Arbeitszimmer: Werbungskosten bei gemeinsamem Eigentum der Ehegatten

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (BFH-Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15).

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute bezogen eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie erwarben im selben Haus auf einer anderen Etage eine weitere (kleinere) Wohnung, die räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden war. Diese Wohnung, die von der Klägerin ausschließlich beruflich genutzt wurde, befand sich im hälftigen Miteigentum der Ehegatten. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.

Die Ehefrau beantragte den Werbungskostenabzug für die gesamten Kosten ihrer Arbeitswohnung. Das Finanzamt berücksichtigte nur die nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) zu 100%. Die grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere die Abschreibung und die Schuldzinsen) erkannte das Finanzamt lediglich in Höhe von 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau an.

Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können Werbungskosten sein, wobei die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gelten. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nur vor, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist, es sich also in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum privaten Wohnhaus gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Die von der Ehefrau beruflich genutzte Wohnung ist daher zutreffend als Arbeitszimmer, nicht aber als häusliches Arbeitszimmer eingestuft worden.

Allerdings hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere Abschreibung und Schuldzinsen) rechtlich zutreffend gekürzt, weil sie die Aufwendungen nicht alleine getragen hat. Die Ehefrau hat nämlich die grundstücksorientierten Aufwendungen der Wohnung (= Arbeitszimmers) nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50% getragen. Sie kann deshalb nur 50% der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, weil ihre persönliche Leistungsfähigkeit auch nur insoweit gemindert ist.

Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.

Praxis-Tipp
Die Situation kann anders zu beurteilen sein, wenn die Ehegatten die Wohnung entweder gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen oder sich das Arbeitszimmer eines der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung befindet. Die Kosten, die dann auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, können in der Regel, in voller Höhe berücksichtigt werden.

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2 Gedanken zu „Arbeitszimmer: Werbungskosten bei gemeinsamem Eigentum der Ehegatten

  1. Mosig

    Das war mal interessant zu wissen. Ich habe ähnliche Frage heute jemanden gestellt. Der konnte mir keine konkrete Antwort geben.

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