Corona: Überbrückungshilfe IV

Aktuell gilt die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus bis 31.12.2021. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, die Überbrückungshilfe III Plus für Juli bis Dezember 2021. Voraussetzung ist ein Rückgang des Umsatzes um mehr als 30%. Bei höheren Umsatzeinbrüchen gibt es weitere Zuschläge (Eigenkapitalzuschuss).

Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer (= prüfende Dritte) gestellt werden. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlängert). Seit dem 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Die Frist hierfür wurde ebenfalls auf den 31. März 2022 verlängert.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Jetzt wird dieses in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

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Vorschau auf steuerliche Änderungen durch den neuen Koalitionsvertrag

Der #Koalitionsvertrags zwischen den Parteien SPD, Grünen und FDP hat insgesamt einen Umfang von 178 Seiten. Darin sind in verschiedenen Abschnitten dieser Vereinbarung die geplanten steuerliche Maßnahmen zu finden. Neben allgemein gehaltenen Absichtserklärungen, sind auch mehr oder weniger konkrete Einzelmaßnahmen aufgeführt. Hier habe ich Ihnen einen vorläufigen Überblick zusammengestellt:

  • Geplant ist die Verlängerung der bisherigen #Homeoffice-Regelung bis zum 31.12.2022,
  • die Erhöhung des #Ausbildungsfreibetrags auf 1.200 €,
  • die Erhöhung des #Sparerfreibetrags auf 1.000 € bzw. 2.000 € bei einer Zusammenveranlagung,
  • die Anhebung des #Freibetrags bei Mitarbeiterbeteiligungen,
  • eine Neuregelung der haushaltsnahen Dienstleistungen und der steuerfreien Arbeitgeberleistungen mit dem Ziel einer besseren Förderung von Alleinerziehenden, Familien mit Kindern und von zu pflegenden Angehörigen,
  • die Einführung einer Steuergutschrift für Alleinerziehende,
  • die Verbesserung bzw. Weiterentwicklung der #Familienbesteuerung,
  • der Ersatz der Steuerklassenkombination III/IV durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren,
  • Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als #Sonderausgaben und Verzögerung der Vollbesteuerung von Renten sowie die Steigerung um 0,5% ab 2023, sodass die Vollbesteuerung erst 2060 beginnt,
  • eine Erweiterte Verlustverrechnung auch auf die beiden vorangegangenen Jahre,
  • Weitere Maßnahmen zur Vermeidung des Umsatzsteuerbetrugs,
  • Veränderung bei der Besteuerung der privaten Nutzung von #Elektro-Hybridfahrzeugen,
  • Pauschbesteuerung von emissionsfreien Fahrzeugen mit 0,5% entsprechend den Elektrofahrzeugen,
  • sowie #Sonderabschreibungen für Investitionen, die dem Klimaschutz dienen

Was tatsächlich in welcher Form realisiert wird, wann diese Maßnahmen umgesetzt werden und welche Einzelmaßnahmen aufgegriffen werden bleibt abzuwarten.

Corona: Aufstockung des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des ausfallenden Nettoentgelts. Das „Sozialpaket II“ sieht – abhängig von der Dauer der Kurzarbeit – eine Erhöhung des Prozentsatzes bis zu 80% vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer um mindestens 50% weniger arbeitet. Dann erhält dieser

  • ab dem 4. Monat 70% des Bezugs und
  • ab dem 7. Monat des Bezugs 80% von Kurzarbeitergeld.

Der Prozentsatz erhöht sich jeweils um 7%, wenn steuerlich mindestens ein minderjähriges Kind oder ein Kind in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen ist. Das heißt: 67% statt 60% bzw. 77% statt 70% und 87% statt 80%).

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt auch für die Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes sieht vor, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, sodass hier keine Lohnsteuer anfällt. Die Steuerbefreiung ist auf Lohnzahlungen im Zeitraum nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 begrenzt.

Hinweis: die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit diese auf den Betrag entfallen, den der Arbeitgeber wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Lohnsteuer-Anmeldung: Fristverlängerung

Durch die Corona-Krise können sich bei den Lohnabrechnungen Verzögerungen ergeben, weil betriebliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Auch bei Steuerberatern, die die Lohnabrechnungen für ihre Mandanten erstellen, können durch die Corona-Situation ungewohnte zeitliche Verzögerungen eintreten. Das BMF hat daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder daher Folgendes bestimmt:

Arbeitgeber können beantragen, dass das Finanzamt ihre Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall verlängert. Voraussetzung ist, dass sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Elektronische Kassen: Pflicht zur Belegausgabe ab 1.1.2020

Erfassen Sie Ihre Einnahmen mithilfe eines elektronischen Kassensystems, müssen Sie ab dem 1.1.2020 jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Das alleine reicht jedoch noch nicht aus, weil Sie gemäß § 146a Abs. 2 AO über jeden Verkauf einen Beleg erstellen und Ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen (Belegausgabepflicht). Das gilt selbst dann, wenn der Kunden keinen Beleg haben will.

Belegausgabepflicht, Kasse

Aber! Sie können sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen, wenn es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt. Sie können den Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Das Finanzamt muss Sie nach pflichtgemäßem Ermessen von der Belegausgabepflicht befreien. Nach § 148 AO (auf den in § 146a Abs. 2 AO verwiesen wird) ist Voraussetzung, dass die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Der Verzicht auf die Belegausgabepflicht kann sogar rückwirkend bewilligt werden.

Tipp
Verkaufen Sie Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen, wie das z.B. bei Bäckereien, Eisdielen und anderen Geschäften der Fall ist, die in der Struktur vergleichbar sind, sollten Sie möglichst umgehend einen „Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht“ beantragen.

Offen ist, welche Konsequenzen drohen, wenn Sie gegen die Belegausgabepflicht verstoßen. Nutzen Sie ein elektronisches Kassensystem, mit dem Sie jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen, kann davon ausgegangen werden, dass alle Einnahmen zutreffend erfasst sind und somit eine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt. Bei einem Verstoß gegen die Belegausgabepflicht kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine Buchführungsmangel vorliegt, der das Finanzamt berechtigen würde, Ihre Einnahmen um einen geschätzten Betrag zu erhöhen.

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Die neuen Reisekostenpauschalen sind da – Pauschbeträge für Auslandsreisen ab dem 01.01.2019

Ab dem 01.01.2019 gelten neue Reisekostensätze.
Das BMF (Bundesfinanzministerium) hat diese nun in seinem Schreiben (28.11.2018, IV C 5 – S 2353/08/10006 :009) bekanntgemacht.
Die neuen Pauschbeträge für Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen können Sie ab sofort auf meiner Website finden: »Hier kommen Sie zum kostenlosen Download

  1. Für eintägige Reisen ins Ausland gelten die Pauschbeträge des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
  2. Bei mehrtägige Reisen in verschiedene Staaten gelten die Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit):
  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Werden Mahlzeiten durch den Arbeitnehmer oder durch dessen Veranlassung von einen Dritten gestelltist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen.
Das heißt, dass bei einer 24-stündigen Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde, die Verpflegungspauschale für den jeweiligen Reisetag maßgebend ist.

Reisekosten – Pauschbeträge

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 34 Euro und für den Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 39 Euro. Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20% der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.

In der Bekanntmachung des BMF sind nicht alle Länder erfasst. Für diese Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend.
Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlichen Übernachtungskosten angesetzt werden.

»laden Sie die Übersicht über die Pauschbeträge jetzt kostenlos herunter. 

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

Ein Investitionsabzugsbetrag ist im Ursprungsjahr rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt wird. Um die Korrektur vornehmen zu können, wurde hierfür eine eigenständige gesetzliche Berichtigungsvorschrift geschaffen. Diese Berichtigungsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Das heißt, dass auch ein unberechtigt in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag rückwirkend rückgängig gemacht werden kann, wenn die beabsichtigte Investition nicht vorgenommen wird.

Beispiel:
Ein Unternehmer erklärte für einen Gewinn 70.300 €, den er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte. Dabei hatte er einen Investitionsabzugsbetrag von 28.000 € für die beabsichtigte Anschaffung eines Wirtschaftsguts abgezogen. Des Weiteren erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 70.877 €. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung fasste Prüfer die Tätigkeiten (mit Ausnahme einer künstlerischen Tätigkeit) zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammen. Damit wurde die Gewinngrenze von 100.000 € überschritten, sodass ein Investitionsabzugsbetrag nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Änderung des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen war rechtlich nicht möglich.

Da der Unternehmer die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt hatte, änderte das Finanzamt rückwirkend den Bescheid. Der Unternehmer machte geltend, dass der Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte gebildet werden dürfen. Deshalb könne die Berichtigungsvorschrift, die eine rückwirkende Änderung bei Nichtinvestition vorsehe, nicht angewendet werden.

Der Wortlaut der Berichtigungsvorschrift unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Investitionsabzugsbeträgen. Es handelt sich immer um einen Investitionsabzugsbetrag, auch wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht vorgelegen haben (BFH-Beschluss vom 5.2.2018, X B 161/17). Der Wortlaut setzt lediglich voraus, dass ein Abzug stattgefunden hat.

Die Rückgängigmachung soll im Fall der Nichtinvestition den Vorteil ausgleichen, der durch die frühere Minderung der Steuerschuld eingetreten ist. Diese Zielsetzung ist erst recht erfüllt, wenn der Investitionsabzugsbetrag gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. So hatte der BFH bereits zur Ansparabschreibung entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war. Das gilt entsprechend für den Investitionsabzugsbetrag.

Praxis-Tipp:
§ 7g EStG sieht die Möglichkeit vor, den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht erfolgt ist. Auf eine Bildung sollte verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. eine Investition innerhalb von drei Jahren unwahrscheinlich ist. Wer den Investitionsabzugsbetrag als Möglichkeit der Steuerstundung nutzen möchte, muss wissen, dass die Nachzahlung bei einer rückwirkenden Korrektur verzinst wird.

Arbeitszimmer: Werbungskosten bei gemeinsamem Eigentum der Ehegatten

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (BFH-Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15).

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute bezogen eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie erwarben im selben Haus auf einer anderen Etage eine weitere (kleinere) Wohnung, die räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden war. Diese Wohnung, die von der Klägerin ausschließlich beruflich genutzt wurde, befand sich im hälftigen Miteigentum der Ehegatten. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.

Die Ehefrau beantragte den Werbungskostenabzug für die gesamten Kosten ihrer Arbeitswohnung. Das Finanzamt berücksichtigte nur die nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) zu 100%. Die grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere die Abschreibung und die Schuldzinsen) erkannte das Finanzamt lediglich in Höhe von 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau an.

Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können Werbungskosten sein, wobei die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gelten. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nur vor, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist, es sich also in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum privaten Wohnhaus gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Die von der Ehefrau beruflich genutzte Wohnung ist daher zutreffend als Arbeitszimmer, nicht aber als häusliches Arbeitszimmer eingestuft worden.

Allerdings hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere Abschreibung und Schuldzinsen) rechtlich zutreffend gekürzt, weil sie die Aufwendungen nicht alleine getragen hat. Die Ehefrau hat nämlich die grundstücksorientierten Aufwendungen der Wohnung (= Arbeitszimmers) nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50% getragen. Sie kann deshalb nur 50% der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, weil ihre persönliche Leistungsfähigkeit auch nur insoweit gemindert ist.

Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.

Praxis-Tipp
Die Situation kann anders zu beurteilen sein, wenn die Ehegatten die Wohnung entweder gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen oder sich das Arbeitszimmer eines der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung befindet. Die Kosten, die dann auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, können in der Regel, in voller Höhe berücksichtigt werden.

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Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

Bei einer Personengesellschaft kann ein Investitionsabzugsbetrag entweder

  • von der Personengesellschaft für geplante Investitionen im Gesamthandsvermögen gebildet werden oder
  • durch den Gesellschafter für Investitionen in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Die Finanzverwaltung hat bisher die Ansicht vertreten, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht zu einer begünstigten Investition führt, wenn der Investitionsabzugsbetrag zuvor für das Gesamthandsvermögen gebildet worden ist. Das bedeutet, dass die Finanzämter den im Gesamthandsvermögen gebildeten Investitionsabzugsbetrag nachträglich gewinnerhöhend rückgängig gemacht haben, wenn vor Ablauf der 3-jährigen Investitionsfrist keine Anschaffung im Gesamthandsvermögen erfolgte. Die rückwirkende Aufhebung des Investitionsabzugsbetrags wegen Nichtwahrung der 3-jährigen Investitionsfrist führte dann außerdem dazu, dass Zinsen anfielen (§ 7g Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 233a EStG).

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass ein im Gesamthandsvermögen gebildeter Investitionsabzugsbetrag später begünstigt auf die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden kann (BFH-Urteil vom 5.11.2017, VI R 44/16). Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist steuerlich als Einheit zu betrachten. Wurde der Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen gebildet, dann ist die spätere Anschaffung im Gesamthandsvermögen ebenfalls begünstigt.

Praxis-Beispiel
An einer OHG sind 2 Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Ein Gesellschafter der OHG bildet gewinnmindernd in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von (100.000 € x 40% =) 40.000 €. Bei der Gewinnverteilung hat nur dieser Gesellschafter den Abzugsbetrag in voller Höhe beansprucht.

Im Folgejahr wird das begünstigte Wirtschaftsgut nicht vom Gesellschafter, sondern von der OHG angeschafft und in der Gesamthandsbilanz aktiviert. Nach der Investition wird der im Vorjahr geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend geändert. Es bleibt bei der Gewinnminderung von 40.000 €. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst. Die Gewinnerhöhung kann dann durch eine Übertragung auf die Anschaffungskosten im Gesamthandvermögen rückgängig gemacht werden.

Der BFH hat entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag betriebsbezogen auszulegen ist. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört steuerlich somit nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.

Praxis-Tipp
Nach dem BFH-Urteil vom 5.11.2017 (VI R 44/16) darf das Finanzamt nunmehr die Übertragung eines von der Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungen im Sonderbetriebsvermögen nicht mehr verweigern. Lässt das Finanzamt eine Übertagung nicht zu, sollte unter Hinweis auf dieses BFH-Urteil Einspruch eingelegt und eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Sind überhöhte Zahlungen eine Schenkung durch die GmbH?

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des GmbH-Gesellschafters eine überhöhte Miete oder einen überhöhten Kaufpreis an seinen Ehegatten oder an eine andere Person, die dem GmbH-Gesellschafter nahesteht, liegt keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vor. Aber! Es kann ggf. von einer Schenkung des GmbH-Gesellschafters an die nahestehende Person ausgegangen werden (BFH-Urteile vom 13.9.2017, II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16).

Überhöhter Kaufpreis = Schenkung durch GmbH?

Praxis-Beispiel:
Die Ehegatten der GmbH-Gesellschafter hatten Grundstücke an die GmbH vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mitunterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Ein Betriebsprüfer des Finanzamts stellte fest, dass die Miete überhöht war. In einem anderen Fall veräußerte der Bruder eines GmbH-Gesellschafters Aktien zu einem überhöhten Preis an dessen GmbH. Das Finanzamt behandelte den überhöhten Teil der Miete bzw. den überhöhten Teil des Kaufpreises der Aktien ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an ihre Gesellschafter. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem schenkungssteuerlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Überhöhte Zahlungen einer GmbH an Personen, die dem GmbH-Gesellschafter nahestehen, sind keine freigebigen Zuwendungen (Schenkungen) der GmbH, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und der nahestehenden Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mitunterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.

Die überhöhte Zahlung durch die GmbH erfolgt dann, wegen des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses, zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gilt dies entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Aber, es kann in diesen Fällen eine Schenkung des Gesellschafters vorliegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt davon ab, welche Rechtsbeziehungen zwischen ihnen bestehen. Es sind verschiedene Gestaltungen denkbar, z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag. Wann im Einzelfall von einer Schenkung auszugehen ist, hat der BFH nicht entschieden.

Praxis-Tipp
Wenn die GmbH überhöhte Entgelte zahlt, ist der überhöhte Betrag regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Eine Schenkung zwischen GmbH und nahestehender Person liegt laut BFH nicht vor. Ggf. kann eine Schenkung des Gesellschafters vorliegen. Handelt es sich um den Ehegatten des Gesellschaftes, hat diese Zuordnung den Vorteil, dass höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze anzuwenden sind.

Darauf müssen Sie bei einem Fahrtenbuch achten

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Eintragungen vollständig und richtig sind. Das Finanzamt darf allerdings auch nicht zu pingelig sein. Daher hat auch der BFH geurteilt: kleinere Fehler sind unschädlich.

Diese Anforderungen sollte Ihr Fahrtenbuch erfüllen:

  • Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden (ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch ist steuerlich nicht anzuerkennen).
  • Es muss in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
  • Jede Fahrt ist einzeln zu erfassen.
  • Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen).
  • Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
  • Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
  • Die Aufzeichnungen müssen in hinreichendem Maße vollständig und richtig sein, sodass sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können.
  • Ist das Fahrtenbuch im Wesentlichen materiell richtig, dann ist es auch ordnungsgemäß, wenn formelle Unregelmäßigkeiten vorhanden sind.
  • Eine einzelne Fehleintragung bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z. B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (erfahrungsgemäß sind Werkstattangaben oft ungenau) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die lt. Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die eine Tankquittung vorhanden ist.
Fahrtenbuch

Fahrtenbuch

Die Finanzverwaltung darf keine Forderungen aufstellen, die in der Praxis nicht umsetzbar sind. Wenn jemand aus privaten Gründen eine andere (längere) Strecke gewählt wird, um den Zielpunkt der auswärtigen Tätigkeit zu erreichen, dann sind die privat veranlassten Mehr-Kilometer auszuweisen.

Aber es gibt hierbei in der Regel keinen Anfangs- und auch keinen Endpunkt, der mit einem Kilometerstand definiert werden könnte. Es ist einzig und allein feststellbar, um wieviel Kilometer die Umwegfahrt länger ist als die kürzeste bzw. schnellste Strecke.

Das heißt, der Unternehmer fährt einen Umweg, dessen Beginn und Ende nicht spezifiziert werden kann. Somit sind nur die Mehrkilometer als Privatfahren zu erfassen. Etwas anderen kann nur gelten, wenn der Unternehmer die Strecke zum Zielort der auswärtigen Tätigkeit an einem Punkt verlässt und später wieder an dieselbe Stelle zurückkehrt, um die betriebliche Fahrt fortzusetzen. Dann ist die private Fahrt kilometermäßig abgrenzbar.

Mein Tipp:
Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell – trotz größter Sorgfalt – Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen.
Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt der Unternehmer nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen.