro und kann in diesem Fall gemäß mehrere Online Seiten ohne Auswirkung auf die Lohnsteuer genutzt werden, WENN… ich dann die Heimfahrten (1+pro Woche) eben nicht ansetze bei der EST Erklärung.

    Tja… guter Rat ist Teuer und die genaue Berechnung mir noch nicht ganz klar. Wie soll ich vorgehen? Ich tendiere derzeit dazu, dass die BC 100 als Geldwerter Vorteil versteuert wird. (375 € / Monat) was meines Erachtens eine zusätzliche Steuerbelastung von ca. 2.000 Euro aus macht, ich würde dann aber jede Heimfahrt am Wochenende zur Hauptwohnung ansetzen – 570 km * 0,3 € * 42 Fahrten = 7.182 Euro Freibetrag.
    Zudem würde ich jede berufliche Fahrt vermerken und protokollieren. Falls dann die beruflichen Fahrten bei vergleichbaren Strecken sich erheblich summieren und ggf. den Geldwerten Vorteil übersteigen, dann müsste doch noch extra was drin sein…

    Nun… liege ich damit richtig? Gibt es einen besseren Weg?

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  2. Immo

    Hallo Herr Krudewig,

    ich meine, ich hätte vor einiger Zeit mal gelesen, dass wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsweg mit der Bahn (Monatsabo oder wie hier Bahncard 100) zurücklegt, die 1% Versteuerung für den Firmenwagen nicht zwangsläufig greift / anders geregelt wird.

    Ist das tatsächlich so? Dann wäre das bestimmt einen weiteren Absatz für Ihren Beitrag wert 😉

    Schöne Grüße

    Immo

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  3. Alexander Dilg

    Hallo Herr Krudewig,

    vielen Dank für den tollen Beitrag! Ich hätte noch eine Frage/Anmerkung zum Praxisbeispiel. Im Bundesanzeiger-Verlag ist dieser Beitrag auch zu finden, wobei dort noch zus. steht: „Nachteil: Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung keine Entfernungspauschale geltend machen.“

    Laut meinem Verständnis (und der Auslegung meines Finanzamtes) des §9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG werden die ansetzbaren Werbungskosten durch den pauschal versteuerten Betrag nur gemindert; wenn dort ein Differenzbetrag verbleibt, darf dieser angesetzt werden.

    Verstehe ich das doch falsch? Ansonsten wäre das vielleicht eine hilfreiche Ergänzung zu dem Beitrag.

    Vielen Dank und beste Grüße,
    Alexander Dilg

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